Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk

Änderungstext

Dritte Verordnung zur Änderung der Obst-Gemüse-Erzeugerorganisationendurchführungsverordnung

Vom 4. Juni 2024
(BGBl. I Nr. 182 vom 07.06.2024)


Zu den Beratungsabläufen mit Erläuterungen / Begründungen im DIP

Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft verordnet auf Grund

Artikel 1

Die Obst-Gemüse-Erzeugerorganisationendurchführungsverordnung vom 22. Juli 2022 (BGBl. I S. 1197), die zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 26. Juli 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 204) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Die Angabe zu Abschnitt 2 wird wie folgt gefasst:

"Abschnitt 2
Anerkennung von Erzeugerorganisationen, Vereinigungen von Erzeugerorganisationen und Branchenverbänden".

b) Die Angaben zu den §§ 31 und 32 werden wie folgt gefasst:

" § 31 Verwaltungssanktionen bei Nichterreichen der Mindestquoten für Umwelt- und Forschungsmaßnahmen

§ 32 Verwaltungssanktionen bei Beantragung von nichtförderfähigen Beihilfen".

2. In § 14 Absatz 1 Satz 4 werden nach dem Wort "Erzeugerorganisationen" die Wörter "oder anerkannten Vereinigungen von Erzeugerorganisationen" eingefügt.

3. Dem § 18 Absatz 1 wird angefügt:

"Der Antrag kann höchstens dreimal jährlich gestellt werden."

4. § 20 Satz 1 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:

alt neu
Für alle im Rahmen einer Beihilfe nach der Verordnung (EU) 2021/2115 und der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 geförderten Investitionen gilt eine Zweckbindungsfrist von fünf Jahren. "Für im Rahmen einer Beihilfe nach der Verordnung (EU) 2021/2115 geförderte Investitionen gilt eine Zweckbindungsfrist von fünf Jahren. Abweichend von Satz 1 beträgt die Zweckbindungsfrist für Bauten und bauliche Anlagen zehn Jahre."

5. § 27 Absatz 2 Satz 3

Bei anerkannten Erzeugerorganisationen oder anerkannten Vereinigungen von Erzeugerorganisationen, die kein operationelles Programm durchführen, haben die Landesstellen mindestens alle fünf Jahre Vor-Ort-Kontrollen in Bezug auf die Anerkennungsvoraussetzungen vorzunehmen.

wird aufgehoben.

6. In § 35 Absatz 1, 2, 3 Satz 1 und Absatz 4 werden jeweils die Wörter "einschlägigen Vertreter einschlägigen Vertreter" und das nachfolgende Komma durch die Wörter "einschlägigen Vertreter" ersetzt.

7. § 40 wird wie folgt geändert:

a) Der Wortlaut wird Absatz 1.

b) Folgender Absatz 2 wird angefügt.

"(2) § 20 Satz 1 und 2 ist bis zum Ablauf des 30. Juni 2024 in der bis zum 7. Juni 2024 geltenden Fassung anzuwenden."

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

ID: 241297


ENDE

umwelt-online - Demo-Version


(Stand: 10.06.2024)

Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)

(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)

Preise & Bestellung

Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt

? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion