Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Lebensm.&Bedarfsgegenstände

ThürVV-Fleischhygienerechtliche BSE-Vorschriften
Verwaltungsvorschrift zur Durchführung der BSE-Untersuchungsverordnung und der für die Fleischhygiene maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 999/2001

- Thüringen -

Vom 08. Juli 2009
(StAnz. Nr. 31 vom 03.08.2009b S. 1321aufgehoben)



Befristung siehe Abschnitt IV

Archiv: 2004

Zur Durchführung der BSE-Untersuchungsverordnung ( BSEUntersV) in der Fassung vom 18. September 2002 (BGBl. I S. 3730; 2004 I S. 1405) in der jeweils geltenden Fassung und zur Durchführung der für die Fleischhygiene maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 mit Vorschriften zur Verhütung, Kontrolle und Tilgung bestimmter transmissibler spongiformer Enzephalopathien (ABl. EG Nr. L 147 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung werden nachfolgende Festlegungen getroffen:

Abschnitt I
Untersuchung von geschlachteten Rindern auf BSE

1 Allgemeines

Die Untersuchung nach § 1 Abs. 1 BSEUntersV erfolgt in Thüringen ausschließlich im Landesamt für Lebensmittelsicherheit und Verbraucherschutz (TLLV), Abteilung 5, in Bad Langensalza.

Sie muss bei allen für die Schlachtung vorgesehenen Rindern, die nach Artikel 6 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 1a Satz 1 Buchstabe a und b und Anhang III Kapitel A Abschnitt I Nr. 2.1 und 2.2 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 in Verbindung mit § 1 Abs. 1a BSEUntersV untersuchungspflichtig sind (im Folgenden: untersuchungspflichtige Rinder) durchgeführt werden.

Die erforderliche Alters- und Herkunftsbestimmung der Rinder hat anhand des Stammdatenblattes nach § 31 der Viehverkehrsverordnung (ViehVerkV) vom 6. Juli 2007 (BGBl. I S. 1274, 1967) in der jeweils geltenden Fassung bzw. des Rinderpasses nach § 30 ViehVerkV vor der Schlachtung zu erfolgen.

2 Probenahme und Probentransport

2.1 Die Probenahme ist grundsätzlich durch den für die Fleischuntersuchung zuständigen amtlichen Tierarzt durchzuführen, der von amtlichen Fachassistenten unterstützt werden kann. Die Schlachtbetriebe sind nach § 44 Abs. 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuchs (LFGB) in der Fassung vom 26. April 2006 (BGBl. I S. 945) in der jeweils geltenden Fassung verpflichtet, die für die Probenahme erforderlichen Bedingungen zu schaffen.

2.2 Die Probenahme hat hinreichend räumlich oder zeitlich getrennt von der Fleischgewinnung zu erfolgen. Die vom TLLV vermittelte Probenahmetechnik und die Sicherheitsbestimmungen nach dem Beschluss 603 des Ausschusses für Biologische Arbeitsstoffe sind einzuhalten.

2.3 Soll betriebliches Personal nach Anhang I Abschnitt III Kapitel III Buchstabe B der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 zur Unterstützung bei der Probenahme hinzugezogen werden, bedarf dies der Zustimmung des TLLV ( § 3 Abs. 1 Nr. 12 Buchst. a ThürLÜZVO 1. Vor Aufnahme der Tätigkeit ist das Schlachthofpersonal durch den amtlichen Tierarzt hinsichtlich der Anforderungen an die Probenahme und in deren Technik einschließlich der einzuhaltenden Sicherheitsbestimmungen zu unterweisen. Nach § 4 Abs. 3 der Tierischen Lebensmittel-Überwachungsverordnung 2 ist der Erfolg der Schulung durch eine Prüfung nachzuweisen, die nach § 3 Abs. 1 Nr. 12 Buchst. b ThürLÜZVO vom TLLV abzunehmen ist. Das betriebliche Personal ist während der Tätigkeit durch den amtlichen Tierarzt zu beaufsichtigen.

2.4 Für jedes der Probenahme unterzogene Schlachtrind sind mindestens folgende Daten zu erfassen und zu dokumentieren:

2.5 Es ist dafür Sorge zu tragen, dass von jedem der Probenahme unterzogenen Rind ein Ohr mit Ohrmarke so lange aufbewahrt wird, bis das Ergebnis der Untersuchung auf BSE vorliegt. Die Zuordnung des Ohres zum jeweiligen Tierkörper muss gesichert sein.

2.6 Jede Probe ist eindeutig und gut lesbar mit folgenden Angaben zu kennzeichnen:

2.7 Zur Einsendung der Proben ist ausschließlich das vom TLLV vorgegebene und vollständig auszufüllende Formular zu verwenden. Gegebenenfalls ist ihm als Anlage eine Liste mit den Schlachtnummern, den dazugehörigen Ohrmarkennummern und dem jeweiligen Geburtsdatum beizufügen. Werden mehr als zwei Proben gleichzeitig eingesandt, müssen die für die Ergebnismitteilung an HI-Tierrelevanten Daten (Ohrmarkennummer, Geburtsdatum, Schlachtdatum) in elektronischer Form mit der vom TLLV, Abteilung 5, zur Verfügung gestellten Tabelle "Altersstruktur" mitgeteilt werden.

2.8 Sofern in einem Schlachtbetrieb ein Identifikationssystem angewandt wird, das die Schlachtrinder mit einer eindeutigen, zweifelsfreien Kennung versieht (zum Beispiel einem Strichcode), kann dieses nach Absprache mit dem TLLV zur Kennzeichnung der Proben verwendet werden.

2.9 Die Proben sind unverzüglich nach Beendigung der Probenahme zum TLLV zu transportieren. Der Kurier des TLLV kann genutzt werden, wenn dadurch keine für den Untersuchungsablauf relevanten Verzögerungen eintreten. Dem Probentransport durch den Schlachtbetrieb kann unter der Voraussetzung zugestimmt werden, dass die Behältnisse, in denen sich die Proben befinden, mit einem amtlichen Klebesiegel verschlossen werden.

3 Maßnahmen bis zum Vorliegen des Untersuchungsergebnisses

3.1 Bis zum Vorliegen eines negativen Ergebnisses der BSE-Untersuchung sind über die Vorgaben nach Anhang III Kapitel a Abschnitt I Nr. 6.3 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 hinaus der Tierkörper des geschlachteten Rindes, das dem der BSE-Untersuchung unterzogenen Rind in der Schlachtlinie unmittelbar vorausgegangen ist sowie alle nachfolgenden Tierkörper im Hinblick auf § 4 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 Satz 1 BSEUntersV vorläufig sicherzustellen. Gleiches gilt für die Nebenprodukte der Schlachtung dieser Rinder einschließlich Blut und für die Häute.

3.2 Sind im Verlauf der Schlachtung Maßnahmen nach § 4 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 Satz 1 und 2 BSEUntersV durchgeführt worden, kann die vorläufige Sicherstellung abweichend von Nummer 3.1 auf die bis zum Austausch der Gerätschaften nach § 4 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 bis 5 BSEUntersV und zur Reinigung nach § 4 Abs. 3 Satz 1 und 2 BSEUntersV geschlachteten Tiere beschränkt werden (Bildung von Schlachtchargen im Sinne des § 4 Abs. 2 Satz 2 BSEUntersV). Wurden Maßnahmen nach § 4 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 Satz 1 und 2 BSEUntersV lediglich am Ende des Schlachttages durchgeführt, umfasst die Schlachtcharge die gesamte Tagesschlachtung der betreffenden Schlachtlinie.

3.3 Um Maßregelungen im Falle eines nicht negativen BSE-Untersuchungsergebnisses auf die nachfolgenden Rinder der gleichen Schlachtcharge begrenzen zu können, sind die Chargen, die im Sinne des § 4 Abs. 2 Satz 2 BSEUntersV gebildet wurden, sowie die Reihenfolge der Tierkörper innerhalb dieser Chargen bis zum Vorliegen eines negativen Ergebnisses der BSE-Untersuchung aller der Charge zugehörigen geschlachteten Rinder beizubehalten.

3.4 Sofern bei Einbringen der Tierkörper in die Kühlräume eine Sortierung nach Handelsklassen vorgenommen werden muss, ist Sorge zu tragen, dass kein Kontakt zwischen Tierkörpern unterschiedlicher Schlachtchargen erfolgt. Anderenfalls sind im Falle eines nicht negativen BSE-Untersuchungsergebnisses mögliche Kontakttierkörper aus anderen Schlachtchargen den gleichen Maßregelungen zu unterziehen, wie die Tierkörper der Schlachtcharge, zu der das nicht negativ getestete Rind gehört hat.

3.5 Von der Ausnahme nach § 1 Abs. 2 BSEUntersV zur Genusstauglichkeitskennzeichnung vor Abschluss der BSE-Untersuchung darf nur Gebrauch gemacht werden, wenn durch ein amtliches System nach Anhang III Kapitel a Abschnitt I Nr. 6.2 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 gewährleistet ist, dass die Tierkörper erst nach Vorliegen eines negativen Ergebnisses der BSE-Untersuchung aller Rinder einer Schlachtcharge aus dem Kühlraum verbracht werden. Das System nach Satz 1 ist schriftlich niederzulegen und dem TLLV, Abteilung 2, zur Kenntnis zu geben. Es ist regelmäßig auf seine Zuverlässigkeit zu überprüfen.

4 Untersuchung von geschlachteten Rindern im Rahmen betriebseigener Kontrollen

4.1 Der Antrag nach § 3 BSEUntersV ist an das zuständige Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt zu richten und muss folgende Angaben enthalten:

4.2 Das zuständige Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt informiert das TLLV, Abteilung 2, über den Antrag. Dem Antrag ist vom Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt stattzugeben, wenn die in § 3 BSEUntersV genannten Voraussetzungen erfüllt sind. Mit der Genehmigung ist der Betrieb darauf hinzuweisen, dass die Probenahme rechtzeitig anzumelden und gebührenpflichtig ist.

4.3 Bei geschlachteten Rindern, die nach § 3 BSEUntersV untersucht werden sollen, ist die Fleischuntersuchung vor der Beurteilung und Kennzeichnung zu unterbrechen und erst nach Vorliegen des Untersuchungsergebnisses abzuschließen. Das gilt auch für Rinder, die unmittelbar vor und nach dem untersuchten Rind geschlachtet werden (Schlachtcharge im Sinne des § 4 Abs. 2 Satz 2 BSEUntersV). Die Nummern 3.1 bis 3.5 gelten entsprechend.

5 Übermittlung der Untersuchungsergebnisse

5.1 Das TLLV, Abteilung 5, übermittelt dem die Probe einsendenden Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt das Ergebnis der Untersuchung nach § 1 Abs. 1 oder § 3 BSEUntersV unverzüglich nach Abschluss der Untersuchung, sofern diese ein negatives Ergebnis hat. Liegen aus einem Schlachtbetrieb mehrere an einem Tag entnommene Proben zur Untersuchung vor, erfolgt die Übermittlung der Untersuchungsergebnisse an das zuständige Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt erst nach Abschluss der Untersuchung aller Proben des betreffenden Schlachttages. Ausnahmen von der Verfahrensweise nach Satz 2 bedürfen der ausdrücklichen Zustimmung des für die Fleischhygiene zuständigen Ministeriums (im Folgenden Ministerium).

5.2 Ergibt die Untersuchung ein nicht negatives Ergebnis, informiert das TLLV, Abteilung 5, sofort das für den Schlachtbetrieb zuständige Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt. Die Meldewege zwischen dem TLLV und dem Ministerium richten sich nach Nummer 5.1.1 des TSE-Erlasses Tierseuchenschutz vom 15. Dezember 2004 (ThürStAnz Nr. 2/2005 S. 68) in der geltenden Fassung.

5.3 Die für den betroffenen Tierbestand zuständige Veterinärbehörde wird durch das Ministerium unterrichtet, unabhängig davon, ob sich der betroffene Tierbestand innerhalb oder außerhalb von Thüringen befindet.

6 Maßnahmen nach Mitteilung des Untersuchungsergebnisses

6.1 Nach Vorliegen eines negativen Ergebnisses der Untersuchung nach § 1 Abs. 1 oder § 3 BSEUntersV ist die Fleischuntersuchung abzuschließen und das geschlachtete Tier nach den Bestimmungen des Artikels 5 Nr. 3 Buchstabe e der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 zu beurteilen. Die vorläufige Sicherstellung nach Nummer 3 kann aufgehoben werden.

6.2 Wird für eine oder mehrere Proben vom TLLV, Abteilung 5, ein BSE-Verdacht mitgeteilt, trifft das für den Schlachtbetrieb zuständige Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt unter Einbeziehung des TLLV, Abteilung 2, unverzüglich die erforderlichen Veranlassungen nach Maßgabe der Anlage 1 Kapitel I.

6.3 Das für den Schlachtbetrieb zuständige Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt informiert das für die Fleischhygiene zuständige Fachreferat des Ministeriums unverzüglich, sobald die ersten Sicherungsmaßnahmen nach Anlage 1 Kapitel I veranlasst sind.

6.4 Das TLLV, Abteilung 2, überprüft in dem betroffenen Schlachtbetrieb die Einhaltung der in der Anlage 1 Kapitel I festgelegten Vorgaben. Über alle Feststellungen im Schlachtbetrieb und über die eingeleiteten Maßnahmen erstellt das TLLV, Abteilung 2, ein Protokoll, das dem Ministerium zur Kenntnis gegeben wird.

6.5 Die nach Bestätigung des BSE-Verdachtes erforderlichen Maßnahmen sind vom Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt nach Anlage 1 Kapitel II im Einvernehmen mit dem TLLV, Abteilung 2, zu treffen.

7 Verfahren bei Hausschlachtungen

7.1 Von der Möglichkeit der Befreiung von der Schlachttieruntersuchung bei Hausschlachtungen nach § 3 des Fleischhygienegesetzes (FlHG) in der Fassung vom 30. Juni 2003 (BGBl. I S. 1242, 1585), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 4. November 2004 (BGBl. I S. 2688, 3657), in Verbindung mit § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 des Gesetzes über den Übergang auf das neue Lebensmittel- und Futtermittelrecht vom 1. September 2005 (BGBl. I S. 2618 - 2653) ist bei Rindern kein Gebrauch zu machen.

Im Rahmen der Schlachttieruntersuchung sind das Alter und die Herkunft des zur Schlachtung vorgesehenen Rindes anhand des Stammdatenblattes nach § 31 ViehVerkV bzw. des Rinderpasses nach § 30 ViehVerkV zu prüfen. Kann das Alter des Rindes nicht sicher ermittelt werden, ist die Schlachterlaubnis auf der Grundlage des § 5 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit Anlage 1 Kapitel I Nr. 5a Satz 4 der Fleischhygiene-Verordnung (FlHV) in der Fassung vom 29. Juni 2001 (BGBl. I S. 1366) in der jeweils geltenden Fassung zu versagen.

7.2 Die Schlachterlaubnis ist bei untersuchungspflichtigen Rindern nur in Verbindung mit einem schriftlichen Hinweis auf die Untersuchungspflicht nach § 1 Abs. 1 BSEUntersV und das Erfordernis der vorläufigen Sicherstellung bis zum Vorliegen des Untersuchungsergebnisses sowie auf die zu entrichtenden Gebühren zu erteilen. Dabei ist klarzustellen, dass Qualitätsverluste des Schlachtkörpers oder der Nebenprodukte der Schlachtung, die durch unsachgemäße Lagerung während der Sicherstellung entstehen könnten, zu Lasten des Verfügungsberechtigten gehen.

7.3 Die im Rahmen der Fleischuntersuchung vorzunehmende vorläufige Sicherstellung hat durch schriftliche Anordnung auf der Grundlage von Anhang III Kapitel a Abschnitt I Nr. 6.3 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 zu erfolgen. In der Anordnung ist zu vermerken, welche Nebenprodukte der Schlachtung sichergestellt werden. Die Anordnung sollte vom Verfügungsberechtigten gegengezeichnet werden. Ist die Sicherstellung des Tierkörpers und der Nebenprodukte unter lebensmittelhygienisch einwandfreien Bedingungen nicht zu gewährleisten, ist der Verfügungsberechtigte auf die bei der Beurteilung daraus möglicherweise erwachsenden Konsequenzen hinzuweisen. Sofern Haut, Blut und Nebenprodukte der Schlachtung nicht sichergestellt werden, sind sie zusammen mit dem spezifizierten Risikomaterial einem zugelassenen Verarbeitungsbetrieb für tierische Nebenprodukte nach der Methode 1 der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. Oktober 2002 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte (ABl. EG Nr. L 273 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung (im Folgenden Tierkörperbeseitigungsanlage) zuzuführen. Aus der Anordnung nach Satz 1 muss hervorgehen, welche Tierkörperteile dies betrifft.

7.4 Verstöße gegen die Verpflichtung zur Aufbewahrung der Tierkörper und Nebenprodukte während der Sicherstellung stellen nach § 28 Abs. 1 Nr. 2 FlHG eine Straftat dar.

8 Mitteilungspflichten

8.1 Die voraussichtliche Zahl an untersuchungspflichtigen Rindern, die in einem zugelassenen Schlachtbetrieb geschlachtet werden sollen, ist dem TLLV, Abteilung 5, durch das für den Schlachtbetrieb zuständige Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt jeweils in der Vorwoche mitzuteilen. Eine Mitteilung ist nicht erforderlich, wenn die vorgesehene Schlachtzahl kleiner als zehn ist.

8.2 Werden freiwillige Untersuchungen nach § 3 BSEUntersV in Labors außerhalb des TLLV durchgeführt, melden die Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsämter die Anzahl der je Schlachtbetrieb freiwillig untersuchten geschlachteten Rinder monatlich an das TLLV, Abteilung 2. Die Meldung ist nach dem Alter der untersuchten Tiere entsprechend den Vorgaben des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz aufzuschlüsseln. Das untersuchende Labor und die verwendete Untersuchungsmethode sind zu benennen.

8.3 Sofern bei der Erfassung von geschlachteten, untersuchungspflichtigen Rindern in der HIT-Datenbank und der Aufklärung von Unstimmigkeiten in Bezug auf die Eintragung des BSETests der begründete Verdacht entsteht, dass der BSE-Test bei einem geschlachteten Rind unterblieben ist oder wenn sonstige Anhaltspunkte für die Unterlassung der vorgeschriebenen BSE-Untersuchung sprechen, ist dies dem Ministerium unverzüglich auf dem Dienstweg mitzuteilen. Das gilt auch für Hausschlachtungen und die Fälle, in denen ein angeblich verendetes Tier nicht einer Tierkörperbeseitigungsanlage zugeführt worden ist und der Verdacht auf eine Unterlassung der Schlachttier- und Fleischuntersuchung bei einem geschlachteten Tier nicht ausgeräumt werden konnte.

Abschnitt II
Untersuchung von geschlachteten Schafen und Ziegen auf TSE

1 Allgemeines

1.1 Die Untersuchung von geschlachteten Schafen und Ziegen auf TSE nach Artikel 6 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang III Kapitel a Abschnitt II Nr. 2 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 ist stichprobenweise als amtliche Untersuchung im Rahmen der Fleischuntersuchung durchzuführen. Sie erfolgt in Thüringen ausschließlich im TLLV, Abteilung 5.

Der Umfang der zu untersuchenden Stichprobe ergibt sich aus einem jährlich durch das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz auf der Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 erstellten Stichprobenplan. Die jeweilige Mindestprobenzahl wird den Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsämtern durch das Ministerium mitgeteilt.

1.2 Die Proben sind durch die Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsämter in den zugelassenen und registrierten Schlachtbetrieben zu entnehmen.

Um die pro Jahr vorgeschriebene Anzahl von Untersuchungen zu erreichen, sind zunächst, soweit möglich, alle Schafe und Ziegen, die im Alter von über 18 Monaten gewerblich geschlachtet werden, der Probenahme zu unterziehen. Da eine möglichst große Zahl verschiedener Herkunftsbestände berücksichtigt werden soll, ist die Probenahme bei der Schlachtung größerer Stückzahlen eines Herkunftsbestandes auf eine Stichprobe zu beschränken, die jedoch in jedem Falle mehrere Tiere umfassen soll.

2 Probenahme und Probentransport

2.1 Die Probenahme ist grundsätzlich durch den für die Fleischuntersuchung zuständigen amtlichen Tierarzt durchzuführen, der sich von amtlichen Fachassistenten unterstützen lassen kann. Die Schlachtbetriebe sind nach § 44 Abs. 1 LFGB zur Duldung der Probenahme verpflichtet.

2.2 Die Probenahme hat räumlich oder zeitlich getrennt von der Fleischgewinnung zu erfolgen. Die vom TLLV vermittelte Probenahmetechnik und die Sicherheitsbestimmungen nach dem Beschluss 603 des Ausschusses für Biologische Arbeitsstoffe sind einzuhalten.

2.3 Soll betriebliches Personal gemäß Anhang I Abschnitt II Kapitel III Buchstabe B der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 zur Unterstützung bei der Probenahme hinzugezogen werden, gelten die Bestimmungen von Abschnitt I Nummer 2.3 entsprechend.

2.4 Für jedes der Probenahme unterzogene Tier sind mindestens folgende Daten zu erfassen und zu dokumentieren:

2.5 Jede Probe ist eindeutig und gut leserlich mit folgenden Angaben zu kennzeichnen:

2.6 Zur Einsendung der Proben ist ausschließlich das vom TLLV vorgegebene Formular zu verwenden, dem bei der Einsendung mehrerer Proben eine Liste mit den Schlachtnummern, den dazugehörigen Ohrmarken- oder Tätowiernummern sowie Angaben zum Alter, dem Herkunftsbetrieb und der Rasse beizufügen ist.

2.7 Die Proben sind unverzüglich nach Beendigung der Probenahme zum TLLV zu transportieren. Der Kurier des TLLV kann genutzt werden, wenn dadurch keine für den Untersuchungsablauf relevanten Verzögerungen eintreten. Die Verpackung der Proben muss den in Nummer 2.2 genannten Sicherheitsbestimmungen entsprechen.

3 Sicherstellung bis zum Vorliegen des Untersuchungsergebnisses

3.1 Nach Anhang III Kapitel a Abschnitt II Nr. 7.3 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 sind alle Körperteile einschließlich der Haut der geschlachteten Schafe und Ziegen, die der TSE-Untersuchung unterzogen werden, zu beschlagnahmen, bis ein negatives Untersuchungsergebnis vorliegt. Das gilt nicht für Tierkörperteile, die unmittelbar nach der Schlachtung nach den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 unschädlich beseitigt werden.

3.2 Die Fleischuntersuchung ist für die der TSE-Untersuchung unterliegenden Schafe und Ziegen zu unterbrechen und erst nach Vorliegen des TSE-Untersuchungsergebnisses abzuschließen. Entsprechend darf die Genusstauglichkeitskennzeichnung erst nach Abschluss der Untersuchung bei negativem Testergebnis angebracht werden.

4 Berichterstattung

4.1 Zur Erfüllung der Berichtspflicht nach Artikel 6 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 melden die Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsämter jährlich die Anzahl der insgesamt für den menschlichen Verzehr geschlachteten Schafe und Ziegen bis zum 1. März des Folgejahres an das TLLV, Abteilung 2.

4.2 Das TLLV, Abteilung 2, leitet die nach Kreisen und kreisfreien Städten geordnete jährliche Zusammenfassung nach Nummer 4.1 bis zum 7. März des Folgejahres an das Ministerium weiter.

Abschnitt III
Entfernung und Beseitigung von spezifiziertem Risikomaterial im Zusammenhang mit der Fleischgewinnung

1 Entfernung, Kennzeichnung und Aufbewahrung des Risikomaterials im Schlachtbetrieb

1.1 Als spezifiziertes Risikomaterial gelten die in der jeweils geltenden Fassung des Anhangs V Nr. 1 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 aufgeführten Körperteile und Gewebe.

1.2 Das spezifizierte Risikomaterial ist unbeschadet der Nummer 2 mit Ausnahme der Wirbelsäule von Rindern bei der Schlachtung vor der Genusstauglichkeitskennzeichnung der Tierkörper zu entfernen.

1.3 Das spezifizierte Risikomaterial ist nach der Entfernung in den Schlachtbetrieben getrennt von untauglich beurteilten oder nicht zum Genuss für Menschen geeigneten Teilen entsprechend Anhang III Abschnitt I Kapitel IV Nr. 16 Buchstabe b und c der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 unverzüglich in gesonderte, nur für dieses Material bestimmte und besonders gekennzeichnete Behältnisse nach Anhang III Abschnitt I Kapitel II Nr. 5 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 zu bringen.

1.4 Das spezifizierte Risikomaterial ist spätestens nach dem Verbringen in die in Nummer 1.3 genannten Behältnisse entsprechend Anhang V Nr. 3 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 mit dem Farbstoff Brillantblau FCF einzufärben.

1.5 Die Entnahme des spezifizierten Risikomaterials und das Einfärben sind von betrieblichem Personal vorzunehmen. Eine regelmäßige Aufsicht durch den amtlichen Tierarzt ist zu gewährleisten.

2 Behandlung der Köpfe von über 12 Monate alten Rindern

2.1 Um eine mögliche Kontamination von Fleisch mit Gewebe des zentralen Nervensystems zu vermeiden, dürfen die nicht als spezifiziertes Risikomaterial geltenden Teile des Kopfes von über 12 Monate alten Rindern nur unter Einhaltung besonderer Vorsichtsmaßnahmen bei der Gewinnung der Köpfe und ihrer nachfolgenden Behandlung als Lebensmittel gewonnen werden.

2.2 Grundsätzlich lässt die Verordnung (EG) Nr. 999/2001 drei Möglichkeiten der Gewinnung von Fleisch von Rinderköpfen zu:

  1. Gewinnung der Zunge und des Backenfleisches im Schlachtbetrieb unmittelbar an der Schlachtlinie ohne Abhängen des Kopfes vom Förderband oder Haken nach Anhang V Nr. 8.3 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 (siehe Nummer 2.3),
  2. Gewinnung des Kopffleisches in einem besonders abgetrennten Bereich des Schlachtbetriebes unter Einhaltung der Anforderungen des Anhangs V Nr. 8.1 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 (siehe Nummer 2.4),
  3. Gewinnung des Kopffleisches in einem speziell dafür zugelassenen Zerlegungsbetrieb unter Einhaltung der Anforderungen des Anhangs V Nr. 9 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 (siehe Nummern 2.6 bis 2.12).

2.3 Die Gewinnung der Zunge und des Backenfleisches unmittelbar nach der Schlachtung an der Schlachtlinie verlangt keine spezifischen Vorkehrungen, setzt aber voraus, dass der Kopf zum Zweck der Fleischgewinnung nicht vom Haken oder Förderband abgenommen wird. Durch Einhaltung der einschlägigen Hygienevorschriften ist zu gewährleisten, dass eine Verunreinigung mit spezifiziertem Risikomaterial vermieden wird.

Die Zunge ist auch bei Kopffleischgewinnung nach den Nummern 2.4 oder 2.6 unmittelbar an der Schlachtlinie nach Anhang V Nr. 7 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 zu gewinnen.

2.4 Die Gewinnung von Kopffleisch von über 12 Monate alten Rindern im Schlachtbetrieb über Nummer 2.3 hinaus darf nur unter den in Anhang V Nr. 8.1 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 genannten Voraussetzungen erfolgen. Das geforderte Kontrollsystem muss vor Aufnahme der Kopffleischgewinnung vom zuständigen Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt genehmigt und seine Einhaltung durch den amtlichen Tierarzt regelmäßig kontrolliert werden. Das gilt auch für den Stichprobenplan zur Durchführung von Laboruntersuchungen zum Nachweis von Gewebe des zentralen Nervensystems. Vor Erteilung der Genehmigung ist durch das Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt eine Stellungnahme des TLLV, Abteilung 2, einzuholen. Sofern die regelmäßigen Kontrollen oder die Ergebnisse der Laboruntersuchungen Anhaltspunkte für eine Kontamination des Kopffleisches mit Gewebe des zentralen Nervensystems geben, sind vom Schlachtbetrieb unverzüglich Maßnahmen zur Vermeidung der Kontamination zu verlangen. Gegebenenfalls ist die Kopffleischgewinnung vom amtlichen Tierarzt vorläufig zu untersagen.

2.5 Die Köpfe von über 12 Monate alten Rindern sind, unbeschadet der Nummern 2.6 bis 2.8, im Schlachtbetrieb, gegebenenfalls nach der Gewinnung von Zunge, Backen- oder Kopffleisch, unverzüglich in die dafür bestimmten Behältnisse zu bringen, nach Nummer 1.4 einzufärben und bis zur Beseitigung nach den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 entsprechend Nummer 1.3 aufzubewahren.

2.6 Die nach Anhang V Nr. 9 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 bestehende Ausnahmemöglichkeit zur Gewinnung von Kopffleisch von Rindern in speziell dafür zugelassenen Zerlegungsbetrieben wird durch die EG-TSE-Ausnahmeverordnung vom 17. Juli 2002 (BGBl. I S. 2697) in der jeweils geltenden Fassung geregelt.

2.7 Beabsichtigt ein Schlachtbetrieb nach § 1 Abs. 1 der EGTSE-Ausnahmeverordnung Köpfe von über 12 Monate alten Rindern in einen Zerlegungsbetrieb zu befördern, der im Besitz einer Genehmigung nach § 2 der EG-TSE-Ausnahmeverordnung ist, hat das zuständige Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt zu prüfen, ob die Anforderungen des Anhangs V Nr. 9 Buchstabe a bis d der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 bei der Gewinnung der Köpfe dieser Tiere sowie deren weiterer Behandlung eingehalten werden. Erforderlichenfalls ist das TLLV, Abteilung 2, zu beteiligen. Die Ausnahmemöglichkeit darf nur gestattet werden, wenn die Vorgaben des § 1 Abs. 1 der EG-TSE-Ausnahmeverordnung eingehalten werden. Andernfalls ist die Beförderung der Köpfe nach § 1 Abs. 2 der EGTSE-Ausnahmeverordnung zu untersagen.

2.8 Wird die Ausnahmemöglichkeit in Anspruch genommen, so hat die für den Schlachtbetrieb zuständige Behörde zu verlangen, dass der vorgesehene Zerlegungsbetrieb sowie die voraussichtliche Anzahl von Köpfen benannt werden, um die amtliche Überwachung vornehmen zu können. Sobald das Einvernehmen mit der für den Zerlegungsbetrieb zuständigen Behörde hergestellt ist, wird dies dem Schlachtbetrieb unter Hinweis auf folgende Bedingungen mitgeteilt:

2.9 Zerlegungsbetrieben kann durch das zuständige Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt auf Antrag die Gewinnung von Kopffleisch von über 12 Monate alten Rindern nach § 2 Abs. 1 der EG-TSE-Ausnahmeverordnung bei Einhaltung der Anforderungen des § 2 Abs. 2 Satz 1 der EG-TSE-Ausnahmeverordnung genehmigt werden. Die Genehmigung ist unter Hinweis auf § 2 Abs. 2 Satz 2 der EG-TSE-Ausnahmeverordnung unter dem Vorbehalt zu erteilen, sie zu widerrufen, wenn die Anforderungen nach § 2 Abs. 2 Satz 1 der EG-TSE-Ausnahmeverordnung nicht mehr erfüllt werden. Vor Erteilung der Genehmigung ist durch das Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt eine Stellungnahme des TLLV, Abteilung 2, einzuholen. Die unter Nummer 2.8 Satz 2 bis 8 genannten Bedingungen gelten entsprechend.

2.10 Eine Genehmigung nach § 2 Abs. 1 der EG-TSE-Ausnahmeverordnung ist auch für Zerlegungsbetriebe erforderlich, die Schlachtbetrieben unmittelbar angeschlossen sind. Die Nummern 2.7 und 2.9 gelten entsprechend. In Anlehnung an das Begleitscheinverfahren nach Nummer 2.8 ist zum Zweck der amtlichen Überwachung eine angemessene Dokumentation über die zur Zerlegung bestimmten Köpfe unter Angabe von Datum, Anzahl und Schlachtnummer zu verlangen. Art und Umfang der Dokumentation sind in der Genehmigung festzulegen.

2.11 Für die Entfernung, Kennzeichnung und Aufbewahrung des spezifizierten Risikomaterials nach der Kopffleischgewinnung im Zerlegungsbetrieb gelten die Nummern 1.3 bis 1.5 entsprechend.

2.12 Die Einhaltung der Anforderungen des § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 der EG-TSE-Ausnahmeverordnung ist auch nach Erteilung der Genehmigung regelmäßig durch den amtlichen Tierarzt zu überwachen. Sofern die Kontrollen oder die Ergebnisse der Laboruntersuchungen Anhaltspunkte für eine Kontamination des Kopffleisches mit Gewebe des zentralen Nervensystems geben, ist die Kopffleischgewinnung so lange zu untersagen, bis die Einhaltung der Vorschriften zur Vermeidung der Kontamination wieder sichergestellt ist.

3 Verfahren bei Hausschlachtungen

3.1 Der amtliche Tierarzt oder der amtliche Fachassistent hat den Tierbesitzer bei der Anmeldung eines Rindes, Schafes oder einer Ziege zur Schlachttieruntersuchung, spätestens jedoch bei der Durchführung dieser, auf das Erfordernis der gesonderten Beseitigung des spezifizierten Risikomaterials und die damit verbundenen Kosten hinzuweisen. Er übergibt dem Tierbesitzer ein Merkblatt nach dem Muster der Anlage 3, aus dem die Telefonnummer der Tierkörperbeseitigungsanlage hervorgeht. Die Auflistung der zum spezifizierten Risikomaterial gehörenden Körperteile und Gewebe im Merkblatt bestimmt sich nach der jeweils geltenden Fassung des Anhangs V Nr. 1 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001. Die Übergabe des Merkblattes ist aktenkundig zu dokumentieren.

Die ordnungsgemäße Anmeldung und Bereitstellung zur Abholung des spezifizierten Risikomaterials obliegt demjenigen, der die Schlachtung veranlasst hat. Hierauf ist durch den amtlichen Tierarzt oder den amtlichen Fachassistenten ebenfalls ausdrücklich hinzuweisen.

3.2 Das spezifizierte Risikomaterial ist unverzüglich nach der Entnahme unter Aufsicht des amtlichen Tierarztes oder des amtlichen Fachassistenten entsprechend Nummer 1.4 einzufärben. Die amtliche Aufsicht ist in den Fällen nach Nummer 3.4 Satz 1 entbehrlich, sofern der Verfügungsberechtigte über seine im Merkblatt nach Nummer 3.1 genannten Verpflichtungen aktenkundig belehrt wurde.

3.3 Zur Aufbewahrung des spezifizierten Risikomaterials bis zur Abholung durch die Tierkörperbeseitigungsanlage sind geeignete, flüssigkeitsundurchlässige Behältnisse zu verwenden, die durch den Beauftragten der Tierkörperbeseitigungsanlage problemlos entleert werden können. Einer zusätzlichen Umhüllung aus Papier oder ähnlichem Material steht nichts entgegen. Das spezifizierte Risikomaterial ist bis zur Abholung so zu verwahren, dass eine unbefugte Entnahme verhindert wird und Tiere keinen Zugang haben.

3.4 Sofern das Auslösen der Wirbelsäule bei über 30 Monate alten Rindern nicht unmittelbar nach Abschluss der Fleischuntersuchung vorgenommen wird, ist der Verfügungsberechtigte nochmals darüber zu belehren, dass die Wirbelsäule spezifiziertes Risikomaterial darstellt. Das Einfärben nach Nummer 1.4 ist in diesen Fällen durch den Verfügungsberechtigten in eigener Verantwortung vorzunehmen. Nummer 3.3 gilt entsprechend.

4 Entfernen der Wirbelsäule bei der Zerlegung

4.1 Die Wirbelsäule ohne Schwanzwirbel, Dorn- und Querfortsätze der Hals-, Brust- und Lendenwirbel und Crista sacralis mediana sowie Kreuzbeinflügel, aber einschließlich der Spinalganglien stellt bei über 30 Monate alten Rindern spezifiziertes Risikomaterial dar. Die Entfernung hat jedoch nicht zwingend im Rahmen der Schlachtung zu erfolgen, sondern ist im Zerlegungsbetrieb möglich.

4.2 Für die Einstufung eines Betriebes als Zerlegungsbetrieb im Sinne des Anhangs V Nr. 4.1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 ist nicht die Zulassung nach fleischhygienerechtlichen Vorschriften maßgeblich, sondern die tatsächliche Tätigkeit. Das Entfernen der Rinderwirbelsäule ist deshalb auch zulässig in handwerklichen Fleischereien oder in Zerlegungsabteilungen von Fleischverarbeitungsbetrieben. Bei Betrieben, die Einzelhandelstätigkeiten gemäß Artikel 1 Abs. 5 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 durchführen, ist im Einzelfall zu entscheiden, ob es sich um einen Zerlegungsbetrieb im obigen Sinne handelt, dem das Entfernen der Wirbelsäule gestattet ist, oder um eine Einzelhandelsverkaufsstelle. Das gilt auch für Direktvermarkter. Auf den Beschluss zu top 3 der 49. Sitzung der Arbeitsgruppe für Fleischhygiene (AfFl) der ArgeVet3 am 28. und 29. Mai 2002 in Erfurt wird hingewiesen.

4.3 Die Schlacht- und Zerlegungsbetriebe haben entsprechend Anhang V Nr. 11.3 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 ein nachvollziehbares Kontrollsystem einzurichten, mit dem sichergestellt wird, dass die Wirbelsäulen bei der Zerlegung entfernt werden. Das jeweils zuständige Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt hat die Plausibilität des Kontrollsystems und seine Anwendung zu prüfen. Dabei sind mindestens die Anforderungen nach den Nummern 4.4 und 4.5 zugrunde zu legen.

4.4 Das Kontrollsystem im Schlachtbetrieb muss gewährleisten, dass die Tierkörper von geschlachteten Rindern, die nicht über 30 Monate alt waren und bei denen die Wirbelsäule nicht entfernt werden soll, auf dem Etikett zur Rindfleischetikettierung mit einem blauen Streifen gekennzeichnet sind.

Auf dem die Lieferung begleitenden Handelsdokument ist die Anzahl der Rindertierkörper oder die Anzahl der Hälften oder Viertel anzugeben, bei denen die Entfernung der Wirbelsäule nicht erforderlich ist.

4.5 Im Zerlegungsbetrieb muss das Kontrollsystem sicherstellen, dass bei allen Tierkörpern von geschlachteten Rindern, die keine Kennzeichnung nach Nummer 4.4 Satz 1 tragen, die Wirbelsäule entfernt und als spezifiziertes Risikomaterial beseitigt wird. Über die Zahl der als spezifiziertes Risikomaterial entfernten Wirbelsäulen ist ein Nachweis zu verlangen.

4.6 Es ist dafür Sorge zu tragen, dass die Wirbelsäulen in nur für dieses Material bestimmte und besonders gekennzeichnete Behältnisse nach Anhang III Abschnitt I Kapitel II Nr. 5 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 verbracht und so gelagert werden, dass eine nachteilige Beeinflussung des Fleisches sowie eine unbefugte Entnahme ausgeschlossen sind. Die Nummern 1.4 und 1.5 gelten entsprechend.

4.7 Tierkörperhälften oder -viertel mit Wirbelsäule von über 30 Monate alten Rindern dürfen von Einzelhandelsverkaufsstellen oder Privatpersonen grundsätzlich nicht bezogen werden. Das gilt auch für sogenannte Lohnschlachtungen.

Im begründeten Einzelfall kann das Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt gestatten, dass im Fall von Lohnschlachtungen für Privatpersonen Tierkörperhälften oder -viertel von über 30 Monate alten Rindern mit Wirbelsäule abgegeben werden, wenn die für den Kunden zuständige Veterinärbehörde schriftlich ihre Zustimmung dazu erteilt und die Kontrolle der ordnungsgemäßen Entfernung und Beseitigung der Wirbelsäule zugesichert hat.

4.8 Die Einhaltung der Vorschriften zur Entnahme und Beseitigung der Wirbelsäulen von über 30 Monate alten geschlachteten Rindern ist regelmäßig zu überwachen. Die entsprechenden Überprüfungen sind mindestens entsprechend der Kontrollfrequenz, die nach Abschnitt II Nr. 4.2 der ThürVV-Lebensmittelüberwachung vom 30. Januar 2007 (ThürStAnz Nr. 9/2007 S. 358) in der jeweils geltenden Fassung festgelegt wurde, durchzuführen. Von anlassbezogenen Kontrollen nach Abschnitt II Nr. 4.6 der ThürVV-Lebensmittelüberwachung ist entsprechend den betrieblichen Gegebenheiten und dem Umfang der Rindfleischzerlegung Gebrauch zu machen.

4.9 Die Überwachung der Einhaltung der Vorschriften zur Entfernung und Beseitigung der Wirbelsäulen von Rindern als spezifiziertes Risikomaterial ist von den Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsämtern nachvollziehbar zu dokumentieren. Die betriebseigenen Nachweise nach § 21 Abs. 2 Tier-LMHV 4 bleiben unberührt.

5 Sonstiges

5.1 Es ist dafür Sorge zu tragen, dass entsprechend Anhang I Abschnitt I Kapitel II Buchstabe D Nr. 3 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 die Wirbelsäule von mehr als 6 Monate alten Rindern zur Fleischuntersuchung längs zu spalten ist. Das gilt auch für Hausschlachtungen.

Bei Schafen und Ziegen, die über 12 Monate alt sind, oder bei denen ein permanenter Schneidezahn das Zahnfleisch durchbrochen hat, ist auf der Grundlage des Anhangs I Abschnitt I Kapitel II Buchstabe D Nr. 3 Satz 2 in Verbindung mit Anhang I Abschnitt I Kapitel II Buchstabe E der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 zu fordern, dass auch deren Schlachtkörper zu spalten sind. Von diesem Grundsatz kann nur abgewichen werden, wenn eine Überprüfung der erforderlichen technischen Einrichtungen zur Absaugung des Rückenmarks deren Wirksamkeit bei der praktischen Anwendung gezeigt hat und das TLLV, Abteilung 2, eine befürwortende Stellungnahme abgegeben hat.

5.2 Entsprechend Anhang I Abschnitt I Kapitel II Buchstabe D Nr. 3 Satz 3 der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 kann das Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt gestatten, dass bei der Schlachtung von Rindern, deren Fleisch nicht in Form von Tierkörperhälften oder -vierteln in den Verkehr gebracht werden soll, die Wirbelsäule vor der Fleischuntersuchung nicht gespalten wird, wenn gewährleistet ist, dass der Tierkörper in einem angeschlossenen Zerlegungsbetrieb an Ort und Stelle so zerlegt wird, dass die Wirbelsäule einschließlich Rückenmark in einem Stück entfernt wird und im Einzelfall gesundheitliche Bedenken nicht entgegenstehen. Eine Ausnahme nach Satz 1 darf nur zugelassen werden, wenn sichergestellt ist, dass aus dem Betrieb, in dem das Fleisch gewonnen wurde, kein Rindfleisch mit geschlossener Wirbelsäule in den Verkehr gebracht wird.

Abschnitt IV
Schlussbestimmungen

1. Tierseuchenrechtliche Bestimmungen einschließlich der Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 bleiben unberührt. Auf die Vorgaben des Bundesmaßnahmenkataloges BSE in der jeweils geltenden Fassung, insbesondere auf Nummer 3.1.1 in Verbindung mit Anhang 3 (Beförderung von Probenmaterial) und Nummer 4.3 (Maßnahmen auf dem Schlachthof) sowie auf Anhang 6 (An die nationale Probenbank BSE zu überführende Gewebe) wird hingewiesen.

2. Status- und Funktionsbezeichnungen in dieser Verwaltungsvorschrift gelten jeweils in männlicher und weiblicher Form.

3. Diese Verwaltungsvorschrift tritt mit Wirkung vom 1. Juli 2009 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2014 außer Kraft. Gleichzeitig mit dem Inkrafttreten nach Satz 1 tritt die ThürVVFleischhygienerechtliche BSE-Vorschriften vom 16. Juli 2004 (ThürStAnz Nr. 32/2004 S. 1945), geändert am 2. April 2006 (ThürStAnz Nr. 18/2006 S. 734) und 22. September 2006 (n. v.), außer Kraft.

_________
1) Thüringer Lebensmittelzuständigkeitenverordnung vom 20. Juli 2008 (GVBl. S. 301)
2) Tierische Lebensmittel-Überwachungsverordnung vom 8. August 2007 (BGBl. I S. 1816 - 1864)
3) Arbeitsgemeinschaft der Obersten Landesveterinärbehörden
4) Tierische Lebensmittel-Hygieneverordnung vom 8. August 2007 (BGBl. I S. 1816 - 1828)

.

Maßnahmen im Schlachtbetrieb nach Mitteilung eines nicht negativen Ergebnisses der Untersuchung
von geschlachteten Rindern auf BSE
Anlage 1
(zu Abschnitt I Nr. 6.2 bis 6.4)

Kapitel I

Vorgehen bei einem nicht negativen Ergebnis der Untersuchung von geschlachteten Rindern auf BSE (nicht negativer Schnelltest)

1 Unterbrechung der Schlachttätigkeit

1.1 Die weitere Schlachttätigkeit ist soweit erforderlich bis zur Abklärung der Situation vor Ort zu untersagen. Gleiches gilt für die Auslieferung von Tierkörpern und Nebenprodukten der Schlachtung.
Bis zum Abschluss der Ermittlungen im Schlachtbetrieb dürfen keine Tierkörper oder Nebenprodukte der Schlachtung ohne Zustimmung des amtlichen Tierarztes aus den Kühlräumen verbracht werden.

1.2 Wenn getrennte Schlachträume für die Schlachtung von Rindern und Schweinen, getrennte Räume für die Bearbeitung der Nebenprodukte und getrennte Kühlräume vorhanden sind, kann die Schweineschlachtung nach der ersten Überprüfung vor Ort wieder erlaubt werden.

1.3 Wenn keine vollständig getrennten Räume für Rinder- und Schweineschlachtung einschließlich der Folgeprozesse vorhanden sind, kann die Schlachtung von Schweinen nach Reinigung und Desinfektion entsprechend Nummer 3.3 wieder aufgenommen werden, sofern eine Kontamination der gewonnenen Tierkörper und Nebenprodukte der Schlachtung nicht zu befürchten ist.

2 Sicherstellung

2.1 Es ist zu prüfen, ob Maßnahmen nach § 4 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 Satz 1 und 2 BSEUntersV durchgeführt wurden und ob diese ausschließlich am Ende des jeweiligen Schlachttages oder auch im Laufe der Schlachtung erfolgt sind. Danach bemisst sich der Umfang der Schlachtcharge, die im Falle der Bestätigung des BSE-Verdachtes als verunreinigt im Sinne von § 4 Abs. 1 BSEUntersV anzusehen ist.

2.2 Als verunreinigt anzusehen sind der Tierkörper und die Nebenprodukte der Schlachtung des Tieres, welches unmittelbar vor dem positiv getesteten Rind geschlachtet wurde sowie die Tierkörper und Nebenprodukte der Schlachtung der Tiere, die nach dem positiv getesteten Rind geschlachtet wurden, wenn nicht im Schlachtablauf Maßnahmen nach § 4 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 BSEUntersV durchgeführt worden sind. Dazu ist mindestens Folgendes erforderlich:

  1. Austausch
    - des Schlagbolzens des Bolzenschussapparates,
    - des für das Absetzen des Kopfes verwendeten Messers,
    - des Sägeblatts oder des Sägebandes der Rückenspaltsäge nach gründlicher Reinigung des Gehäuses,
    - aller übrigen, mit dem Rückenmark in Berührung kommenden Geräte,
    - der Schutzkleidung, mindestens der Schutzhandschuhe, die mit infektiösem Material in Berührung gekommen sein können.
  2. Der Austausch der genannten Geräte und der Schutzkleidung ist mit einer angemessenen Unterbrechung des Schlachtablaufes verbunden.
  3. Die Bearbeitung des Rinderkopfes erfolgt an einem ausreichend abgeschirmten Arbeitsplatz (Kopfreinigungskabinett).
  4. Zwischenreinigung des Fußbodens im Bereich des Kopfabsetzens, der Kopfbearbeitung und des Kopftransportes, der Rückenspaltsäge und der Rückenmarkentfernung unter Vermeidung von Spritzwasser- und Aerosolbildung (keine Hochdruckreinigung).
  5. Die ausgetauschten Gerätschaften werden jeweils vor ihrer Wiederverwendung gründlich gereinigt und einer ausreichenden Desinfektion unterzogen.

2.3 Eine ausreichende Desinfektion der Gerätschaften ist nur bei Einhaltung der Anforderungen von § 4 Abs. 3 Satz 1 und 2 BSEUntersV gegeben. Die Anwendung anderer Desinfektionsverfahren nach § 4 Abs. 3 Satz 3 BSEUntersV bedarf der Zustimmung des TLLV.

2.4 Die Maßnahmen nach Nummer 2.2 und 2.3 sind zusätzlich zu den sonstigen Reinigungs- und Desinfektionsmaßnahmen durchzuführen. Sofern dies zuverlässig und sachgerecht vorgenommen und hinreichend dokumentiert wurde, kann davon ausgegangen werden, dass bei Einhaltung der sonstigen hygienischen Anforderungen die nach dem Austausch der Geräte gewonnenen Tierkörper und Nebenprodukte der Schlachtung nicht verunreinigt sind. Die Entscheidung, welche Tierkörper und Nebenprodukte als verunreinigt im Sinne von § 4 Abs. 1 BSEUntersV angesehen werden müssen, ist im Einzelfall nach den Bedingungen vor Ort zu treffen.

2.5 Die Schlachtcharge im Sinne von § 4 Abs. 2 Satz 2 BSEUntersV, zu der das verdächtige Rind gehört, ist durch Feststellung der zugehörigen

zu identifizieren und eindeutig zu dokumentieren. Die vorläufige Sicherstellung der Tierkörper, der Nebenprodukte der Schlachtung einschließlich Blut und der Häute dieser Schlachtcharge ist aufrechtzuerhalten. Die Entscheidung über den Umfang der Sicherstellung, ggf. über die Schlachtcharge nach Satz 1 hinaus, ist durch das Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt im Einvernehmen mit dem TLLV, Abteilung 2, zu treffen.

2.6 Von dem verdächtigen Rind sind die nach Anhang 6 des Bundesmaßnahmekataloges BSE der nationalen Probenbank zu überführenden Gewebe (Ohr mit Ohrmarke, Muskulatur) eindeutig zu kennzeichnen und separat sachgerecht aufzubewahren. Sofern der Kopf des verdächtigen Rindes noch vorhanden ist, ist er ebenfalls gekennzeichnet separat unter Kühlung aufzubewahren.

3 Freigabe

3.1 Die vor der Schlachtung des verdächtigen Rindes gewonnenen Tierkörper und Nebenprodukte, mit Ausnahme des unmittelbar vor dem verdächtigen Tier geschlachteten Rindes, können mit Genehmigung des Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamtes in den Verkehr gebracht werden, wenn keine Zweifel an der Zuordnung bestehen, im Falle einer BSE-Untersuchung ein negatives Ergebnis vorliegt und Kontaminationen sicher auszuschließen sind. Gleiches gilt sinngemäß für das Fleisch anderer Tierarten.

3.2 Tierkörper und Nebenprodukte der Schlachtung können mit Genehmigung des Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamtes und unter Aufsicht auch vor dem Vorliegen des endgültigen Untersuchungsergebnisses zu diagnostischen Zwecken oder zur unschädlichen Beseitigung als spezifiziertes Risikomaterial aus dem Schlachtbetrieb verbracht werden.

3.3 Die Schlachtung von Rindern kann mit Genehmigung des Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamtes wieder aufgenommen werden, wenn

Kapitel II

Maßnahmen im Schlachtbetrieb bei positivem Ergebnis der Untersuchung von geschlachteten Rindern auf BSE (Bestätigung des Ergebnisses des Schnelltests)

1 Beurteilung der sichergestellten Tierkörper, Nebenprodukte, Häute und des Blutes

1.1 Der Tierkörper und die Nebenprodukte der Schlachtung des positiv getesteten Rindes sowie alle als verunreinigt anzusehenden Tierkörper und Nebenprodukte sind auf der Grundlage von Anhang III Abschnitt I Kapitel a Nrn. 6.4 und 6.5 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 sowie § 4 Abs. 1 BSEUntersV und Anhang I Abschnitt II Kapitel V Nr. 1 Buchstabe s in Verbindung mit Artikel 5 Nr. 3 Buchstabe e der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 als genussuntauglich zu beurteilen und als spezifiziertes Risikomaterial unschädlich zu beseitigen.

1.2 Tierkörper und Nebenprodukte der Schlachtung von Rindern, die der Geburts- und Fütterungskohorte des positiv getesteten Rindes angehörten, sind in Analogie zu den Maßnahmen im Bestand untauglich zu beurteilen. Gleiches gilt für Tierkörper und Nebenprodukte der Schlachtung von Rindern, bei denen nicht feststellbar ist, ob sie der Kohorte angehörten.

Tierkörper und Nebenprodukte der Schlachtung von Rindern, die nachweislich nicht der Kohorte des positiv getesteten Rindes angehörten, können ohne weitere Einschränkungen nach Artikel 5 Nr. 3 Buchstabe e der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 beurteilt und sofern sie als tauglich zu beurteilen sind, in den Verkehr gebracht werden.

1.3 Das an dem Schlachttag gewonnene Rinderblut ist als untauglich zu beurteilen, es sei denn, die Aufbewahrung erfolgte in getrennten Tanks und es ist eine zweifelsfreie Zuordnung zu den geschlachteten Rindern möglich.

1.4 Sofern eine Einzelkennzeichnung der Häute stattgefunden hat, ist nur die Haut des positiv getesteten Rindes unschädlich zu beseitigen. Ohne Kennzeichnung der einzelnen Häute sind alle Häute des Schlachttages der Tierkörperbeseitigungsanstalt zuzuführen.

2 Reinigung und Desinfektion

Nach dem Entfernen aller sichergestellten Tierkörper und Nebenprodukte der Schlachtung sowie der Häute von Rindern aus dem Schlachtbetrieb hat eine gründliche Reinigung und Desinfektion der Kühl- und Lagerräume sowie der dazugehörigen Einrichtungsgegenstände und Arbeitsgeräte zu erfolgen. Dabei sind die Anforderungen von § 4 Abs. 3 Satz 1 und 2 BSEUntersV, insbesondere in den Bereichen und an den Gerätschaften, die mit Gehirn und Rückenmark in Berührung gekommen sein können, einzuhalten.

Kapitel III

Nichtbestätigung des "nicht negativen" Ergebnisses des Schnelltests Alle unter Kapitel I genannten Maßnahmen sind unverzüglich aufzuheben.

.

Begleitschein zur unmittelbaren Beförderung von Rinderköpfen aus einem Schlachtbetrieb in einen Zerlegungsbetrieb nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 EG-TSE-Ausnahmeverordnung Anlage 2
(zu Abschnitt III Nr. 2.8)

 

 Lfd. Nr.1): ............../...............
(Schlachtbetrieb/Zerlegungsbetrieb)

1. Zuständige Behörde:

Die für die Überwachung des Schlachtbetriebes ..................................................................................

in .................................................................................. Zulassungs-Nr.: ..........................................
(Name und Anschrift des Schlachtbetriebes)

zuständige Behörde in ..........................................................hat die unter Nummer 2 näher beschriebene Sendung Köpfe von Rindern vorläufig beschlagnahmt und zugestimmt, dass diese unmittelbar zu dem nachstehend genannten Zerlegungsbetrieb

....................................................................................... Zulassungs-Nr.: ........................................
(Name und Anschrift des Schlachtbetriebes)

in .......................................................... verbracht werden

2. Angaben zur Sendung:

Zahl der Köpfe: ................................ (in Worten: ..........................................................) und/oder

Nettogewicht: ................................... kg (in Worten: ....................................................................)

Transportmittel2: ........................................................................................................................ .

Die Köpfe wurden in dem oben genannten Schlachtbetrieb unter Einhaltung der Anforderungen nach Artikel 8 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit Anhang V Nr. 9 Buchstabe a bis d der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 gewonnen und behandelt. Das Transportmittel und die Ladebedingungen entsprechen den lebensmittelhygienischen Anforderungen.

Die für die Überwachung des unter Nummer 1 genannten Zerlegungsbetriebes zuständige Behörde

in ................................................................ wurde

[ ] wurde
[ ] per Telefax
[ ] schriftlich
[ ] telefonisch
[ ] per E-Mail über die voraussichtliche Ankunft der Sendung

am ................................ um ca. ................................ Uhr unterrichtet.

...................................., den ...........................

................................................................................................
(Name und Unterschrift des amtlichen Tierarztes)

3. Angaben der für den Zerlegungsbetrieb zuständigen Behörde:

Die für die Überwachung des Zerlegungsbetriebes .............................................................................

in .................................................................................. Zulassungs-Nr.: ........................................
(Name und Anschrift des Zerlegungsbetriebes)

zuständige Behörde in ...................................................................................................................... bestätigt den Eingang der unter Nummer 2 beschriebenen Sendung am ......................................................... unmittelbar nach der Zerlegung am ................................................ sind die Schädel einschließlich eventuell vorhandener Augen und des Gehirns mit Brillantblau FCF eingefärbt worden. Sie werden bis zur Beseitigung nach den Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 getrennt von Fleisch gelagert.

...................................., den ...........................

................................................................................................
(Name und Unterschrift des amtlichen Tierarztes)

_____________
1) Vom Schlacht- oder Zerlegungsbetrieb ist jeweils eine fortlaufende Nummer einzutragen.
2) Bei Lastkraftwagen und Eisenbahnwaggons ist die Zulassungsnummer anzugeben.

[ ] Zutreffendes ankreuzen

  1. Ausfertigung (Original) begleitet nach Ausfüllen der Abschnitte 1 und 2 den Transport und verbleibt nach Ausfüllen des Abschnitts 3 bei der für den Zerlegungsbetrieb zuständigen Behörde.
  2. Ausfertigung begleitet nach Ausfüllen der Abschnitte 1 und 2 den Transport und verbleibt nach Ausfüllen des Abschnitts 3 einschließlich der Bestätigung der zuständigen Behörde im Zerlegungsbetrieb.
  3. Ausfertigung verbleibt nach Ausfüllen der Abschnitte 1 und 2 bei der für den Schlachtbetrieb zuständigen Behörde.

 

.

Merkblatt für Hausschlachtungen von Rindern, Schafen und Ziegen Anlage 3
(zu Abschnitt III Nr. 3.1)
Stand März 2009

Nach Anhang V Nr. 1 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 vom 22. Mai 2001, zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 163/2009 vom 26. Februar 2009, sind

als spezifiziertes Risikomaterial zu entfernen, einzufärben und unschädlich zu beseitigen.

Das spezifizierte Risikomaterial ist der Tierkörperbeseitigungsanstalt zuzuführen.

Das Risikomaterial wird von der mit der Beseitigung beauftragten Tierkörperbeseitigungsanstalt abgeholt. Das ist für Thüringen:

SecAnim GmbH
Riedfeld 7
99189 Elxleben

Die Verantwortung für die ordnungsgemäße Entfernung des spezifizierten Risikomaterials sowie für die Anmeldung und Bereitstellung zur Abholung obliegt demjenigen, der die Schlachtung veranlasst hat.

Bitte melden Sie die Abholung rechtzeitig telefonisch unter dieser Nummer an:

036201 66110

Die Abholung und Beseitigung sind kostenpflichtig.

Stempel des Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamtes

Datum, Unterschrift

ENDE

umwelt-online - Demo-Version


(Stand: 06.07.2018)

Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)

(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)

Preise & Bestellung

Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt

? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion