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MilchSachkV - Milch-Sachkunde-Verordnung
Verordnung über die Sachkunde zum Betrieb eines Unternehmens der Be- oder Verarbeitung von Milch und eines Milchhandelsunternehmens
Vom 22. Dezember 1972
(BGBl. I S. 2555; 24.04.1986 S. 560; 14.02.1992 S. 258; 27.04.1993 S. 512, S. 2436; 08.08.2007 S. 1816 07 Begründung; 30.06.2017 S. 2199aufgehoben)
Gl.-Nr.: 7842-2-6
Erster Abschnitt
Sachkunde zum Betrieb eines Unternehmens der Be- oder Verarbeitung von Milch
(1) Die nach § 4 Abs. 4 Nr. 2 des Milch- und Margarinegesetzes zum Betrieb eines Unternehmens der Be- oder Verarbeitung von Milch oder Milcherzeugnissen notwendige Sachkunde der Personen, die für den milchwirtschaftlichen Betrieb des Unternehmens verantwortlich sind, besitzt, wer den Nachweis der beruflichen Befähigung nach den §§ 1a oder 2 erbringt.
(2) Absatz 1 gilt nicht für
Die Sachkunde zum Betrieb eines milchwirtschaftlichen Unternehmens, das im Durchschnitt eines Jahres täglich weniger als 500 Liter Milch oder eine entsprechende Menge an Milcherzeugnissen be- oder verarbeitet, besitzt nach § 4 Abs. 4 Nr. 2 des Milch- und Margarinegesetzes, wer
(1) Der Nachweis der beruflichen Befähigung im Sinne des § 1 Abs. 1 wird erbracht durch die Vorlage eines Zeugnisses über
(2) Der beruflichen Befähigung nach Absatz 1 steht gleich
Die Tätigkeit ist durch eine Bescheinigung der zuständigen Behörde oder der nach Landesrecht beauftragten Stelle nachzuweisen.
(3) Die Verantwortung für den milchwirtschaftlichen Betrieb von Unternehmen, die im Durchschnitt eines Jahres täglich zwischen 500 und 3000 Liter Milch oder die entsprechende Menge an Milcherzeugnissen be- oder verarbeiten, dürfen auch Personen übernehmen, die den Nachweis der beruflichen Befähigung durch die Vorlage eines Zeugnisses über die bestandene Meisterprüfung im Beruf Milchwirtschaftlicher Laborant/Milchwirtschaftliche Laborantin oder über die bestandene Abschlußprüfung im Beruf Molkereifachmann/ Molkereifachfrau oder Milchwirtschaftlicher Laborant/ Milchwirtschaftliche Laborantin erbringen.
Als Nachweis der beruflichen Befähigung im Sinne des § 1 Abs. 1 gilt bei Staatsangehörigen eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft (anderer Mitgliedstaat) oder eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (Vertragsstaat) auch, wenn der Betreffende in einem anderen Mitgliedstaat in einem Unternehmen der Be- oder Verarbeitung von Milch wie folgt tätig war:
und die Tätigkeit durch eine Bescheinigung der zuständigen Stelle des anderen Mitgliedstaates oder des Vertragsstaates bestätigt und in den Fällen der Nummern 2 und 3 die Ausbildung nachgewiesen und durch ein staatliches oder von einem anderen Mitgliedstaat oder von einem Vertragsstaat anerkanntes Zeugnis bestätigt oder von einer zuständigen Berufsinstitution des anderen Mitgliedstaates oder des Vertragsstaates als vollwertig anerkannt worden ist.
Zweiter Abschnitt
Sachkunde zum Betrieb eines Unternehmens zur Abgabe von Milch und Milcherzeugnissen
Wer den Nachweis der beruflichen Befähigung nach den §§ 1a oder 2 erbringt, besitzt auch die notwendige Sachkunde für die Abgabe von Milch und Milcherzeugnissen durch ein Unternehmen der Be- oder Verarbeitung von Milch oder Milcherzeugnissen.
(1) Die nach § 4 Abs. 4 Nr. 2 des Milch- und Margarinegesetzes zum Betrieb eines Einzel- oder Großhandelsunternehmens mit Milch und Milcherzeugnissen notwendige Sachkunde der Personen, die für den milchwirtschaftlichen Betrieb des Unternehmens verantwortlich sind, besitzt, wer
(2) Die Sachkunde besitzt auch, wer in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet eine Ausbildung als Molkereifacharbeiter/Molkereifacharbeiterin, als Facharbeiter/ Facharbeiterin für Milchwirtschaft oder als Milchindustrielaborant/ Milchindustrielaborantin erfolgreich abgeschlossen hat.
(1) Durch die Sachkundeprüfung nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 ist festzustellen, ob der Prüfungsteilnehmer die erforderlichen Kenntnisse über den Umgang mit Milch und Milcherzeugnissen hat. Sie erstreckt sich auf folgende Fachgebiete:
Die Prüfung ist mündlich durchzuführen; für die Fachgebiete des Satzes 2 Nr. 5, 6 und 9 in Form einer kombinierten mündlichen und praktischen Prüfung.
(2) Die Prüfung ist bestanden, wenn eine mindestens ausreichende Leistung erbracht worden ist.
(3) Die zuständige Behörde oder die nach Landesrecht beauftragte Stelle erteilt dem Prüfungsteilnehmer einen Bescheid über das Prüfungsergebnis.
(4) Eine nicht bestandene Prüfung kann wiederholt werden; die zuständige Behörde oder die nach Landesrecht beauftragte Stelle weist in ihrem Bescheid darauf hin.
Die zum Betrieb eines Einzelhandelsunternehmens mit Milch und Milcherzeugnissen erforderliche Sachkunde der Personen, die für den milchwirtschaftlichen Betrieb des Unternehmens verantwortlich sind, gilt bei Staatsangehörigen eines anderen Mitgliedstaates oder eines Vertragsstaates auch als gegeben, wenn der Betreffende
und die Tätigkeit durch eine Bescheinigung der zuständigen Stelle des anderen Mitgliedstaates oder des Vertragsstaates nachgewiesen wird und in den Fällen der Buchstaben b und d die Ausbildung ebenso nachgewiesen und durch ein staatliches oder von einem anderen Mitgliedstaat oder von dem Vertragsstaat anerkanntes Zeugnis bestätigt oder von einer zuständigen Berufsinstitution des anderen Mitgliedstaates oder des Vertragsstaates als vollwertig anerkannt worden ist.
Die zum Betrieb eines Großhandelsunternehmens mit Milch und Milcherzeugnissen erforderliche Sachkunde der Personen, die für den milchwirtschaftlichen Betrieb des Unternehmens verantwortlich sind, gilt bei Staatsangehörigen eines anderen Mitgliedstaates oder eines Vertragsstaates auch als gegeben, wenn
Eine Tätigkeit in leitender Stellung hat ausgeübt
Dritter Abschnitt
Schlußvorschriften
Diese Verordnung tritt am ersten Tage des auf die Verkündung folgenden zweiten Kalendermonats in Kraft. Diese Verordnung tritt in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet am 1. Januar 1992 in Kraft.
ENDE |
(Stand: 06.07.2018)
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