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Regelwerk

Eier- und Eiprodukte-Verordnung
Verordnung über die hygienischen Anforderungen an Eier, Eiprodukte und roheihaltige Lebensmittel 1

Vom 17. Dezember 1993
(BGBl. I S. 2288, 20.07.2000 S. 1073; 14.08.2002 S. 3082; 10.04.2003 S. 478; 09.11.2004 S. 2691 04; 09.11.2004 S. 2791 04a; 08.08.2007 S. 1816 07; 11.05.2010 S. 612 10aufgehoben)
Gl.-Nr.: 2125-40-53



Abschnitt 1
Allgemeine Bestimmungen

§§ 1, 2 (aufgehoben) 07

Abschnitt 2
Anforderungen an Eier und roheihaltige Lebensmittel

§§ 3 bi s 6 (aufgehoben) 07

§ 7 Anforderungen an roheihaltige Lebensmittel in Gaststätten und Einrichtungen zur Gemeinschaftsverpflegung

(1) In Gaststätten und Einrichtungen zur Gemeinschaftsverpflegung dürfen unbeschadet des Absatzes 4 Lebensmittel, die dort unter Verwendung von rohen Bestandteilen der Hühnereier hergestellt und nicht einem Erhitzungsverfahren nach Absatz 2 unterzogen worden sind, nur an Verbraucher im Sinne von § 6 Abs. 1 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes abgegeben werden, wenn

  1. diese Lebensmittel zum unmittelbaren Verzehr an Ort und Stelle bestimmt sind und,
  2.  
    1. sofern es sich um bestimmungsgemäß erwärmt zu verzehrende Lebensmittel handelt, die Abgabe nicht später als zwei Stunden nach der Herstellung erfolgt,
    2. sofern es sich um bestimmungsgemäß kalt zu verzehrende Lebensmittel handelt, diese innerhalb von zwei Stunden nach der Herstellung
      aa) auf eine Temperatur von höchstens + 7 °C abgekühlt, bei dieser oder einer niedrigeren Temperatur gehalten und innerhalb von 24 Stunden nach Herstellung abgegeben werden oder
      bb) tiefgefroren, bei dieser Temperatur gehalten und innerhalb von 24 Stunden nach dem Auftauen abgegeben werden, wobei die Temperatur von + 7 °C nicht überschritten werden darf.

(2) Ein Erhitzungsverfahren im Sinne dieser Verordnung ist ein Verfahren, das sicherstellt, dass Salmonellen abgetötet werden.

(3) Abweichend von Absatz 1 Nr. 1 dürfen die in Absatz 1 genannten Lebensmittel außer Haus zum unmittelbaren Verzehr abgegeben werden, sofern sie unter Beachtung der Anforderungen in Absatz 1 Nr. 2 kurz vor der Abgabe zubereitet und verzehrsfertig hergerichtet wurden. Wer diese Lebensmittel an Verbraucher im Sinne von § 6 Abs. 1 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes abgibt, hat ihnen bei der Abgabe den schriftlichen Hinweis "sofort verbrauchen" beizufügen.

(4) Wer eine Einrichtung zur Gemeinschaftsverpflegung für alte oder kranke Menschen oder Kinder betreibt, muss Lebensmittel, die er dort unter Verwendung von rohen Bestandteilen der Hühnereier hergestellt hat, vor deren Abgabe zum Verzehr unter Beachtung der Vorschriften des § 4 der Lebensmittelhygiene-Verordnung einem Erhitzungsverfahren nach Absatz 2 unterziehen.

§§ 8 b is 10 (aufgehoben) 07

Abschnitt 3
Anforderungen an Eiprodukte

§§ 11 bi s 20 (a uf ge ho be n) 07

Abschnitt 4
Schlussbestimmungen

§ 21 Straftaten 04a 07

(1) Nach § 51 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 bis 4 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes wird bestraft, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. (aufgehoben)
  2. (aufgehoben)
  3. (aufgehoben)
  4. entgegen § 7 Abs. 1 Lebensmittel abgibt,
  5. entgegen § 7 Abs. 4 Lebensmittel nicht oder nicht rechtzeitig einem Erhitzungsverfahren unterzieht,
  6. (aufgehoben)
  7. (aufgehoben)
  8. (aufgehoben)

(2) Nach § 52 Abs. 1 Nr. 2 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes wird bestraft, wer

  1. (aufgehoben)
  2. entgegen § 7 Abs. 3 Satz 2 den schriftlichen Hinweis nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig beifügt.

§ 22 Ordnungswidrigkeiten 04a 07

(1) Wer eine in § 21 Abs. 2 bezeichnete Handlung fahrlässig begeht, handelt nach § 53 Abs. 1 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes ordnungswidrig.

(2) bis (7) (aufgehoben)

An la ge n 1 bis 5 aufgehoben 07

________________________________

1) Mit dieser Verordnung werden folgende Richtlinien in deutsches Recht umgesetzt:

1. Richtlinie 89/437/EWG des Rates vom 20.06.1989 zur Regelung hygienischer und gesundheitlicher Fragen bei der Herstellung und Vermarktung von Eiprodukten (ABl. EG Nr. L 212 S. 87), zuletzt geändert durch die Richtlinie 91/684/EWG vom 19.12.1991 (ABl. EG Nr. L 376 S. 38),

2. Richtlinie 89/662/EWG des Rates vom 11.12.1989 zur Regelung der veterinärrechtlichen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel im Hinblick auf den gemeinsamen Binnenmarkt (ABl. EG Nr. L 395 S. 13), zuletzt geändert durch die Richtlinie 92/118/EWG des Rates vom 17.12.1992 (ABl. EG Nr. L 62 S. 49),

3. Richtlinie 90/675/EWG des Rates vom 10.12.1990 zur Festlegung von Grundregeln für die Veterinärkontrollen von aus Drittländern in die Gemeinschaft eingeführten Erzeugnissen (ABl. EG Nr. L 373 S. 1), zuletzt geändert durch Artikel 28 der Verordnung (EWG) Nr. 1601/92 des Rates vom 15.06.1992 (ABl. EG Nr. L 173 S. 13).

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