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Änderungstext
Zweite Verordnung zur Änderung der Obst-Gemüse-Erzeugerorganisationendurchführungsverordnung
Vom 11. Juli 2023
(BGBl. I Nr. 182 vom 14.07.2023)
Zu den Beratungsabläufen mit Erläuterungen / Begründungen im DIP
Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft verordnet auf Grund
Die Obst-Gemüse-Erzeugerorganisationendurchführungsverordnung vom 22. Juli 2022 (BGBl. I S. 1197), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 4. Januar 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 7) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 1 Absatz 1 Nummer 1 werden nach dem Wort "Erzeugerorganisationen," die Wörter "der anerkannten Vereinigungen von Erzeugerorganisationen, der Branchenverbände," eingefügt.
2. Die Überschrift von Abschnitt 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Abschnitt 2 Anerkennung von Erzeugerorganisationen und deren Vereinigungen |
"Abschnitt 2 Anerkennung von Erzeugerorganisationen, Vereinigungen von Erzeugerorganisationen und Branchenverbänden". |
3. § 8 wird wie folgt gefasst:
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§ 8 Anwendung der Agrarorganisationen- und-Lieferketten-Verordnung
Soweit in dieser Verordnung nicht anders geregelt, sind die §§ 6 und 7 der Agrarorganisationen- und-Lieferketten-Verordnung vom 11. Oktober 2021 (BGBl. I S. 4655) entsprechend anzuwenden. |
" § 8 Anwendung der Agrarorganisationen- und- Lieferketten-Verordnung
Auf Branchenverbände im Geltungsbereich dieser Verordnung sind die einschlägigen Vorschriften der Agrarorganisationen- und- Lieferketten-Verordnung vom 11. Oktober 2021 (BGBl. I S. 4655) anwendbar. Darüber hinaus sind im Geltungsbereich dieser Verordnung auch die §§ 6, 7, 18 und 20 der Agrarorganisationen- und- Lieferketten-Verordnung entsprechend anzuwenden." |
4. § 12 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
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Die Landesstelle entscheidet über die Genehmigung eines operationellen Programms und des Betriebsfonds einer anerkannten Erzeugerorganisation bis zum 15. Dezember des Jahres der Vorlage. | "Die Landesstelle soll über die Genehmigung eines operationellen Programms und des Betriebsfonds einer anerkannten Erzeugerorganisation oder anerkannten Vereinigung von Erzeugerorganisationen bis zum 15. Dezember des Jahres der Vorlage entscheiden." |
b) Folgender Absatz 5 wird angefügt:
"(5) Mit der Genehmigung eines operationellen Programms kann die zuständige Behörde für eine bestimmte Investition, soweit diese in Tranchen zu finanzieren ist, auf Antrag der Erzeugerorganisation oder der Vereinigung von Erzeugerorganisationen zusätzlich genehmigen, dass nach Artikel 11 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2022/126 der Kommission vom 7. Dezember 2021 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2021/2115 des Europäischen Parlaments und des Rates um zusätzliche Anforderungen für bestimmte, von den Mitgliedstaaten in ihren GAP-Strategieplänen für den Zeitraum 2023 bis 2027 gemäß der genannten Verordnung festgelegte Interventionskategorien sowie um Vorschriften über den Anteil für den Standard für den guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand (GLÖZ-Standard) Nr. 1 (ABl. L 20 vom 31.01.2022 S. 52) die Investition auf ein nachfolgendes operationelles Programm - vorbehaltlich dessen Genehmigung - übertragen wird. Die Genehmigung nach Satz 1 ist mit der Auflage zu versehen, dass die Erzeugerorganisation oder die Vereinigung von Erzeugerorganisationen die Investition im Antrag für das nachfolgende operationelle Programm zu berücksichtigen hat."
(Stand: 14.07.2023)
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