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Änderungstext
Verordnung zur Änderung der Ersten Verordnung zur Änderung der
Obst-Gemüse-Erzeugerorganisationendurchführungsverordnung, zur Änderung der Obst-Gemüse-Erzeugerorganisationendurchführungsverordnung und zur
Änderung der Agrarerzeugeranpassungsbeihilfenverordnung
Vom 4. Januar 2023
(BGBl. Nr. 7 vom 11.01.2023)
Zu den Beratungsabläufen mit Erläuterungen / Begründungenim DIP
Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft verordnet auf Grund
Artikel 1
Änderung der Ersten Verordnung zur Änderung der Obst-Gemüse-Erzeugerorganisationendurchführungsverordnung
Artikel 2 der Ersten Verordnung zur Änderung der Obst-Gemüse-Erzeugerorganisationendurchführungsverordnung vom 16. August 2022 (BAnz AT 17.08.2022 V1) wird wie folgt geändert:
1. Die Absatzbezeichnung "(1)" wird gestrichen.
2. Absatz 2
(2) Die Obst-Gemüse-Erzeugerorganisationendurchführungsverordnung gilt mit Ablauf des 17. Februar 2023 an wieder in ihrer am 17. August 2022 maßgebenden Fassung, sofern nicht mit Zustimmung des Bundesrates etwas Anderes verordnet wird.
wird aufgehoben.
Artikel 2
Änderung der Obst-Gemüse-Erzeugerorganisationendurchführungsverordnung
Die Obst-Gemüse-Erzeugerorganisationendurchführungsverordnung vom 22. Juli 2022 (BGBl. I S. 1197), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 16. August 2022 (BAnz AT 17.08.2022 V1) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 11 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 4 werden die Wörter "die vorgeschlagenen Maßnahmen," gestrichen.
b) Nach Nummer 4 wird folgende Nummer 4a eingefügt:
"4a. die vorgeschlagenen Maßnahmen,".
c) Nummer 10 Buchstabe e wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
der Delegierten Verordnung (EU) zur Regelung der Anerkennungsvoraussetzungen, die die Delegierte Verordnung (EU) 2017/891 ablöst, und |
(Stand: 14.07.2023)
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