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Regelwerk, Lebensm.&Bedarfsgegenstände

AVV Monitoring
Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Durchführung des Monitorings von Lebensmitteln, kosmetischen Mitteln und Bedarfsgegenständen nach § 52 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches

Vom 4. Februar 2020
(GMBl. Nr. 6 vom 19.02.2020 S. 118)



Archiv: 2005, 2010, 2011, 2016

Auf Grund des Artikels 84 Absatz 2 und des Artikels 86 Satz 1 des Grundgesetzes wird folgende Allgemeine Verwaltungsvorschrift erlassen:

§ 1 Durchführung des Monitorings

(1) Zur Durchführung des Monitorings sind jährlich bundesweit 9.000 Untersuchungen an Lebensmitteln, 500 Untersuchungen an kosmetischen Mitteln sowie 500 Untersuchungen an Bedarfsgegenständen vorzunehmen.

(2) Von den 9.000 Untersuchungen an Lebensmitteln gemäß Absatz 1 werden in jedem Jahr in der Regel 7.000 Untersuchungen an den grundsätzlich zu untersuchenden Lebensmitteln nach § 5 Absatz 2 vorgesehen. Die restlichen 2.000 Untersuchungen an Lebensmitteln werden in der Regel zur Bearbeitung besonderer Themenbereiche zurückbehalten. Die Bearbeitung besonderer Themenbereiche wird stoffbezogen durchgeführt und dient zielorientiert der Schließung von Kenntnislücken für die Risikobewertung und der Untersuchung aktueller Fragestellungen.

(3) Als Untersuchung im Sinne dieser Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zählt die Untersuchung eines Erzeugnisses auf bestimmte Vertreter einer Stoffgruppe oder die Untersuchung auf Freisetzung dieser Stoffe. Zu untersuchende Stoffgruppen sind zum Beispiel

  1. Pflanzenschutzmittel, Schädlingsbekämpfungs- und Oberflächenbehandlungsmittel;
  2. toxische Reaktionsprodukte;
  3. organische Kontaminanten bei Lebensmitteln, zum Beispiel Dioxine, polychlorierte Biphenyle (PCB), per- und polyfluorierte Alkylsubstanzen (PFAS), polybromierte Diphenylether (PBDE), polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe (PAK), Weichmacher;
  4. organische Stoffe bei kosmetischen Mitteln und Bedarfsgegenständen, zum Beispiel aromatische Amine, polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe, flüchtige organische Verbindungen, Nitrosamine, Weichmacher;
  5. pharmakologisch wirksame Stoffe;
  6. natürliche Toxine;
  7. Elemente;
  8. Nitrat, Nitrit und andere anorganische Verbindungen und
  9. Mikroorganismen bei kosmetischen Mitteln und Bedarfsgegenständen.

(4) Jedes Land analysiert die ihm zur Untersuchung zugewiesenen Erzeugnisse auf die ihm zugewiesenen Stoffgruppen mit der im jährlichen Untersuchungsplan gemäß § 6 festgelegten Anzahl an Untersuchungen. Den Ländern ist freigestellt, ob die Untersuchungen zu einem Erzeugnis an derselben Probe oder an verschiedenen Proben des gleichen Erzeugnisses (identischer Matrixkode 1) vorgenommen werden.

(5) Bei der Untersuchung auf Rückstände von Pflanzenschutz-, Schädlingsbekämpfungs- und Oberflächenbehandlungsmitteln sind die im nationalen Mehrjahresprogramm nach Artikel 30 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 23. Februar 2005 über Höchstgehalte an Pestizidrückständen in oder auf Lebens- und Futtermitteln pflanzlichen und tierischen Ursprungs (ABl. L 70 vom 16.03.2005 S. 1) für das jeweilige Jahr getroffenen Festlegungen zum Monitoring zur Bewertung der Verbraucherexposition umzusetzen. Das nationale Mehrjahresprogramm wird vom Bundesamt im Fachinformationssystem für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit 2 (FIS-VL) bekannt gemacht.

§ 2 Ausschuss Monitoring

(1) Beim Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (Bundesamt) wird ein Ausschuss Monitoring eingerichtet.

(2) Der Ausschuss besteht aus einer Vertreterin oder einem Vertreter eines jeden Landes sowie als beratende Mitglieder aus jeweils einer Vertreterin oder einem Vertreter des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft (Bundesministerium), des Bundesamtes und des Bundesinstituts für Risikobewertung (Bundesinstitut). Die zuständigen obersten Landesbehörden benennen für die Dauer von drei Jahren dem Bundesministerium bis zum 1. September des Jahres, in dem die Mitgliedschaft endet, jeweils eine Vertreterin oder einen Vertreter und bis zu drei Stellvertreterinnen oder Stellvertreter des Landes. Das Bundesministerium beruft diese. Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit kann zu den Sitzungen des Ausschusses eine Vertreterin oder einen Vertreter entsenden. Ferner können Vertreterinnen oder Vertreter weiterer Bundesbehörden bei fachlicher Betroffenheit hinzugezogen werden. Den Vertreterinnen oder Vertretern nach Satz 4 oder 5 ist auf Verlangen das Wort zu erteilen. Sachverständige können zu den Beratungen hinzugezogen werden.

(3) Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung. Der Ausschuss tagt in der Regel zweimal jährlich. Auf Antrag von mindestens drei Ländern ist eine außerordentliche Sitzung einzuberufen. Außerordentliche Sitzungen können auch von dem Bundesministerium beantragt werden. Das Bundesamt hat den Vorsitz des Ausschusses inne und führt dessen Geschäfte. Die Befassung des Ausschusses kann auch auf elektronischem Weg erfolgen.

(4) Der Ausschuss fasst seine Beschlüsse mit der Mehrheit seiner Stimmen. Jedes Land hat eine Stimme. Die Vertreter der Bundesministerien, des Bundesamtes und des Bundesinstituts haben kein Stimmrecht.

§ 3 Aufgaben des Ausschusses Monitoring

Der Ausschuss Monitoring hat folgende Aufgaben:

  1. Der Ausschuss Monitoring setzt die in § 4

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