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Änderungstext
Gesetz zur Änderung der Gewerbeordnung und anderer Gesetze
Vom 9. November 2022
(BGBl. I Nr. 43 vom 15.11.2022 S. 2009)
Zu den Beratungsabläufen mit Erläuterungen / Begründungen im DIP
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1 EU
Änderung der Gewerbeordnung
(Gültig ab 01.01.2023 siehe =>)
Die Gewerbeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Februar 1999 (BGBl. I S. 202), die zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 20. Juli 2022 (BGBl. I S. 1174) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Die Angabe zu § 7 wird wie folgt gefasst:
" § 7 Mitteilungspflicht bei Gewerben mit Zuverlässigkeitsüberprüfung".
b) Die Angaben zu den §§ 8 bis 10 werden wie folgt gefasst:
" § 8 (aufgehoben)
§ 9 (aufgehoben)
§ 10 (aufgehoben)".
c) Die Angabe zu § 11 wird wie folgt gefasst:
" § 11 Verarbeitung personenbezogener Daten; Verordnungsermächtigung".
d) Nach der Angabe zu § 11c wird folgende Angabe eingefügt:
" § 11d Zusammenarbeit der Behörden".
e) Die Angabe zu § 33b wird wie folgt gefasst:
" § 33b (aufgehoben)".
f) Die Angabe zu § 41 wird wie folgt gefasst:
" § 41 (aufgehoben)".
g) Die Angabe zu § 48 wird wie folgt gefasst:
" § 48 (aufgehoben)".
h) Die Angabe zu § 52 wird wie folgt gefasst:
" § 52 (aufgehoben)".
i) Nach der Angabe zu § 148b wird folgende Angabe eingefügt:
" § 148c Einziehung".
j) Die Angabe zu § 161 wird wie folgt gefasst:
" § 161 Übergangsregelung zu § 14 Absatz 4".
2. § 7 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 7 Aufhebung von Rechten und Abgaben
(1) Vom 1. Januar 1873 ab sind, soweit die Landesgesetze solches nicht früher verfügen, aufgehoben:
(2) Ob und in welcher Weise den Berechtigten für die vorstehend aufgehobenen ausschließlichen Gewerbeberechtigungen, Zwangs- und Bannrechte usw. Entschädigung zu leisten ist, bestimmen die Landesgesetze. |
" § 7 Mitteilungspflicht bei Gewerben mit Zuverlässigkeitsüberprüfung
(1) Wer ein Gewerbe betreibt, bei dem nach diesem Gesetz die Zuverlässigkeit von Personen überprüft wird, oder Veranstalter nach § 69 Absatz 1 Satz 1 ist, hat die Personen, deren Zuverlässigkeit zu überprüfen ist, auch im Falle eines späteren Eintritts in den Gewerbebetrieb, unverzüglich der für die Zuverlässigkeitsüberprüfung zuständigen Behörde nach Maßgabe des Absatzes 2 Satz 1 mitzuteilen. Dies gilt bei juristischen Personen auch hinsichtlich der nach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag jeweils zur Vertretung berufenen Personen. (2) In der Mitteilung nach Absatz 1 sind folgende Daten der betreffenden Person anzugeben:
Weitergehende Anforderungen bleiben unberührt." |
§ 8 Ablösung von Rechten(1) Von dem gleichen Zeitpunkt (§ 7) ab unterliegen, soweit solches nicht von der Landesgesetzgebung schon früher verfügt ist, der Ablösung:
- diejenigen Zwangs- und Bannrechte, welche durch die Bestimmungen des § 7 nicht aufgehoben sind, sofern die Verpflichtung auf Grundbesitz haftet, die Mitglieder einer Korporation als solche betrifft, oder Bewohner eines Ortes oder Distrikts vermöge ihres Wohnsitzes obliegt;
(Stand: 06.09.2023)
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