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BfR-Empfehlungen für Materialien im Lebensmittelkontakt
XX. Polyisobutylen, Isobutylen-Mischpolymerisate und Mischungen von Polyisobutylen mit Polymerisaten

Gesundheitliche Beurteilung von Materialien und Gegenständen für den Lebensmittelkontakt im Rahmen des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches
- Stand vom 01.01.2010 -

(Bundesgesundheitsbl. Nr. 1/2010 S. 86)



Gegen die Verwendung von Polyisobutylen, Isobutylen-Mischpolymerisaten und Mischungen von Polyisobutylen mit Polymerisaten zur Herstellung von Bedarfsgegenständen im Sinne von § 2 Abs. 6 Nr. 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches bestehen keine Bedenken, sofern die Bedarfsgegenstände sich für den vorgesehenen Zweck eignen und folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

  1. Hinsichtlich der Verwendung der Ausgangsstoffe für Polyisobutylen und Isobutylen-Mischpolymerisate gelten die Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 10/2011.

    Die im Folgenden gegebene Bewertung bezieht sich auf Polymere aus den folgenden monomeren Ausgangsstoffen:

    1. Monomeres: Isobutylen
    2. Comonomere:
      Styrol, höchstens 10,0 %
      Isopren, höchstens 3,0 %

    Den Polymerisaten aus den vorgenannten Ausgangsstoffen dürfen folgende Polymerisate und/oder Mischpolymerisate zugesetzt werden, sofern der Anteil an Polyisobutylen in der Gesamtmischung mehr als 50 % beträgt:

    1. Polyethylen, soweit es der jeweils geltenden Fassung der Empfehlung III entspricht.
    2. Polypropylen, soweit es der jeweils geltenden Fassung der Empfehlung VII entspricht.
    3. Styrol -Acrylnitril-Mischpolymerisate, soweit sie der jeweils geltenden Fassung der Empfehlung VI entsprechen.
    4. Mischpolymerisate aus Ethylen, Propylen, Butylen und ungesättigten aliphatischen Säuren sowie deren Salzen und Estern, soweit sie der jeweils geltenden Fassung der Empfehlung XXXV entsprechen, jedoch sind davon die im Abschnitt a der Empfehlung XXXV aufgeführten unvernetzten Mischpolymerisate sowie vernetzte Mischpolymerisate des Abschnitts B der Empfehlung XXXV mit den in Nr. 4, Buchst. b, dieses Abschnitts genannten Stoffen ausgenommen, sofern die Bedarfsgegenstände dazu bestimmt sind, mit Fetten, Ölen oder fett- haltigen Lebensmitteln, bei denen Fett die äußere Phase bildet, in Berührung zu kommen.
    5. Polybuten-(1), soweit es der jeweils geltenden Fassung der Empfehlung XXXVII entspricht.
  2. Neben den gemäß der Verordnung (EU) Nr. 10/2011 bereits zugelassenen Additiven unter den dort genannten Beschränkungen dürfen von der Herstellung und Aufarbeitung der Polymerisate her sowohl im Rohstoff als auch im Fertigerzeugnis nur folgende Fabrikationshilfsstoffe und nur in den angegebenen Mengen enthalten sein:
    1. Reste von Katalysatoren und ihrer Zersetzungsprodukte:
      Bortrifluorid, höchstens 0,02 %
weiter .

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(Stand: 06.07.2023)

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