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Bund

Verordnung (EG) Nr. 163/2009 der Kommission vom 26. Februar 2009 zur Änderung des Anhangs IV der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Vorschriften zur Verhütung, Kontrolle und Tilgung bestimmter transmissibler spongiformer Enzephalopathien

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 55 vom 27.02.2009 S. 17)



Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 mit Vorschriften zur Verhütung, Kontrolle und Tilgung bestimmter transmissibler spongiformer Enzephalopathien 1, insbesondere auf Artikel 23 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Verordnung (EG) Nr. 999/2001 enthält Vorschriften zur Verhütung, Kontrolle und Tilgung bestimmter transmissibler spongiformer Enzephalopathien (TSE) bei Tieren. Sie gilt für die Erzeugung und das Inverkehrbringen von lebenden Tieren und von Erzeugnissen tierischen Ursprungs sowie in bestimmten Sonderfällen für deren Ausfuhr.

(2) Nach Artikel 7 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 ist die Verfütterung tierischer Eiweiße an Wiederkäuer und andere Tiere verboten. Anhang IV dieser Verordnung enthält Ausnahmen von diesem Verbot.

(3) Die Richtlinie 2003/126/EG der Kommission vom 23. Dezember 2003 über die Analysemethode zur Bestimmung der Bestandteile tierischen Ursprungs bei der amtlichen Untersuchung von Futtermitteln 2 sieht vor, dass die amtliche Analyse von Futtermitteln im Hinblick auf die amtliche Kontrolle des Vorhandenseins von Bestandteilen tierischen Ursprungs in Futtermitteln sowie die Ermittlung und/oder Schätzung ihrer Menge in Übereinstimmung mit dieser Richtlinie vorzunehmen ist.

(4) Deshalb überprüfte das Gemeinschaftliche Referenzlaboratorium für tierische Eiweiße in Futtermitteln (CRA-W) im Rahmen seines Jahresarbeitsprogramms Laboratorien auf ihre Eignung; diese Prüfungen haben gezeigt, dass die Laboratorien bei Verwendung der in der Richtlinie 2003/126/EG beschriebenen Analysemethode geringe Mengen an Bestandteilen tierischen Ursprungs gut feststellen können.

(5) Diese Verbesserung der Leistungsfähigkeit der Labore hat dazu geführt, dass auch zufällig vorhandene Knochenspuren, insbesondere in Knollen- und Wurzelfrüchten, festgestellt werden konnten. Nach der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über amtliche Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts sowie der Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz 3 sind im Fall der Nichteinhaltung der Vorschriften geeignete Maßnahmen zu ergreifen, zu denen auch die Vernichtung der Sendung gehören kann.

(6) Anhang IV Teil II Abschnitt a Buchstabe d der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 sieht eine Ausnahme von dem in Artikel 7 Absätze 1 und 2 dieser Verordnung verankerten Verbot vor, so dass die Verfütterung von Knollen- und Wurzelfrüchten sowie von Futtermitteln, die solche Erzeugnisse enthalten, an Nutztiere auch nach der Feststellung von Knochenspuren erlaubt werden kann, sofern eine befürwortende Risikobewertung vorliegt.

(7) Nachweislich lässt sich während der Ernte von Futtermitteln pflanzlichen Ursprungs eine Belastung durch Umweltschadstoffe - beispielsweise durch Knochenspuren - nicht vermeiden. Dementsprechend sollte die in Anhang IV Teil II Abschnitt a Buchstabe d der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 vorgesehene Ausnahme für Knollen- und Wurzelfrüchte unter bestimmten Umständen auf alle Futtermittel pflanzlichen Ursprungs ausgedehnt werden.

(8) Die Verordnung (EG) Nr. 999/2001 sollte deshalb entsprechend geändert werden.

(9) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

In Anhang IV Teil II der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 erhält Abschnitt a Buchstabe d folgende Fassung:

"d) die Verfütterung von Futtermitteln pflanzlichen Ursprungs sowie von Futtermitteln, die solche Erzeugnisse enthalten, an Nutztiere, wenn unerhebliche Mengen von Knochenspuren nachgewiesen wurden; sie kann von den Mitgliedstaaten erlaubt werden, sofern eine befürwortende Risikobewertung vorliegt. Bei der Risikobewertung sind zumindest die Menge und die mögliche Kontaminationsquelle sowie die endgültige Bestimmung der Sendung zu berücksichtigen;".

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 26. Februar 2009


1) ABl. Nr. L 147 vom 31.05.2001 S. 1.
2) ABl. Nr. L 339 vom 24.12.2003 S. 78.
3) ABl. Nr. L 165 vom 30.04.2004 S. 1. Berichtigte Fassung im ABl. Nr. L 191 vom 28.05.2004 S. 1.
 
ENDE

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