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Regelwerk; Lebensmittel- & Bedarfsgegenstände

DüngeRZusVO - Verordnung über zusätzliche düngerechtliche Vorschriften
- Sachsen-Anhalt -

Vom 30. August 2022
(GVBl. LSa Nr. 21 vom 13.09.2022 S. 192; 21.03.2023 S. 68 aufgehoben)
Gl.-Nr.: 7820.6



Zur aktuellen Fassung

Archiv: 2019 2021

Aufgrund des § 13a Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 Satz 1 der Düngeverordnung vom 26. Mai 2017 (BGBl. I S. 1305), zuletzt geändert durch Artikel 97 des Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3436, 3477),

in Verbindung mit § 15 Abs. 6 Satz 1 und § 3 Abs. 4 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 Nr. 3 und Abs. 5 Nr. 1 des Düngegesetzes vom 9. Januar 2009 (BGBl. I S. 54, 136), zuletzt geändert durch Artikel 96 des Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3436, 3477),

wird verordnet:

§ 1 Ausweisung der belasteten Gebiete

Zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat oder Phosphat werden die

  1. mit Nitrat belasteten Gebiete nach § 13a Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 bis 3 der Düngeverordnung in Verbindung mit § 10 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Ausweisung von mit Nitrat belasteten und eutrophierten Gebieten vom 3. November 2020 (BAnz AT 10.11.2020 B4) und die
  2. durch Phosphor eutrophierten Gebiete nach § 13a Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 der Düngeverordnung in Verbindung mit § 16 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Ausweisung von mit Nitrat belasteten und eutrophierten Gebieten

jeweils als Gesamtheit der betroffenen Feldblöcke im Sinne von § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 der InVeKoS-Verordnung vom 24. Februar 2015 (BGBl. I S. 166), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 19. Mai 2021 (BAnz AT 28.05.2021 V2), in der jeweils geltenden Fassung ausgewiesen. Die betroffenen Feldblöcke sind in der Anlage detailliert aufgelistet. Soweit nichts Abweichendes geregelt ist, gehören alle Flächen des Feldblocks zu der jeweiligen Kulisse. Veränderungen der Grenzen oder der Bezeichnungen der in der Anlage aufgelisteten Feldblöcke berühren die ausgewiesenen Grenzen der jeweiligen Gebiete nach Satz 1 Nrn. 1 und 2 nicht.

§ 2 Zusätzliche düngerechtliche Anforderungen

(1) Auf Feldblöcken nach § 1 Satz 1 Nr. 1 dürfen

  1. abweichend von § 3 Abs. 4 Satz 1 der Düngeverordnung Wirtschaftsdünger sowie organische und organischmineralische Düngemittel, bei denen es sich um Gärrückstände aus dem Betrieb einer Biogasanlage handelt, nur aufgebracht werden, wenn vor dem Aufbringen die Gehalte dieser Düngemittel an Gesamtstickstoff, verfügbarem Stickstoff oder Ammoniumstickstoff und Gesamtphosphat auf der Grundlage wissenschaftlich anerkannter Messmethoden festgestellt worden sind und
  2. abweichend von § 6 Abs. 9 Satz 1 Nr. 2 der Düngeverordnung Düngemittel mit einem wesentlichen Gehalt an Stickstoff nur bis zum Ablauf des 1. November zu den dort genannten Kulturen aufgebracht werden.

(2) Auf Feldblöcken nach § 1 Satz 1 Nr. 2 dürfen

  1. abweichend von § 3 Abs. 4 Satz 1 der Düngeverordnung Wirtschaftsdünger sowie organische und organischmineralische Düngemittel, bei denen es sich um Gärrückstände aus dem Betrieb einer Biogasanlage handelt, nur aufgebracht werden, wenn vor dem Aufbringen die Gehalte dieser Düngemittel an Gesamtstickstoff, verfügbarem Stickstoff oder Ammoniumstickstoff und Gesamtphosphat auf der Grundlage wissenschaftlich anerkannter Messmethoden festgestellt worden ist und
  2. abweichend von § 6 Abs. 8 Satz 3 der Düngeverordnung Düngemittel mit wesentlichem Gehalt an Phosphat in der Zeit vom 1. November bis zum Ablauf des 31. Januar nicht aufgebracht werden.

§ 3 Unterrichtung

Das für Agrarangelegenheiten zuständige Ministerium unterrichtet die Betriebsinhaberinnen und Betriebsinhaber zusätzlich im Zuge des jährlichen Antragsverfahrens auf Beihilfen, Prämien und Fördermaßnahmen, die aus dem Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums finanziert werden, über die betroffenen Feldblöcke. Darüber hinaus wird diese Information auch im Sachsen-Anhalt-Viewer, dem webbasierten Geodaten-Viewer des Landesamtes für Vermessung und Geoinformation Sachsen-Anhalt, bereitgestellt.

§ 4 Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig im Sinne des § 14 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. b und c, Nr. 3 des Düngegesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. Aufzeichnungen zum Nachweis der Einhaltung der in § 2 Abs. 1 Nr. 1 oder Abs. 2 Nr. 1 genannten Anforderungen auf Verlangen der zuständigen Behörden nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegen kann, oder
  2. entgegen § 2 Abs. 1 Nr. 2 oder Abs. 2 Nr. 2 ein dort genanntes Mittel oder einen dort genannten Stoff aufbringt.

§ 5 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über zusätzliche düngerechtliche Vorschriften im Land Sachsen-Anhalt vom 8. Januar 2021 (GVBl. LSa 2021 S. 16) außer Kraft.

(2) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2024 außer Kraft.

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 Übersichtsliste über die nach § 1 ausgewiesenen Feldblöcke
(Stand: 30. November 2022)
Anlage
(zu § 1 Satz 2)

als PDF öffnen


ENDE

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