Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk

Änderungstext

Erste Verordnung zur Änderung der Thüringer Weinverordnung
- Thüringen -

Vom 9. Dezember 2016
(GVBl. Nr. 12 vom 30.12.2016 S. 686)



Aufgrund des § 6 Abs. 2 und 6, des § 6a Abs. 2, des § 8 und des § 54 Abs. 2 des Weingesetzes in der Fassung vom 18. Januar 2011 (BGBl. I S. 66), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 16. Januar 2016 (BGBl. I S. 52), des § 36 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 13. Mai 2015 (BGBl. I S. 706), und des § 7 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 des Verkündungsgesetzes vom 30. Januar 1991 (GBl. S. 2) verordnet die Landesregierung,

aufgrund des § 3 Abs. 4, des § 3b Abs. 4, des § 17 Abs. 3 und 4, des § 22 Abs. 3 Nr. 1 und 2, des § 23 Abs. 4 und 5 und des § 57a Abs. 2 des Weingesetzes in Verbindung mit § 28 Nr. 1 der Thüringer Weinverordnung (ThürWeinVO) vom 17. April 2012 (GVBl. S. 120), geändert durch Artikel 11 der Verordnung vom 8. August 2013 (GVBl. S. 208), und des § 32c Abs. 2 und des § 39 Abs. 2 und 3 der Weinverordnung in der Fassung vom 21. April 2009 (BGBl. I S. 827), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 4. Januar 2016 (BGBl. I S. 2), in Verbindung mit § 29 Nr. 1 ThürWeinVO verordnet das Ministerium für Infrastruktur und Landwirtschaft sowie

aufgrund des § 24 Abs. 4 Nr. 1 und Abs. 5 Nr. 1 des Weingesetzes in Verbindung mit § 28 Nr. 2 ThürWeinVO, des § 14 Abs. 1 der Wein-Überwachungsverordnung in der Fassung vom 14. Mai 2002 (BGBl. I S. 1624), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 4. Januar 2016 (BGBl. I S. 2), in Verbindung mit § 30 Nr. 1 ThürWeinVO und des § 1 Abs. 4 Satz 1 des Thüringer Lebensmittelüberwachungsgesetzes vom 8. Juli 2008 (GVBl. S. 581), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 28. Oktober 2013 (GVBl. S. 299), verordnet das Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie:

Artikel 1

Die Thüringer Weinverordnung vom 17. April 2012 (GVBl. S. 120), geändert durch Artikel 11 der Verordnung vom 8. August 2013 (GVBl. S. 208), wird wie folgt geändert:

1. § 1 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 werden das Komma nach dem Wort "Flächen" und die Worte "die zur Erzeugung von Qualitätswein geeignet sind," gestrichen.

b) In Absatz 2 werden das Komma nach dem Wort "Flächen" und die Worte "die zur Erzeugung von Landwein geeignet sind," gestrichen.

2. § 2 wird wie folgt geändert:

a) Die Absätze 1 und 2 erhalten folgende Fassung:

alt neu
(1) Im Rahmen eines Stützungsprogramms können als Einzelmaßnahmen gefördert werden
  1. die Ernteversicherung nach Artikel 103t der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (ABl. L 299 vom 16.11.2007 S. 1, L 26 vom 30.01.2009 S. 6, L 230 vom 02.09.2009 S. 6, L 220 vom 21.08.2010 S. 76) in der jeweils geltenden Fassung; hierbei können bis zu 50 v. H. der im Bewilligungszeitraum anfallenden Kosten der von den Erzeugern gezahlten Versicherungsprämie einer Ernteversicherung gegen Frost oder/und Hagel bis zu einer versicherten Schadenshöhe von 30.000 Euro je Hektar Rebfläche erstattet werden; die Mindestantragsfläche je Unternehmen beträgt 2 ha und
  2. Investitionen der Erzeuger nach Artikel 103u der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 für
    1. die Errichtung oder Modernisierung von Verkaufs- und Präsentationseinrichtungen einschließlich mobiler Verkaufsstände sowie den Erwerb entsprechender Lieferfahrzeuge, die auch für die Belieferung der Gastronomie und ähnlichem eingesetzt werden können,
    2. Investitionen in technische Anlagen und Geräte einschließlich Computersoftware im Bereich Logistik und Vermarktung,
    3. die Förderung von Aufwendungen für Ingenieurleistungen sowie für die Beratung und Betreuung von Investitionen, den Erwerb von Patentrechten und Lizenzen bis zu einem Höchstsatz von insgesamt bis zu 12 v. H. des förderfähigen Investitionsvolumen für die unter den Buchstaben a und b genannten Projekte, soweit sie in Verbindung mit diesen Investitionen stehen,
    4. Investitionen im Bereich der Kellertechnik, insbesondere Einrichtungen zur Temperatursteuerung bei Weinausbau und -lagerung sowie
    5. die Anschaffung von Holzfässern für die Weinerzeugung und -lagerung; hierbei darf es sich nicht um Ersatzinvestitionen handeln und die Fässer sind mindestens fünf Jahre zu nutzen.

Das nach Satz 1 Nr. 2 förderfähige Mindestinvestitionsvolumen je Unternehmen beträgt 10.000 Euro bei einem Fördersatz von bis zu 50 v. H.

(2) Zuwendungsempfänger sind natürliche und juristische Personen des Privatrechts und des öffentlichen Rechts, deren Betriebssitz sich in Thüringen befindet und deren Flächen in der Weinbaukartei erfasst sind.

"(1) Die Unterstützung nach Artikel 50 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 des Rates (ABl. Nr. L 347 vom 20.12.2013 S. 671; L 189 vom 27.06.2014 S. 261; L 130 vom 19.05.2016 S. 18) in der jeweils geltenden Fassung erfolgt nach Maßgabe des von dem für Weinbau zuständigen Ministerium erlassenen regionalen Stützungsprogrammes im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel. Diese beinhaltet folgende Fördergegenstände:
  1. die Errichtung oder Modernisierung von Verkaufs- und Präsentationseinrichtungen,

umwelt-online - Demo-Version


(Stand: 22.01.2021)

Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)

(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)

Preise & Bestellung

Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt

? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion