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Regelwerk

Änderungstext

Erste Landesverordnung zur Änderung der Landesdüngeverordnung
- Rheinland-Pfalz -

Vom 19. Dezember 2022
(GVBl. Nr. 29 vom 23.12.2022 S. 457)



Aufgrund

des § 3 Abs. 4 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 Nr. 3 und Abs. 5 des Düngegesetzes vom 9. Januar 2009 (BGBl. I S. 54, 136), zuletzt geändert durch Artikel 96 des Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3436), in Verbindung mit § 13a Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 Satz 1 der Düngeverordnung vom 26. Mai 2017 (BGBl. I S.1305), zuletzt geändert durch Artikel 97 des Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3436), und

des § 4 des Düngegesetzes in Verbindung mit § 13 Abs. 2 der Düngeverordnung

verordnet die Landesregierung:

Artikel 1

Die Landesdüngeverordnung (LDüVO) vom 10. Dezember 2020 (GVBl. S. 684, BS 7820-3) wird wie folgt geändert:

1. § 1 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 1 wird die Verweisung " § 10 der AVV Gebietsausweisung (AVV GeA) vom 3. November 2020 (BAnz. AT 10.11.2020 B4)" durch die Verweisung " § 7 der AVV Gebietsausweisung (AVV GeA) vom 10. August 2022 (BAnz. AT 16.08.2022 B2)" ersetzt.

b) In Nummer 2 wird die Verweisung " § 16 AVV GeA" durch die Verweisung " § 13 AVV GeA" ersetzt.

2. § 2 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 Nr. 1 werden dem Satz 6 folgende Worte angefügt:

", sofern der Bodenraum entsprechend durchwurzelbar erscheint".

b) Absatz 4 erhält folgende Fassung:

alt neu
(4) Auf den landwirtschaftlich genutzten Flächen der in § 1 Abs. 2 Nr. 2 wegen Eutrophierung mit Phosphat ausgewiesenen Gebiete gilt zusätzlich folgende Anforderung nach § 13a Abs. 3 Satz 3 DüV:

Abweichend von § 4 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 DüV sind vor dem Aufbringen wesentlicher Mengen an Phosphat für jeden Schlag die im Boden verfügbaren Nährstoffmengen durch Untersuchung repräsentativer Proben zu ermitteln. Dabei können Schläge, die kleiner als 0,5 Hektar sind, für den Zweck der Düngebedarfsermittlung für Phosphat zu Flächen von höchstens zwei Hektar zusammengefasst werden.

"(4) Auf den landwirtschaftlich genutzten Flächen der in § 1 Abs. 2 Nr. 2 wegen Eutrophierung mit Phosphat ausgewiesenen Gebiete gelten zusätzlich folgende Anforderungen nach § 13a Abs. 3 Satz 3 DüV:
  1. Abweichend von § 4 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 DüV sind vor dem Aufbringen wesentlicher Mengen an Phosphat für jeden Schlag die im Boden verfügbaren Nährstoffmengen durch Untersuchung repräsentativer Proben zu ermitteln. Dabei können Schläge, die kleiner als 0,5 Hektar sind, für den Zweck der Düngebedarfsermittlung für Phosphat zu Flächen von höchstens zwei Hektar zusammengefasst werden.
  2. Auf weinbaulich genutzten Flächen dürfen phosphathaltige Düngemittel, Bodenhilfsstoffe, Kultursubstrate und Pflanzenhilfsmittel im Zeitraum vom 1. August bis zum 15. März nur aufgebracht werden, wenn im gleichen Zeitraum auf der betroffenen Fläche keine Bodenbearbeitung erfolgt. Ausgenommen sind Tiefenlockerungen in Fahrspuren ohne wendende oder mischende Bearbeitung, Bodenbearbeitungen im Unterstockbereich mit einem Flächenanteil von maximal 25 v. H. des Zeilenabstands sowie Flächen, bei denen eine flache Saatbettbereitung für eine Begrünung erfolgt

."

c) In Absatz 5 Nr. 1 Satz 1 wird nach den Worten "Wirtschaftsdüngern tierischer Herkunft" folgender Klammerzusatz eingefügt:

"(ausgenommen Festmist von Huftieren oder Klauentieren)".

3. In § 5 Satz 1 werden nach dem Wort "Begleitdaten" die Worte "der mit wesentlichen Stickstoffmengen gedüngten Ackerkulturen im Sinne von § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 in Verbindung mit Anlage 4 Tabelle 2 DüV" eingefügt.

4. In § 6 Nr. 2 werden nach der Verweisung " § 2 Abs. 1 Nr. 2" die Worte "oder Abs. 4 Nr. 2" eingefügt.

5. Die Anlagen 1 und 2 erhalten die aus Anlage I zu dieser Verordnung ersichtliche Fassung.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 31. Dezember 2022 in Kraft.

Anlage I
(zu Artikel 1 Nr. 5)

Alt:

.

 Karte der Gebiete von mit Nitrat belasteten Grundwasserkörpern Anlage 1
(zu § 1 Abs. 3)

.

Karte der Gebiete mit eutrophierten Oberflächenwasserkörpern  Anlage 2
(zu § 1 Abs. 3)

Neu:

.

 Karte der Gebiete von mit Nitrat belasteten Grundwasserkörpern Anlage 1
(zu § 1 Abs. 3)

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