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OGErzeugerOrgDV - Obst-Gemüse-Erzeugerorganisationendurchführungsverordnung
Verordnung zur Durchführung der unionsrechtlichen Regelungen über Erzeugerorganisationen im Sektor Obst und Gemüse
Vom 22. Juli 2022
(BGBl. I Nr. 27 vom 26.07.2022 S. 1197; BAnz AT 17.08.2022 V1 22; BGBl. I 04.01.2023 Nr. 7 23; 11.07.2023 Nr. 182 23a; 26.07.2023 Nr. 204 23b; 04.06.2024 Nr. 182 24)
Gl.-Nr.: 7840-4-4
Abschnitt 1
Allgemeines
§ 1 Anwendungsbereich und Zuständigkeit 23a
(1) Die Vorschriften dieser Verordnung gelten
(2) Die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (Bundesanstalt) ist zuständig für die Durchführung des Unionsrechts und dieser Verordnung, soweit die Durchführung sich bezieht auf:
Im Übrigen sind für die Durchführung des Unionsrechts und dieser Verordnung die nach Landesrecht zuständigen Stellen (Landesstellen) zuständig.
Abschnitt 2 23a
Anerkennung von Erzeugerorganisationen, Vereinigungen von Erzeugerorganisationen und Branchenverbänden
§ 2 Rechtsform
Als Erzeugerorganisation oder Vereinigung von Erzeugerorganisationen wird auf Antrag eine juristische Person des privaten Rechts sowie eine Personengesellschaft anerkannt, die die nach Unionsrecht und den nachstehenden Vorschriften erforderlichen Anerkennungsvoraussetzungen erfüllt.
§ 3 Mindestgröße
(1) Für eine anerkannte Erzeugerorganisation wird festgesetzt
(2) Abweichend von Absatz 1 Nummer 2 wird der Mindestwert der vermarktbaren Erzeugung auf 1.250 000 Euro festgesetzt im Fall
(3) Beantragt ein Antragsteller, der sich ganz oder teilweise aus juristischen Personen oder Personengesellschaften zusammensetzt, deren Mitglieder Erzeuger sind, eine Anerkennung als Erzeugerorganisation, so wird die Anzahl der Erzeuger in diesen juristischen Personen oder Personengesellschaften für die Feststellung der in Absatz 1 Nummer 1 festgelegten Mindestanzahl zugrunde gelegt. Ist ein Erzeuger an mehreren Mitgliedern des Antragstellers beteiligt, so wird er für die Feststellung der Mindestmitgliederzahl nach Satz 1 nur einmal berücksichtigt. Satz 1 gilt nicht für einen Erzeuger, der unmittelbar selbst Mitglied des Antragstellers ist.
(4) Die Landesregierungen können, soweit dies erforderlich ist, um besonderen regionalen Gegebenheiten Rechnung zu tragen, durch Rechtsverordnung
(5) Trifft ein Land Regelungen nach Absatz 4, so teilt es diese unverzüglich dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft und den anderen Ländern mit.
§ 4 Mitgliedschaft von Nichterzeugern
(1) Mitglied einer anerkannten Erzeugerorganisation kann auch sein:
(Stand: 10.06.2024)
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