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Regelwerk, Lebensm.&Bedarfsgegenstände

ThürWeinVO - Thüringer Weinverordnung
Thüringer Verordnung zur Durchführung des Weinrechts und zur Übertragung von Ermächtigungen auf dem Gebiet des Weinrechts

- Thüringen -

Vom 17. April 2012
(GVBl. Nr. 4 vom 27.04.2012 S. 120; 08.08.2013 S. 208 13; 09.12.2016 S. 686 16; 18.12.2018 S. 731 18)



Aufgrund des § 3 Abs. 4, des § 3b Abs. 4, des § 6 Abs. 5, des § 7 Abs. 4 Nr. 1, der §§ 8a, 8c und 9 Abs. 2 Satz 1, des § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 bis 6 und Satz 2 sowie Abs. 4 und 5, des § 17 Abs. 3 und 4, des § 20 Abs. 6, des § 22 Abs. 3, des § 23 Abs. 4 und 5, des § 24 Abs. 5 Nr. 1, des § 44 Abs. 1 sowie des § 54 Abs. 2 des Weingesetzes in der Fassung vom 18. Januar 2011 (BGBl. I S. 66), geändert durch Artikel 2 Abs. 13 des Gesetzes vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 3044),

des § 5 Abs. 1 Satz 4, des § 6 Abs. 1, des § 7a, des § 10 Abs. 3, des § 13 Abs. 9, des § 30 Abs. 4, des § 32c Abs. 2 sowie des § 39 Abs. 2 und 3 der Weinverordnung in der Fassung vom 21. April 2009 (BGBl. I S. 827), zuletzt geändert durch Artikel 5 der Verordnung vom 29. September 2011 (BGBl. I S. 996),

des § 11 Abs. 1 Satz 2, des § 12 Abs. 2, des § 13 Abs. 2 Satz 2, des § 14 Abs. 1, des § 23 Nr. 2, des § 29 Abs. 3, des § 30 Abs. 2 und 3 sowie des § 31 Satz 1 der Wein-Überwachungsverordnung in der Fassung vom 14. Mai 2002 (BGBl. I S. 1624), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 19. Juli 2011 (BGBl. I S. 514), des § 36 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2353), und des § 7 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 des Verkündungsgesetzes vom 30. Januar 1991 (GBl. S. 2) verordnet die Landesregierung:

Erster Abschnitt
Durchführung weinrechtlicher Vorschriften

§ 1 Abgrenzung des bestimmten Anbaugebiets und des Landweingebiets 16
(zu § 3 Abs. 4 des Weingesetzes)

(1) Der zu Thüringen gehörende Teil des bestimmten Anbaugebiets Saale-Unstrut umfasst die zulässigerweise mit Reben bepflanzten oder vorübergehend nicht bepflanzten sowie sonstige nicht mit Reben bepflanzten Flächen in den Gemarkungen der in Anlage 1 genannten Städte und Gemeinden.

(2) Der zu Thüringen gehörende Teil des Landweingebiets Mitteldeutscher Landwein umfasst die zulässigerweise mit Reben bepflanzten oder vorübergehend nicht bepflanzten sowie sonstige nicht mit Reben bepflanzten Flächen in den Gemarkungen der in Anlage 1 genannten Städte und Gemeinden.

(3) Die topografischen Karten im Maßstab 1:10.000 zur Anlage 1, in denen die in den Absätzen 1 und 2 genannten Flächen zeichnerisch eingetragen sind, sind im Amt für Landwirtschaft, Flurneuordnung und Forsten Süd in Weißenfels zu jedermanns Einsicht archivmäßig gesichert niedergelegt.

§ 2 Stützungsprogramm 16
(zu § 3b Abs. 4 des Weingesetzes)

(1) Die Unterstützung nach Artikel 50 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 des Rates (ABl. Nr. L 347 vom 20.12.2013 S. 671; L 189 vom 27.06.2014 S. 261; L 130 vom 19.05.2016 S. 18) in der jeweils geltenden Fassung erfolgt nach Maßgabe des von dem für Weinbau zuständigen Ministerium erlassenen regionalen Stützungsprogrammes im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel. Diese beinhaltet folgende Fördergegenstände:

  1. die Errichtung oder Modernisierung von Verkaufs- und Präsentationseinrichtungen,
  2. Investitionen in technische Anlagen und Geräte einschließlich Computersoftware im Bereich Logistik und Vermarktung,

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