AgrarOLkG - Agrarorganisationen-und-Lieferketten-Gesetz Gesetz zur Stärkung der Organisationen und Lieferketten im Agrarbereich
Vom 24. August 2021 (BGBl. I Nr. 60 vom 31.08.2021 S. 4037; 09.11.2022 S. 200922a; 20.12.2022 S. 275222b; 15.07.2024 Nr. 23624i.K.; 23.10.2024 Nr. 32724a) Gl.-Nr.: 7840-4
(1) Dieses Gesetz regelt in Umsetzung und Durchführung der Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union (Unionsrecht)
die staatliche Anerkennung von
Erzeugerorganisationen und Vereinigungen von Erzeugerorganisationen (Vereinigungen) und
Branchenverbänden,
soweit sich deren Tätigkeit auf Agrarerzeugnisse bezieht (Agrarorganisationen),
die Freistellung vom Kartellverbot von Agrarorganisationen einschließlich im Unionsrecht geregelter Organisationen und Verbände, die mit Agrarorganisationen vergleichbar sind,
das Verbot bestimmter unlauterer Handelspraktiken in Geschäftsbeziehungen zwischen Käufern und Lieferanten in der Agrar-, Fischerei- und Lebensmittellieferkette sowie
die Gestaltung von Vertragsbeziehungen zwischen Erzeugern und Verarbeitern von Agrarerzeugnissen.
(2) Soweit es das Unionsrecht den Mitgliedstaaten überlässt, Agrarorganisationen anzuerkennen oder Unionsrecht über die Anerkennung von Agrarorganisationen anzuwenden, kann in Rechtsverordnungen nach diesem Gesetz die Anerkennung oder Anwendung ganz oder teilweise nach Maßgabe des Satzes 2 angeordnet werden. Eine Anordnung darf nur erfolgen, soweit dies
aus Gründen des Verwaltungsverfahrens erforderlich ist oder
im Interesse der betroffenen Agrarorganisationen liegt.
(3) Absatz 1 Nummer 2 ist auch anzuwenden auf Freistellungen
landwirtschaftlicher Erzeugerbetriebe und
nicht anerkannter Vereinigungen landwirtschaftlicher Erzeugerbetriebe und nicht anerkannter Vereinigungen solcher Vereinigungen (sonstiger Vereinigungen),
soweit eine Erstreckung von Vorschriften dieses Gesetzes sachlich gerechtfertigt oder unionsrechtlich zwingend ist.
(1) Für dieses Gesetz gelten die folgenden Begriffsbestimmungen:
Agrarerzeugnis ist
ein im Wege der Urerzeugung gewonnenes Erzeugnis der Landwirtschaft (Agrarurerzeugnis) oder
ein Erzeugnis, das aus einem Agrarurerzeugnis durch Bearbeitung oder Verarbeitung gewonnen wird (Agrarverarbeitungserzeugnis),
soweit das jeweilige Erzeugnis in Anhang I des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union angeführt ist;
Fischereierzeugnis ist
ein durch Fischerei oder Aquakultur gewonnenes Erzeugnis der Fischerei (Fischereiurerzeugnis) oder
ein Erzeugnis, das aus einem Fischereiurerzeugnis durch Bearbeitung oder Verarbeitung gewonnen wird (Fischereiverarbeitungserzeugnis),
soweit das jeweilige Erzeugnis in Anhang I des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union angeführt ist;
Lebensmittelerzeugnis ist ein Lebensmittel, das aus mindestens einem Agrar- oder Fischereierzeugnis hergestellt worden ist, einschließlich Getränken auf Wasserbasis, bei deren Herstellung mindestens ein Agrar- oder Fischereierzeugnis verwendet worden ist;
verderbliche Agrar-, Fischerei- und Lebensmittelerzeugnisse sind solche Agrar-, Fischerei- und Lebensmittelerzeugnisse, bei denen auf Grund ihrer Beschaffenheit oder auf Grund ihrer Verarbeitungsstufe davon auszugehen ist, dass sie innerhalb von 30 Tagen nach der Ernte oder der Erzeugung, jeweils ohne Berücksichtigung etwaiger Schutzmaßnahmen, oder innerhalb von 30 Tagen nach der Verarbeitung nicht mehr zum Verkauf geeignet sind;
Käufer ist
jede natürliche oder juristische Person, die eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübt, einschließlich Gruppen natürlicher oder juristischer Personen wie Zusammenschlüsse von Erzeugern und Vereinigungen solcher Zusammenschlüsse,
jede Behörde in der Europäischen Union,
die Agrar-, Fischerei- oder Lebensmittelerzeugnisse gegen Entgelt erwirbt, unabhängig davon, ob dem Erwerbsvorgang ein Kaufvertrag zugrunde liegt;
Behörden sind
Einrichtungen des öffentlichen Rechts,
Zusammenschlüsse aus mindestens zwei Einrichtungen des öffentlichen Rechts;
Lieferant ist
jeder Erzeuger eines Agrar- oder Fischereierzeugnisses,
jede sonstige natürliche oder juristische Person,
jede Mehrheit von Personen gemäß Buchstabe a oder Buchstabe b, insbesondere jeder Zusammenschluss von Erzeugern und jede Vereinigung solcher Zusammenschlüsse,
der oder die Agrar-, Fischerei- oder Lebensmittelerzeugnisse gegen Entgelt veräußert, unabhängig davon, ob dem Veräußerungsvorgang ein Kaufvertrag zugrunde liegt.
(2) Abweichend von Absatz 1 Nummer 1 ist ein nicht in Anhang I des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union angeführtes Agrarerzeugnis ein Agrarerzeugnis im Sinne des Teils 2 dieses Gesetzes, soweit
das Unionsrecht Bestimmungen über die Anerkennung einer Agrarorganisation für dieses Erzeugnis enthält oder
eine Rechtsverordnung nach Absatz 3 für das betroffene Erzeugnis Teil 2 dieses Gesetzes für anwendbar erklärt.
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