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Regelwerk; Lebensmittel; Düngemittel

LDüVO - Landesdüngeverordnung
- Rheinland-Pfalz -

Vom 10. Dezember 2020
(GVBl. Nr. 46 vom 11.12.2020 S. 684; 19.12.2022 S. 457 22)



Archiv 2019

Aufgrund

des § 3 Abs. 4 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 Nr. 3 und Abs. 5 des Düngegesetzes vom 9. Januar 2009 (BGBl. I S. 54, 136), zuletzt geändert durch Artikel 277 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328), in Verbindung mit § 13a Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 und Abs. 7 der Düngeverordnung vom 26. Mai 2017 (BGBl. I S. 1305), geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 28. April 2020 (BGBl. I S. 846),

des § 4 des Düngegesetzes in Verbindung mit § 13 Abs. 2 der Düngeverordnung und

des § 15 Abs. 6 Satz 2 Nr. 1 des Düngegesetzes in Verbindung mit § 13 Abs. 2 und § 13a Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 und Abs. 7 der Düngeverordnung

verordnet die Landesregierung:

§ 1 Ziel und Regelungsbereich 22

(1) Ziel dieser Verordnung ist die Reduzierung der Nährstoffeinträge aus landwirtschaftlich genutzten Flächen, insbesondere der Einträge von Nitrat in belastete Grundwasserkörper und von Phosphat in eutrophierte Oberflächenwasserkörper.

(2) Zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat oder Phosphat regelt diese Verordnung

  1. die Abgrenzung der Gebiete von mit Nitrat belasteten Grundwasserkörpern nach § 13a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 der Düngeverordnung (DüV) vom 26. Mai 2017 (BGBl. I S. 1305) in der jeweils geltenden Fassung in Verbindung mit § 10 der AVV Gebietsausweisung ( AVV GeA) vom 3. November 2020 (BAnz. AT 10.11.2020 B4),
  2. die Abgrenzung der hydrologischen Einzugsgebiete oder Teileinzugsgebiete von eutrophierten Oberflächenwasser-Körpern nach § 13a Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 DüV in Verbindung mit § 16 AVV GeA,
  3. die für die Gebiete nach den Nummern 1 und 2 geltenden zusätzlichen Anforderungen nach § 13a Abs. 3 DüV,
  4. die Anforderungen nach § 13a Abs. 7 DüV in anderen als den nach den Nummern 1 und 2 ausgewiesenen Gebieten.

(3) Die belasteten Gebiete nach Absatz 2 Nr. 1 sind in Anlage 1, die eutrophierten Gebiete nach Absatz 2 Nr. 2 in Anlage 2 in Übersichtskarten farblich grafisch dargestellt. Die Daten über diese Gebiete werden von dem für die Angelegenheiten der Landwirtschaft zuständigen Ministerium geführt sowie auf Datenträger und archivmäßig gesichert niedergelegt. Sie stehen zusätzlich über das Internet zum Abruf bereit (https://geobox-i.de/GBV-RLP/).

§ 2 Zusätzliche Anforderungen 22

(1) Auf den landwirtschaftlich genutzten Flächen der in § 1 Abs. 2 Nr. 1 wegen Belastung mit Nitrat ausgewiesenen Gebiete gelten zusätzlich zu den Anforderungen nach § 13a Abs. 2 DüV folgende Anforderungen nach § 13a Abs. 3 Satz 3 DüV:

  1. Abweichend von § 4 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 DüV ist vor dem Aufbringen wesentlicher Mengen an Stickstoff der im Boden verfügbare Stickstoff vom Betriebsinhaber auf jedem Schlag oder jeder Bewirtschaftungseinheit, außer auf Flächen nach § 10 Abs. 3 Nr. 1 DüV, Rebflächen, Grünlandflächen, Dauergrünlandflächen und Flächen mit mehrschnittigem Feldfutterbau, für den Zeitpunkt der Düngung, mindestens aber jährlich, durch Untersuchung repräsentativer Proben zu ermitteln.
  2. Auf weinbaulich genutzten Flächen dürfen stickstoffhaltige Düngemittel, Bodenhilfsstoffe, Kultursubstrate und Pflanzenhilfsmittel im Zeitraum vom 1. August bis zum 15. März nur aufgebracht werden, wenn im gleichen Zeitraum auf der betroffenen Fläche keine Bodenbearbeitung erfolgt. Ausgenommen sind Tiefenlockerungen in Fahrspuren ohne wendende oder mischende Bearbeitung, Bodenbearbeitungen im Unterstockbereich mit einem Flächenanteil von höchstens 25 v. H. des Zeilenabstands sowie Flächen, bei denen eine flache Saatbettbereitung für eine Begrünung erfolgt.

(2) Für die Stickstoff-Bodenuntersuchungen nach Absatz 1 Nr. 1 gilt Folgendes:

  1. Im Falle von mit wesentlichen Stickstoffmengen gedüngten Ackerlandkulturen im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 in Verbindung mit Anlage 4 Tabelle 2 DüV sind lediglich beim Anbau ab 50 bis zu 100 Hektar Bodenproben von mindestens zwei Flächen auf Stickstoff untersuchen zu lassen. Der Umfang erhöht sich je angefangene weitere 100 Hektar jeweils um mindestens eine weitere Bodenprobe. Die Beprobung soll möglichst viele der angebauten Kulturen und deren Anbauumfang in einem Betrieb berücksichtigen. In Anlehnung an Anlage 4 Tabellen 2 und 4 DüV ist der im Boden verfügbare Stickstoff in Form des mineralischen Stickstoffs (Nmin) in der Regel durch die Nmin -Methode zu ermitteln. Die Entnahmetiefe der Proben richtet sich dabei nach der standortspezifischen Durchwurzelbarkeit und wird begrenzt von Steingehalt, Bodenfeuchte und Verdichtung. Die Schicht von 60 bis 90 cm Bodentiefe ist, sofern sie für Gemüsekulturen nach Anlage 4

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