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LMEV - Lebensmitteleinfuhr-Verordnung
Verordnung über die Durchführung der veterinärrechtlichen Kontrollen bei der Einfuhr und Durchfuhr von Lebensmitteln tierischer Herkunft aus Drittländern sowie über die Einfuhr sonstiger Lebensmittel aus Drittländern *
Vom 8. Dezember 2004
(BGBl. I Nr. 68 vom 17.12.2004 S. 3353; 31.10.2006 S. 2407 06; 08.08.2007 S. 1816aufgehoben)
§ 1 Anwendungsbereich
(1) Diese Verordnung gilt für die Einfuhr und die Durchfuhr von
(2) Diese Verordnung lässt, unbeschadet der tierseuchenrechtlichen Vorschriften, die Ausnahmeregelungen nach § 19 der Geflügelfleischhygiene-Verordnung und § 17a der Fleischhygiene-Verordnung unberührt.
(3) Die Vorschriften der Fleischhygiene-Verordnung, der Geflügelfleischhygiene-Verordnung, der Milchverordnung, der Fischhygiene-Verordnung , der Eier- und Eiprodukte-Verordnung, der Speisegelatine-Verordnung und der Kollagen-Verordnung in ihren jeweils geltenden Fassungen bleiben unberührt.
§ 2 Begriffsbestimmungen
(1) Für die in § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 genannten Lebensmittel gelten folgende Begriffsbestimmungen:
(2) Für die Lebensmittel nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 gelten darüber hinaus folgende Begriffsbestimmungen:
§ 3 Verfahren bei der Anzeige
Wer zur Anzeige nach Artikel 2 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 136/2004 verpflichtet ist, hat diese Anzeige mindestens einen Werktag vorher zu übermitteln. Abweichend von Satz 1 kann die für die Grenzkontrollstelle zuständige Behörde eine spätere Anzeige noch als fristgerecht anerkennen, soweit dadurch die ordnungsgemäße Durchführung der Einfuhruntersuchung nach § 5 nicht behindert wird.
§ 4 Einfuhr
Sendungen der in § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 genannten Lebensmittel aus Drittländern dürfen in das Inland nur eingeführt werden, wenn sie einer Einfuhruntersuchung nach § 5 unterzogen worden sind. Satz 1 gilt nicht, wenn die Lebensmittel in einem anderen Mitgliedstaat oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sowie, im Falle von Lebensmitteln nach § 1 Abs. 1 Nr. 3, auf den Färöer Inseln einer Einfuhruntersuchung entsprechend den jeweiligen nationalen Rechtsvorschriften unterzogen worden sind. Satz 1 gilt nicht für Fischereierzeugnisse, lebende Muscheln, Stachelhäuter, Manteltiere sowie Meeresschnecken, die in Island einer Einfuhruntersuchung entsprechend den nationalen Rechtsvorschriften unterzogen worden sind.
(1) Die für die Grenzkontrollstelle zuständige Behörde führt die Einfuhruntersuchung der in § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 genannten Lebensmittel durch, die die Dokumentenprüfung nach Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 136/2004, die Nämlichkeitsprüfung nach Anlage 1 sowie die Warenuntersuchung nach Anlage 2 umfasst.
(2) Abweichend von Absatz 1 werden Sendungen der in § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 genannten Lebensmittel, die über eine Grenzkontrollstelle an einem Flughafen oder Hafen eintreffen und dort unmittelbar in ein Flugzeug oder Schiff umgeladen werden, vorbehaltlich Satz 2 an der Grenzkontrollstelle des Bestimmungsortes der Einfuhruntersuchung unterzogen. Der für den Transport Verantwortliche hat die für die Grenzkontrollstelle zuständige Behörde unverzüglich über den Entladezeitpunkt und -ort und die Grenzkontrollstelle des Bestimmungsortes in der von der zuständigen Behörde bestimmten Weise zu unterrichten, sofern die Umladung der Sendung innerhalb eines Zeitraumes von weniger als zwölf Stunden im Flug- oder weniger als sieben Tagen im Seeverkehr stattfindet. Die für die Grenzkontrollstelle zuständige Behörde hat Sendungen nach Satz 1, bei denen der Zeitraum nach Satz 2, aber nicht der Zeitraum von 48 Stunden im Flug- oder 20 Tagen im Seeverkehr überschritten wurde, einer Dokumentenprüfung, auch anhand beglaubigter Kopien, zu unterziehen. Die für die Grenzkontrollstelle zuständige Behörde hat eine Einfuhruntersuchung nach Absatz 1 durchzuführen, wenn der Zeitraum nach Satz 3 überschritten ist. Die zuständige Behörde kann, sofern Gründe des Gesundheitsschutzes es erfordern, im Falle des Satzes 2 eine Dokumentenprüfung, auch anhand beglaubigter Kopien und im Falle des Satzes 3 eine Einfuhruntersuchung nach Absatz 1 durchführen. Die für die Grenzkontrollstelle zuständige Behörde hat sich über den Verbleib von Sendungen nach den Sätzen 2 und 3 zu vergewissern.
(3) Besondere Vorschriften über die Einfuhruntersuchung in den in § 1 Abs. 3 genannten Verordnungen sind nicht anzuwenden, soweit in einem in § 12 Abs. 3 Nr. 1 genannten nicht unmittelbar geltenden Rechtsakt der Europäischen Gemeinschaft Abweichendes bestimmt ist und das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz (Bundesministerium) diesen Rechtsakt im Bundesanzeiger bekannt gemacht hat. Das Bundesministerium macht auch Änderungen und die Aufhebung des Rechtsaktes im Bundesanzeiger bekannt. § 12 Abs. 5 gilt entsprechend.
(4) Bei der Einfuhr der in § 1 Abs. 1 Nr. 4 genannten Lebensmittel werden in einem in § 12 Abs. 3 Nr. 2 genannten nicht unmittelbar geltenden Rechtsakt der Europäischen Gemeinschaft bestimmte Untersuchungen oder Prüfungen durchgeführt, soweit das Bundesministerium diesen Rechtsakt im Bundesanzeiger bekannt gemacht hat. Das Bundesministerium macht auch Änderungen und die Aufhebung dieses Rechtsaktes im Bundesanzeiger bekannt. § 12 Abs. 5 gilt entsprechend.
§ 6 Verfahren nach Abschluss der Einfuhruntersuchung
(1) Nach Abschluss des Verfahrens nach Artikel 1 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 136/2004 hat die für die Grenzkontrollstelle zuständige Behörde dem Beteiligten auf Verlangen eine beglaubigte Kopie der amtlichen Genusstauglichkeitsbescheinigung, amtlichen Gesundheitsbescheinigung oder sonstigen vergleichbaren Urkunde auszustellen.
(2) Werden Sendungen der in § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 genannten Lebensmittel nach der Einfuhruntersuchung an der Grenzkontrollstelle geteilt, ist für jede Teilsendung das Verfahren nach Artikel 3 Abs. 1 bis 3 und 4 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 136/2004 durchzuführen.
(3) Stellt die für die Grenzkontrollstelle zuständige Behörde fest, dass in § 1 Abs. 1 Nr. 3 genannte Lebensmittel nicht den lebensmittelrechtlichen Anforderungen entsprechen, so kann sie dem Absender, dem Empfänger oder ihren Bevollmächtigten gestatten, die Sendung binnen 60 Tagen an einen von diesen Personen beantragten Bestimmungsort außerhalb der Europäischen Union zurückzuverbringen, sofern gesundheitliche Bedenken nicht entgegenstehen. Die zuständige Behörde hat das Original der Genusstauglichkeitsbescheinigung, Gesundheitsbescheinigung oder der sonstigen vergleichbaren Urkunde mit einem Stempelaufdruck in roter Farbe "Zurückgewiesen" zu kennzeichnen. Wenn die Sendung zurückverbracht werden soll, hat die für die Grenzkontrollstelle zuständige Behörde das Informationsverfahren nach Artikel 1 Abs. 1 erster Gedankenstrich der Entscheidung 92/438/EWG des Rates vom 13. Juli 1992 über die Informatisierung der veterinärmedizinischen Verfahren bei der Einfuhr (SHIFT-Projekt) (ABl. EG Nr. L 243 S. 27) in der jeweils geltenden Fassung einzuleiten. Ansonsten sind die Lebensmittel der Beseitigung zuzuführen.
(4) Hat die für die Grenzkontrollstelle zuständige Behörde eine Sendung beanstandet, können verstärkte Kontrollen bei folgenden Sendungen desselben Ursprungs oder derselben Herkunft vorgenommen werden. Dies gilt insbesondere, wenn bei der Untersuchung der ersten Sendung Rückstände verbotener oder nicht zugelassener Stoffe oder sonstiger Rückstände oder Gehalte von Stoffen nachgewiesen sind, die festgesetzte oder nach wissenschaftlichen Erkenntnissen gesundheitlich unbedenkliche Höchstmengen überschreiten.
§ 7 Durchfuhr
(1) Sendungen der in § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 genannten Lebensmittel, die nicht den lebensmittelrechtlichen Anforderungen entsprechen oder bei der Anzeige nach Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 136/2004 zur Durchfuhr angezeigt wurden, dürfen, unbeschadet der tierseuchenrechtlichen Vorschriften, zum Zwecke der Durchfuhr in das Inland verbracht werden, sofern sie einer Dokumentenprüfung nach Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 136/ 2004 und einer Nämlichkeitsprüfung nach Anlage 1 unterzogen wurden. Abweichend von Satz 1 dürfen Sendungen der dort genannten Lebensmittel zum Zwecke der Durchfuhr in das Inland verbracht werden, wenn die Sendungen in einem anderen Mitgliedstaat oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum einer Durchfuhrkontrolle entsprechend den jeweiligen nationalen Rechtsvorschriften unterzogen worden sind.
(2) Nach Abschluss der Prüfungen nach Absatz 1 sind die Sendungen unter Einhaltung der Anforderungen des Absatzes 3
Wird von der für die Grenzkontrollstelle zuständigen Behörde festgestellt, dass die Durchfuhr von Sendungen nach Absatz 1 nach § 12 Abs. 1 oder 2 Nr. 1 in Verbindung mit Abs. 3 Nr. 1 und 3 verboten oder beschränkt ist oder dass die Dokumenten- oder Nämlichkeitsprüfung zur Durchfuhr bestimmter Sendungen sonst Anlass zur Beanstandung gibt, so hat sie entsprechend § 6 Abs. 3 zu verfahren.
(3) Wer Sendungen nach Absatz 1 befördert, hat diese
zu transportieren und ihnen das Gemeinsame Veterinärdokument für die Einfuhr im Original beizufügen.
(4) Im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nr. 1 hat die für die Grenzkontrollstelle zuständige Behörde, über die die Sendung ins Inland verbracht wurde (Eingangsgrenzkontrollstelle), die für die Ausgangsgrenzkontrollstelle zuständige Behörde über den Transport zu unterrichten. Die für die Ausgangsgrenzkontrollstelle zuständige Behörde hat zu überprüfen, ob die Sendung nach Absatz 1 den Angaben des Gemeinsamen Veterinärdokumentes für die Einfuhr entspricht und zu bescheinigen, dass die Sendung das Inland verlassen hat. Sie hat darüber die für die Eingangsgrenzkontrollstelle zuständige Behörde zu unterrichten. Liegt binnen 30 Tagen nach Versand der Sendung keine Mitteilung über den Ausgang der Sendung vor, so hat die für die Eingangsgrenzkontrollstelle zuständige Behörde die zuständige Zollbehörde um Nachforschungen über den weiteren Verbleib der Sendung zu ersuchen.
(5) Abweichend von den Absätzen 1 bis 4 kann die für die Eingangsgrenzkontrollstelle zuständige Behörde im Luft- und Seeverkehr bei der Durchfuhr von Sendungen, die unmittelbar in ein anderes Flugzeug oder Schiff umgeladen werden, entsprechend § 5 Abs. 2 verfahren. Abweichend von Satz 1 hat die für die Grenzkontrollstelle zuständige Behörde, sofern Gründe des Gesundheitsschutzes oder ein begründeter Verdacht auf einen Verstoß gegen lebensmittelrechtliche Bestimmungen es erfordern, eine Warenuntersuchung nach § 5 Abs. 1 durchzuführen.
(6) In den Fällen des Absatzes 2 Nr. 2 hat die für die Grenzkontrollstelle zuständige Behörde den Transport und die Einlagerung von Sendungen nur zu gestatten, wenn die für das Lager nach Absatz 2 Nr. 2 zuständige Behörde die Einlagerung von Sendungen im Sinne des Absatzes 1 genehmigt hat. Die für die Grenzkontrollstelle zuständige Behörde hat die für das Lager zuständige Behörde über den Transport der Sendung über das Informationsverfahren nach Artikel 2 der Entscheidung 91/398/EWG der Kommission vom 19. Juli 1991 über ein informatisiertes Netz zum Verbund der Veterinärbehörden (ANIMO) (ABl. EG Nr. L 221 S. 30) oder nach Artikel 3 der Entscheidung der Kommission 2004/292/EG vom 30. März 2004 zur Einführung des TRACES-Systems und zur Änderung der Entscheidung 92/486/EWG (ABl. EU Nr. L 94 S. 63) zu unterrichten. Der Beteiligte hat das Eintreffen der Sendung der für das Lager zuständigen Behörde anhand des Gemeinsamen Veterinärdokumentes für die Einfuhr anzuzeigen. Absatz 4 Satz 4 gilt entsprechend.
§ 8 Lagerung zur Durchfuhr bestimmter Sendungen
(1) Der Betreiber eines Zolllagers, Freilagers oder Lagers in einer Freizone im Sinne des § 10 Abs. 1 hat die in § 7 Abs. 1 genannten Sendungen von Lebensmitteln mit der Bezugsnummer ihres Gemeinsamen Veterinärdokumentes für die Einfuhr zu kennzeichnen und räumlich getrennt von Lebensmitteln zu lagern, die den lebensmittelrechtlichen Anforderungen entsprechen. Die Sendungen dürfen nur insoweit behandelt werden, als dies für die Lagerung oder Aufteilung einer Sendung in Teilsendungen erforderlich ist. Ihre Verpackung oder Aufmachung darf hierbei nicht verändert werden und eine nachteilige Beeinflussung der Lebensmittel muss ausgeschlossen sein. Der Betreiber hat über alle Ein- und Auslagerungen tageweise Bestandsaufzeichnungen in einer Weise zu führen, die jederzeit Aufschluss über den jeweiligen Lagerbestand gibt. Für jede eingelagerte Sendung sind Art und Menge der Lebensmittel sowie die Angabe des Ursprungslandes und die entsprechende Eingangsgrenzkontrollstelle anzugeben. Für jede Auslagerung sind Name und Adresse des Empfängers, die Bezugsnummer des Bestimmungslagers im Sinne des § 7 Abs. 2 Nr. 2, das Bestimmungsschiff oder das Bestimmungsdrittland mit Angabe der Ausgangsgrenzkontrollstelle anzuführen. Die Bestandsaufzeichnungen sind mindestens drei Jahre lang aufzubewahren. Der Betreiber oder seine Beauftragten haben die Zugänge zum Lager ständig zu kontrollieren und dem Personal, das die amtlichen Kontrollen durchführt, auf Verlangen Telefon und Telefax zur Verfügung zu stellen.
(2) Die zuständige Behörde hat die Einhaltungen der Vorschriften des Absatzes 1 und des § 10 Abs. 1 sowie die Herkunft und Bestimmung jeder eingelagerten Sendung anhand einer Dokumentenprüfung nach Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 136/2004 und einer Nämlichkeitsprüfung nach Anlage 1 zu überprüfen.
(3) Der Lagerbetreiber darf die in Absatz 1 genannten Sendungen aus Zolllagern, Freilagern oder Lagern in Freizonen im Sinne des § 10 Abs. 1 nur auslagern, sofern sie
Der Transport zwischen nach § 10 Abs. 1 anerkannten Lagern ist verboten.
(4) Wer Sendungen aus Lagern im Sinne des § 10 Abs. 1 auslagert, bedarf der Genehmigung der zuständigen Behörde. Die zuständige Behörde hat das Original des Gemeinsamen Veterinärdokumentes für die Einfuhr einzuziehen und für jede Sendung oder Teilsendung ein neues Dokument auszustellen. Die zuständige Behörde hat in den Fällen des Absatzes 3 Satz 1 Nr. 1 gemäß § 7 Abs. 4 und in den Fällen des Absatzes 3 Satz 1 Nr. 2 gemäß § 7 Abs. 6 zu verfahren.
(5) Die für das Lager zuständige Behörde kann, sofern Gründe des Gesundheitsschutzes es erfordern, die Einlagerung von Lebensmitteln, die nicht den lebensmittelrechtlichen Anforderungen entsprechen, in ein Lager im Sinne des § 10 Abs. 1 untersagen und die dort gelagerten Lebensmittel einer Warenuntersuchung nach Anlage 2 unterziehen.
§ 9 Schiffsausrüster
(1) Wer Seeschiffe mit Lebensmitteln nach § 7 Abs. 1 ausrüstet (Schiffsausrüster), hat seinen Betrieb zu diesem Zweck von der zuständigen Behörde nach § 10 Abs. 2 registrieren zu lassen. Wer einen Betrieb nach Satz 1 betreibt, hat die Bestimmungen des § 8 Abs. 1 und 4 Satz 1 einzuhalten und
Schiffsausrüster dürfen Sendungen nach § 7 Abs. 1 nur an Seeschiffe zur Verpflegung außerhalb der Küstenzonen der Mitgliedstaaten und anderer Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum liefern.
(2) Schiffsausrüster dürfen eine in Absatz 1 Satz 2 Nr. 2 genannte Sendung nur befördern, wenn ihr eine Bescheinigung mit dem Inhalt nach dem Muster des Artikels 5 Abs. 2 in Verbindung mit dem Anhang der Entscheidung der Kommission 2000/571/EG vom 8. September 2000 zur Festlegung der Verfahren für die Veterinärkontrollen von Drittlandserzeugnissen, die für Freizonen, Freilager oder Zolllager oder für Lagerbetreiber zur Versorgung von Beförderungsmitteln im internationalen Seeverkehr bestimmt sind (ABl. EG Nr. L 240 S. 14) in der jeweils geltenden Fassung beigefügt ist. Sie haben die Sendung im externen, gemeinschaftlichen Versandverfahren nach der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 zu befördern. Der Kapitän oder eine von ihm dazu befugte Person hat die Lieferung der Sendung auf der Bescheinigung im Sinne des Satzes 1 bei Erhalt unverzüglich zu bestätigen. Schiffsausrüster haben die Bescheinigung unverzüglich an die für das Versandlager zuständige Behörde zu übermitteln.
(3) Nach Durchführung einer Dokumentenprüfung nach Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 136/2004 und einer Nämlichkeitsprüfung nach Anlage 1 hat die zuständige Behörde des Versandlagers für die Beförderung einer Sendung nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 2 die Bescheinigung nach Absatz 2 auszustellen. Dabei kann für Sendungen von Lebensmitteln unterschiedlicher Herkunft eine gemeinsame Bescheinigung benutzt werden. Die zuständige Behörde des Versandlagers hat der zuständigen Behörde des Bestimmungshafens die Lieferung der Sendung spätestens zum Zeitpunkt des Versandes über das Informationsverfahren nach Artikel 2 der Entscheidung 91/398/EWG der Kommission vom 19. Juli 1991 über ein informatisiertes Netz zum Verbund der Veterinärbehörden (ANIMO) (ABl. EG Nr. L 221 S. 30) oder nach Artikel 3 der Entscheidung 2004/292/EG der Kommission vom 30. März 2004 zur Einführung des TRACES-Systems und zur Änderung der Entscheidung 92/486/EWG (ABl. EU Nr. L 94 S. 63) anzukündigen.
§ 10 Anerkennung von Lagern und Registrierung von Schiffsausrüstern
(1) Zolllager, Freilager und Lager in Freizonen, in denen Lebensmittel, die nicht den Anforderungen an die Einfuhr entsprechen, gelagert werden sollen, werden auf Antrag von der zuständigen Behörde anerkannt, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
(2) Schiffsausrüster werden auf Antrag von der zuständigen Behörde registriert, wenn sie die Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 Nr. 2 erfüllen und über ein geschlossenes Gebäude verfügen, dessen Zugänge jederzeit kontrollierbar und gegen den Zutritt Unbefugter gesichert sind.
(3) Die zuständige Behörde hat die Einhaltung der Voraussetzungen nach den Absätzen 1 und 2 zu überwachen.
(4) Das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit führt ein Verzeichnis der nach Absatz 1 anerkannten Lager und der nach Absatz 2 registrierten Schiffsausrüster.
§ 11 Einfuhr bestimmter Lebensmittel tierischer Herkunft
(1) Essbare Schnecken, Froschschenkel, Honig und Gelee Royale, die zur Verwendung als Lebensmittel bestimmt sind, dürfen nur aus Drittländern eingeführt werden, aus denen die Einfuhr auf Grund der Anforderungen der Entscheidung der Kommission 2003/812/EG vom 17. November 2003 zur Festlegung der Listen von Drittländern, aus denen die Mitgliedstaaten die Einfuhr von bestimmten Erzeugnissen der Richtlinie 92/118/EWG des Rates zum menschlichen Verzehr zulassen (ABl. EU Nr. L 305 S. 17), in der jeweils geltenden Fassung erlaubt ist.
(2) Schnecken, Froschschenkel und Erzeugnisse daraus, die zum menschlichen Verzehr bestimmt sind, dürfen nur eingeführt werden, wenn die Sendung von einer Bescheinigung mit dem Inhalt nach dem Muster des Absatzes 3 begleitet ist.
(3) Die Bescheinigung muss dem in der Richtlinie 92/ 118/EWG des Rates vom 17. Dezember 1992 über die tierseuchenrechtlichen und gesundheitlichen Bedingungen für den Handel mit Erzeugnissen tierischen Ursprungs in der Gemeinschaft sowie für ihre Einfuhr in die Gemeinschaft, soweit sie diesbezüglich nicht den spezifischen Gemeinschaftsregelungen nach Anhang a Kapitel I der Richtlinie 89/662/EWG und - in Bezug auf Krankheitserreger - der Richtlinie 90/425/EWG unterliegen (ABl. EG Nr. L 62 S. 49), in der jeweils geltenden Fassung geregelten Muster einer Genusstauglichkeitsbescheinigung entsprechen, insbesondere bei Schnecken und Erzeugnissen daraus dem Muster nach Anhang II Kapitel 3 Abschnitt I Unterabschnitt C Nr. 2 und bei Froschschenkeln und Erzeugnissen daraus dem Muster nach Anhang II Kapitel 3 Abschnitt II Unterabschnitt C Nr. 2.
§ 12 Verbote auf Grund von Schutzmaßnahmen der Europäischen Gemeinschaft
(1) In das Inland dürfen unbeschadet des § 17 Abs. 1 der Fleischhygiene-Verordnung und des § 18 Abs. 1 der Geflügelfleischhygiene-Verordnung nicht eingeführt oder sonst verbracht werden
mit Ursprung in Drittländern, wenn und soweit die Voraussetzungen des Absatzes 3 Nr. 1 und 3 erfüllt sind.
(2) Lebensmittel
die in Drittländern hergestellt oder behandelt worden sind, dürfen nicht eingeführt oder sonst verbracht werden, wenn und soweit die Voraussetzungen des Absatzes 3 erfüllt sind.
(3) Die Voraussetzungen für die Verbote des Absatzes 1 oder 2 sind erfüllt, soweit
(4) Das Verbot des Absatzes 2 gilt nicht für Lebensmittel, die vor dem Wirksamwerden der Bekanntmachung nach Absatz 3 Nr. 3 in Verbindung mit Absatz 5 eingeführt oder sonst verbracht worden sind.
(5) Bekanntmachungen nach Absatz 3 Nr. 3 werden mit Beginn des Tages, der auf ihre Veröffentlichung folgt, wirksam, soweit in der Bekanntmachung kein späterer Zeitpunkt bestimmt ist.
§ 13 Verfahren bei der Wiedereinfuhr
(1) Abweichend von den § 4 Satz 1 und § 5 Abs. 1, auch in Verbindung mit Abs. 3, darf eine Sendung von Lebensmitteln im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 mit Ursprung in der Europäischen Gemeinschaft oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder den Färöer Inseln oder, im Falle von Fischereierzeugnissen sowie lebenden Muscheln, Stachelhäutern, Manteltieren und Meeresschnecken mit Ursprung in Island, die von einem Drittland zurückgewiesen worden ist, wieder in den Geltungsbereich dieser Verordnung verbracht werden, wenn
(2) Die für die Grenzkontrollstelle zuständige Behörde hat die in Absatz 1 genannte Sendung einer Dokumentenprüfung und Nämlichkeitsprüfung sowie bei begründetem Verdacht auf Nichteinhaltung der lebensmittelrechtlichen Bestimmungen auch einer Warenuntersuchung nach § 5 Abs. 1 zu unterziehen. Die Sendung ist in amtlich verplombten, lecksicheren Fahrzeugen oder Behältnissen unmittelbar in den Ursprungsbetrieb, für den die Originalbescheinigung ausgestellt worden ist, zurückzuverbringen. Die Sendung hat zur Sicherstellung einer kanalisierten Einfuhr nach dem T 5-Verfahren, das in der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaft (ABl. EG Nr. L 253 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung vorgesehen ist, unter zollamtlicher Überwachung bis zur Ankunft im Bestimmungsbetrieb zu verbleiben.
(3) Die für die Grenzkontrollstelle zuständige Behörde unterrichtet die für den Bestimmungsort zuständige Behörde von dem Eintreffen der Sendung über das Informationsverfahren nach Artikel 2 der Entscheidung 91/ 398/EWG der Kommission vom 19. Juli 1991 über ein informatisiertes Netz zum Verbund der Veterinärbehörden (ANIMO) (ABl. EG Nr. L 221 S. 30) oder nach Artikel 3 der Entscheidung 2004/292/EG der Kommission vom 30. März 2004 zur Einführung des TRACES-Systems und zur Änderung der Entscheidung 92/486/EWG (ABl. EU Nr. L 94 S. 63).
§ 14 Ausnahmeregelungen
(1) Die §§ 3 bis 6 gelten nicht für Lebensmittel im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 3, die als Waren nach § 47 Abs. 2 Nr. 5 oder als Warenmuster und -proben nach § 47 Abs. 2 Nr. 9 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes eingeführt werden, wenn die zuständige Behörde des Bestimmungsortes das Verbringen für den vorgesehenen Verwendungszweck zuvor genehmigt hat. Die zuständige Behörde des Bestimmungsortes hat zu überwachen, dass die Lebensmittel dem vorgesehenen Verwendungszweck zugeführt und nicht ansonsten in den Verkehr gebracht werden. Wer Lebensmittel nach Satz 1 eingeführt hat, hat diese unverzüglich nach zweckentsprechender Verwendung der Beseitigung zuzuführen oder nach näherer Anweisung durch die zuständige Behörde in ein Drittland zu verbringen.
(2) Unbeschadet der tierseuchenrechtlichen Vorschriften gelten die §§ 3, 4 und 7 nicht für Lebensmittel zur Verpflegung, die an Bord von Flugzeugen oder Seeschiffen mitgeführt und nicht entladen werden. Die zuständige Behörde kann stichprobenweise eine Prüfung der Dokumente durchführen, die Rückschlüsse auf Art, Umfang und Beschaffenheit der Lebensmittel zulassen.
(3) Wer Lebensmittel nach Absatz 2 Satz 1 entlädt, hat diese unverzüglich der Beseitigung zuzuführen. Satz 1 gilt nicht, wenn unter zollamtlicher Überwachung unmittelbar zwischen im grenzüberschreitenden Verkehr eingesetzten Beförderungsmitteln umgeladen wird. Umladungen im Sinne des Satzes 2 sind der zuständigen Behörde im Voraus anzuzeigen. Die zuständige Behörde kann stichprobenweise eine Prüfung der Dokumente durchführen, die Rückschlüsse auf Art, Umfang und Beschaffenheit der Lebensmittel zulassen.
§ 15 Straftaten
(1) Nach § 28a Nr. 6 des Fleischhygienegesetzes wird bestraft, wer entgegen § 12 Abs. 1 Nr. 1 Fleisch einführt oder sonst verbringt.
(2) Nach § 29 Nr. 2 des Geflügelfleischhygienegesetzes wird bestraft, wer entgegen § 12 Abs. 1 Nr. 2 Geflügelfleisch einführt oder sonst verbringt.
§ 16 Ordnungswidrigkeiten
(1) Wer eine in § 15 Abs. 1 bezeichnete Handlung fahrlässig begeht, handelt nach § 29 Abs. 1 des Fleischhygienegesetzes ordnungswidrig.
(2) Wer eine in § 15 Abs. 2 bezeichnete Handlung fahrlässig begeht, handelt nach § 30 Abs. 1 des Geflügelfleischhygienegesetzes ordnungswidrig.
(3) Ordnungswidrig im Sinne des § 29 Abs. 2 Nr. 3 des Fleischhygienegesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
(4) Ordnungswidrig im Sinne des § 30 Abs. 2 Nr. 3 des Geflügelfleischhygienegesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
(5) Ordnungswidrig im Sinne des § 53 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe g des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig ohne Registrierung nach § 9 Abs. 1 Satz 1 ein Seeschiff mit in § 1 Abs. 1 Nr. 3 genannten Lebensmitteln ausrüstet.
(6) Ordnungswidrig im Sinne des § 54 Abs. 2 Nr. 3 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
Durchführung der Nämlichkeitsprüfung | Anlage 1 (zu § 5 Abs. 1 Satz 1, § 7 Abs. 1 Satz 1, § 8 Abs. 2, § 9 Abs. 3 Satz 1 und § 13 Abs. 2 Satz 1) |
Durchführung der Warenuntersuchung | Anlage 2 (zu § 5 Abs.1 Satz 1 und 2, § 7 Abs. 5 Satz 2, § 13 Abs. 2 Satz 1) |
_____________
*) Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 97/78/EG des Rates vom 18. Dezember 1997 zur Festlegung von Grundregeln für die Veterinärkontrollen von aus Drittländern in die Gemeinschaft eingeführten Erzeugnissen (ABl. EG 1998 Nr. L 24 S. 9).
(Stand: 06.07.2018)
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