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BfR-Empfehlungen für Materialien im Lebensmittelkontakt
XXVIII. Vernetzte Polyurethane als Klebeschichten für Lebensmittelverpackungsmaterialien
Gesundheitliche Beurteilung von Materialien und Gegenständen für den Lebensmittelkontakt im Rahmen des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches
-Stand vom 01.01.2010 -
(Bundesgesundheitsbl. Nr. 1/2010 S. 86)
Gegen die Verwendung von Polyurethanen als vollflächige Klebeschichten 1zur Herstellung von Verpackungsmaterialien (Verbundwerkstoffe, vorzugsweise Verbundfolien) aus Kunststoffen und/oder Papier und/oder Aluminiumfolie für Bedarfsgegenstände im Sinne von § 2 Abs. 6 Nr. 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches bestehen keine Bedenken, sofern die Bedarfsgegenstände sich für die vorgesehene Verwendung eignen und folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
Handelt es sich bei den Verbundwerkstoffen um zwei oder mehrere Schichten, von denen jede ausschließlich aus Kunststoff besteht und die durch Polyurethanklebschichten zusammengehalten werden, so gelten die Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 10/2011.
Reste von Lösungsmitteln und Amine dürfen in Lebensmitteln, die mit den Verbundfolien in Berührung kommen und/oder in den mit Lebensmittelsimulanzien hergestellten Migraten nicht nachweisbar sein 7.
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1) Hierunter werden im Gegensatz zu Klebenähten, die beim bestimmungsgemäßen Gebrauch keine oder eine zu vernachlässigende Kontaktfläche mit dem Lebensmittel haben, vollflächige Klebeschichten geringer Dicke verstanden, für die auf Grund der sie umgebenden Deckschichten kein direkter Kontakt mit dem Lebensmittel möglich ist; andererseits ist nicht völlig auszuschließen, dass durch diese Deckschichten in geringem Umfang eine Migration stattfindet.
2) Deutsche Norm DIN 53.179 "Bestimmung der Viskositätseinstellung von technischer Collodiumwolle"
3) Empfehlung II "Weichmacherfreies Polyvinylchlorid, weichmacherfreie Mischpolymerisate des Vinylchlorids und Mischungen dieser Polymerisate mit anderen Mischpolymerisaten und chlorierten Polyolefinen mit überwiegendem Gehalt an Vinylchlorid in der Gesamtmischung"
4) Empfehlung XXXIV. "Vinylidenchlorid-Mischpolymerisate mit überwiegendem Gehalt an Polyvinylidenchlorid"
5) Triisopropanolamin darf als Beimengung nicht mehr als 5 % Diisopropanolamin enthalten.
6) Für den Übergang dieses Stoffes in Lebensmittel sowie in wässrige Prüflebensmittel gelten die Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 10/2011.
7) Zur Prüfung auf primäre aromatische Amine s. Amtliche Sammlung von Untersuchungsverfahren nach § 64 LFGB, Buchst. L. Nr. 00.00-6: "Untersuchung von Lebensmitteln - Bestimmung von primären aromatischen Aminen in wässrigen Prüflebensmitteln
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(Stand: 06.07.2023)
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