Aufgrund des § 3 Abs. 4 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 Nr. 3 und Abs. 5 des Düngegesetzes vom 9. Januar 2009 (BGBl. I S. 54, 136), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 5. Mai 2017 (BGBl. I S. 1068), in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 bis 4 und Abs. 5 der Düngeverordnung vom 26. Mai 2017 (BGBl. I S. 1305), des § 4 des Düngegesetzes in Verbindung mit § 13 Abs. 6 Nr. 1 der Düngeverordnung und des § 15 Abs. 6 Satz 2 Nr. 1 des Düngegesetzes in Verbindung mit § 13 Abs. 2, 5 und 6 der Düngeverordnung verordnet die Landesregierung:
(1) Zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat oder Phosphat regelt diese Verordnung
die Gebiete nach § 13 Abs. 2 Satz 1 und 2 der Düngeverordnung (DüV) vom 26. Mai 2017 (BGBl. I S. 1305) in der jeweils geltenden Fassung sowie die für diese Gebiete geltenden abweichenden Anforderungen nach § 13 Abs. 2 Satz 4 DüV,
(2) Ziel der Verordnung ist die Reduzierung der landwirtschaftlichen Nährstoffeinträge in Gewässer, insbesondere von Nitrat in belastete Grundwasserkörper und Phosphat in belastete Oberflächengewässer.
(1) Die Verordnung gilt räumlich für die landwirtschaftlich genutzten Flächen
über den belasteten Grundwasserkörpern und
in den unmittelbaren und mittelbaren Einzugsbereichen von eutrophierten stehenden Gewässern
(gefährdete Gebiete). Die gefährdeten Gebiete nach Nr. 1 sind in der Anlage 1, die gefährdeten Gebiete nach Nr. 2 in der Anlage 2 zu dieser Verordnung farblich grafisch dargestellt. Die Daten über die gefährdeten Gebiete werden vom Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Landwirtschaft und Weinbau geführt sowie auf Datenträger und archivmäßig gesichert niedergelegt. Sie sind zusätzlich über das Internet (www.geoservice.rlp.de/ GBV-RLP-Pflanzenbau/) unter der Rubrik gefährdete Gebiete oder bei der zuständigen Behörde einsehbar.
(2) Gebiete nach § 13 Abs. 5 DüV (nicht gefährdete Gebiete) sind alle landwirtschaftlichen Flächen, die außerhalb der Flächen nach Absatz 1 liegen.
In den in § 2 Abs. 1 bezeichneten Gebieten gelten folgende Anforderungen:
Abweichend von § 4 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 DüV ist vor dem Aufbringen wesentlicher Mengen an Stickstoff der im Boden verfügbare Stickstoff vom Betriebsinhaber auf jedem Schlag oder jeder Bewirtschaftungseinheit - außer auf Rebflächen, Grünlandflächen, Dauergrünlandflächen und Flächen mit mehrschnittigem Feldfutterbau - für den Zeitpunkt der Düngung, mindestens aber jährlich, durch Untersuchung repräsentativer Proben zu ermitteln. Ausgenommen sind Betriebe bis 30 Hektar Ackerfläche. Bei Betrieben mit Ackerflächen, die nicht den Gruppen Gemüse, Küchenkräuter/Heil- und Gewürzpflanzen oder andere Handelsgewächse zuzuordnen sind, genügt es, wenn je angefangene 100 Hektar Ackerfläche je Halmfrucht und je Blattfrucht eine Ermittlung des im Boden verfügbaren Stickstoffs erfolgt. In Anlehnung an Anlage 4 Tabelle 2 und 4 der Düngeverordnung muss der im Boden verfügbare Stickstoff in der Regel in Form des mineralisierten Stickstoffs (Nmin-Methode) ermittelt werden. Betriebe, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung aufgrund des Anbaus von Zuckerrüben den im Boden verfügbaren Stickstoff über die Bestimmung von löslichem, organisch gebundenen Stickstoff sowie von Nitrat- und Ammoniumstickstoff mittels Elektro-Ultra-Filtration (EUF-Verfahren) ermittelt haben, dürfen diese Methode zukünftig weiter nutzen, sofern die Bedarfswerte aus dieser die Bedarfswerte aus der Nmin-Methode nicht überschreiten und solange das EUF-Verfahren grundsätzlich durch die zuständige Behörde zugelassen ist.
Abweichend von § 3 Abs. 4 Satz 1 DüV darf das Aufbringen von Wirtschaftsdüngern tierischer Herkunft sowie von organischen und organischmineralischen Düngemitteln, bei denen es sich um Gärrückstände aus dem Betrieb einer Biogasanlage handelt, soweit es 750 Kilogramm Stickstoff je Betrieb im Düngejahr übersteigt, nur erfolgen, wenn vor dem Aufbringen ihre Gehalte an Gesamtstickstoff, verfügbarem Stickstoff oder Ammoniumstickstoff und Gesamtphosphat auf der Grundlage wissenschaftlich anerkannter Messmethoden vom Betriebsinhaber oder in dessen Auftrag festgestellt worden sind.
Abweichend von
§ 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 in Verbindung mit Satz 2 DüV ist beim Aufbringen dort genannter Stoffe ein Abstand von mindestens fünf Metern zur Böschungsoberkante des Gewässers einzuhalten,
§ 5 Abs. 3 Satz 1 DüV dürfen dort genannte Stoffe innerhalb eines Abstandes von zehn Metern zur Böschungsoberkante nicht aufgebracht werden und