zurück

BfR-Empfehlungen für Materialien im Lebensmittelkontakt
L. Acrylnitril-Misch- und Pfropfpolymerisate

Gesundheitliche Beurteilung von Materialien und Gegenständen für den Lebensmittelkontakt im Rahmen des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches
- Stand vom 01.01.2010 -

(Bundesgesundheitsbl. Nr. 1/2010 S. 86)



Gegen die Verwendung von Acrylnitril-Misch- und Pfropfpolymerisaten (modifizierten Poly- acrylnitrilen) bei der Herstellung von Bedarfsgegenständen im Sinne von § 2 Abs. 6 Nr. 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches bestehen keine Bedenken, sofern die Bedarfsgegenstände sich für den vorgesehenen Zweck eignen und folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

  1. Hinsichtlich der Verwendung der Ausgangsstoffe für Acrylnitril-Misch- und Pfropfpolymerisate gelten die Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 10/2011.
    Die im Folgenden gegebene Bewertung bezieht sich auf Polymere aus den folgenden monomeren Ausgangsstoffen:
    Als Monomere dürfen verwendet werden:
    Acrylnitril
    Acrylsäuremethylester
    Butadien
    Styrol
    Das Butadien muss Bestandteil eines aus den angegebenen Monomeren hergestellten Elastomeren sein, das als Pfropfbasis für Acrylnitril und Acrylsäuremethylester dient. Der Anteil an Acrylnitril in den Misch- und Pfropfpolymerisaten muss in jedem Fall überwiegen.
  2. Neben den gemäß der Verordnung (EU) Nr. 10/2011 bereits zugelassenen Additive unter den dort genannten Beschränkungen dürfen bei der Herstellung und Aufarbeitung der Polymerisate nur die im folgenden aufgeführten Fabrikationshilfsstoffe 1 verwendet werden. Deren Reste bzw. Umwandlungsprodukte dürfen sowohl im unverarbeiteten Rohstoff als auch im Fertigerzeugnis nur in den im folgenden angegebenen Mengen enthalten sein:
    1. Reste der Umwandlungsprodukte folgender Katalysatoren:
      Azodi isobuttersäurenitril insgesamt höchstens 0,2 %
      Azodiisovaleriansäurenitril
      Kalium- oder Ammoniumpersulfat
      Natriumsulfit 2
    2. Reste folgender Emulgatoren oder Suspensionsmittel:
      Alkylarylsulfonate insgesamt höchstens 2,5 %
      Natrium-, Kalium- und Ammoniumsalze der Sulfobernsteinsäureester mit aliphatischen gesättigten einwertigen Alkoholen C4-C16
      Polyethylenoxydaddukte von Alkylphenolen und deren Sulfatationsprodukte
      Polyvinylalkohol (Viskosität der 4%igen wässrigen Lösung bei 20 °C mindestens 5 cP)
      Polyvinylpyrrolidon 2und/oder Mischpolymerisate des Vinylpyrrolidons mit Estern der Acrylsäure, der Methacrylsäure oder mit Vinylacetat
    3. Reste von Entschäumungsmitteln:

      Lineare oder verzweigte Organopolysiloxane mit Methylgruppen (Siliconöl) 3,
      (Viskosität bei 20 °C mindestens 100 Centistokes) gemäß Abschnitt I der jeweils geltenden Fassung der Empfehlung XV 4, insgesamt höchstens 1,0 %

_____

1) Zu diesen Fabrikationshilfsmitteln gehören auch gelegentlich verwendete Polymerisationsregler (z.B. Dodecylmercaptan oder Pentaerithrittetrakis-3-mercaptopropionat) sowie Vernetzungsmittel. Diese Stoffe werden bei der Polymerisation vollständig in das Polymerisat eingebaut.

2) Zugelassen gemäß Verordnung (EU) Nr. 10/2011. Für den Übergang dieser Stoffe in Lebensmittel gelten die Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 10/2011.

3) Teilweise zugelassen gemäß Verordnung (EU) Nr. 10/2011. Für den Übergang dieser Stoffe in Lebensmittel gelten die Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 10/2011.

4) Empfehlung XV. "Silicone"

weiter .

umwelt-online - Demo-Version


(Stand: 06.07.2023)

Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)

(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)

Preise & Bestellung

Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt

? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion