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DüngeRZusVO - Verordnung über zusätzliche düngerechtliche Vorschriften
- Sachsen-Anhalt -
Vom 30. August 2022
(GVBl. LSa Nr. 21 vom 13.09.2022 S. 192; 21.03.2023 S. 68 aufgehoben)
Gl.-Nr.: 7820.6
Aufgrund des § 13a Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 Satz 1 der Düngeverordnung vom 26. Mai 2017 (BGBl. I S. 1305), zuletzt geändert durch Artikel 97 des Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3436, 3477),
in Verbindung mit § 15 Abs. 6 Satz 1 und § 3 Abs. 4 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 Nr. 3 und Abs. 5 Nr. 1 des Düngegesetzes vom 9. Januar 2009 (BGBl. I S. 54, 136), zuletzt geändert durch Artikel 96 des Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3436, 3477),
wird verordnet:
§ 1 Ausweisung der belasteten Gebiete
Zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat oder Phosphat werden die
jeweils als Gesamtheit der betroffenen Feldblöcke im Sinne von § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 der InVeKoS-Verordnung vom 24. Februar 2015 (BGBl. I S. 166), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 19. Mai 2021 (BAnz AT 28.05.2021 V2), in der jeweils geltenden Fassung ausgewiesen. Die betroffenen Feldblöcke sind in der Anlage detailliert aufgelistet. Soweit nichts Abweichendes geregelt ist, gehören alle Flächen des Feldblocks zu der jeweiligen Kulisse. Veränderungen der Grenzen oder der Bezeichnungen der in der Anlage aufgelisteten Feldblöcke berühren die ausgewiesenen Grenzen der jeweiligen Gebiete nach Satz 1 Nrn. 1 und 2 nicht.
§ 2 Zusätzliche düngerechtliche Anforderungen
(1) Auf Feldblöcken nach § 1 Satz 1 Nr. 1 dürfen
(2) Auf Feldblöcken nach § 1 Satz 1 Nr. 2 dürfen
§ 3 Unterrichtung
Das für Agrarangelegenheiten zuständige Ministerium unterrichtet die Betriebsinhaberinnen und Betriebsinhaber zusätzlich im Zuge des jährlichen Antragsverfahrens auf Beihilfen, Prämien und Fördermaßnahmen, die aus dem Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums finanziert werden, über die betroffenen Feldblöcke. Darüber hinaus wird diese Information auch im Sachsen-Anhalt-Viewer, dem webbasierten Geodaten-Viewer des Landesamtes für Vermessung und Geoinformation Sachsen-Anhalt, bereitgestellt.
§ 4 Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig im Sinne des § 14 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. b und c, Nr. 3 des Düngegesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
§ 5 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über zusätzliche düngerechtliche Vorschriften im Land Sachsen-Anhalt vom 8. Januar 2021 (GVBl. LSa 2021 S. 16) außer Kraft.
(2) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2024 außer Kraft.
Übersichtsliste über die nach § 1 ausgewiesenen Feldblöcke (Stand: 30. November 2022) |
Anlage (zu § 1 Satz 2) |
ENDE |
(Stand: 03.04.2023)
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