Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk; Lebensmittel- & Bedarfsgegenstände

Verordnung über ergänzende düngerechtliche Vorschriften im Land Sachsen-Anhalt
- Sachsen-Anhalt -

Vom 28. Juni 2019
(GVBl. Nr. 15 vom 05.07.2019 S. 156; 08.01.2021 S. 16aufgehoben)
Gl.-Nr.: 7820.3



Zur aktuellen Fassung

Aufgrund des § 13 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, Satz 3, 4 Nm. 1, 2 und 9, Abs. 4 und 6 Nr. 1 der Düngeverordnung vom 26. Mai 2017 (BGBl. I S. 1305) in Verbindung mit § 3 Abs. 4 Satz 1, 2 Nr. 3 und Abs. 5, § 15 Abs. 6 Satz 1 des Düngegesetzes vom 9. Januar 2009 (BGBl. I S. 54, 136), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 5. Mai 2017 (BGBl. I S. 1068), wird verordnet:

§ 1 Geltungsbereich

Diese Verordnung regelt gemäß § 13 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, Satz 3 sowie Abs. 6 Nr. 1 der Düngeverordnung ergänzende düngerechtliche Vorschriften auf Feldblöcken im Sinne von § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 der InVeKoS-Verordnung vom 24. Februar 2015 (BGBl. I S. 166), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 22. Februar 2019 (BGBl. I S. 170), die zu mehr als 50 v. H. in Gebieten von Grundwasserkörpern nach § 13 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 der Düngeverordnung mit Ausnahme von Gebieten nach § 13 Abs. 2 Satz 3 der Düngeverordnung liegen.

§ 2 Abweichende Vorschriften

Auf Feldblöcken im Sinne des § 1 darf abweichend

  1. von § 3 Abs. 3 Satz 3 der Düngeverordnung der nach § 3 Abs. 2 der Düngeverordnung ermittelte Düngebedarf an Stickstoff aufgrund nachträglich eintretender Umstände um höchstens 10 v. H. überschritten werden,
  2. von § 3 Abs. 4 Satz 1 der Düngeverordnung das Aufbringen von Wirtschaftsdüngern sowie von organischen und organischmineralischen Düngemitteln, bei denen es sich um Gärrückstände aus dem Betrieb einer Biogasanlage handelt, nur erfolgen, wenn vor dem Ausbringen ihre Gehalte an Gesamtstickstoff, verfügbarem Stickstoff oder Ammoniumstickstoff und Gesamtphosphat auf der Grundlage wissenschaftlich anerkannter Messmethoden vom Betriebsinhaber oder in dessen Auftrag festgestellt worden sind und
  3. von § 6 Abs. 8 Satz 2 der Düngeverordnung Festmist von Huftieren oder Klauentieren oder Kompost in der Zeit vom 15. November bis zum Ablauf des 31. Januar nicht aufgebracht werden.

§ 3 Ausnahmen

(1) Die für die Überwachung und behördliche Anordnungen zuständige Behörde kann nach Maßgabe des § 13 Abs. 4 der Düngeverordnung auf Antrag des Betriebes Ausnahmen von den in § 2 festgelegten abweichenden Vorschriften genehmigen.

(2) Der Betrieb hat der nach Absatz 1 zuständigen Behörde Änderungen, die für die Genehmigung der Ausnahmen nach Absatz 1 maßgeblich sind, unverzüglich mitzuteilen.

§ 4 Vorlage- und Mitteilungspflichten

(1) Betriebe, welche die Voraussetzung nach § 13 Abs. 3 der Düngeverordnung erfüllen, haben dies der nach § 3 Abs. 1 zuständigen Behörde jährlich für das Kalenderjahr durch Vorlage des betrieblichen Nährstoffvergleichs nach § 8 Abs. 1 der Düngeverordnung einschließlich der Aufzeichnungen nach § 10 Abs. 1 Satz 3 der Düngeverordnung mitzuteilen, bevor im Kalenderjahr erstmalig von den Anforderungen gemäß § 2 abgewichen werden soll.

(2) Betriebe, die Flächen von Feldblöcken im Sinne des § 1 bewirtschaften, legen zur Evaluierung der Gebietskulisse der Landesanstalt für Landwirtschaft und Gartenbau

  1. für das jeweils vorangegangene Düngejahr den jährlichen und mehrjährigen betrieblichen Nährstoffvergleich nach § 8 Abs. 1 der Düngeverordnung einschließlich der Aufzeichnungen nach § 10 Abs. 1 Satz 3 der Düngeverordnung und
  2. für das jeweils vorangegangene Kalenderjahr die Aufzeichnungen nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nm. 1 und 3 sowie Satz 2 der Düngeverordnung

jeweils bis zum 31. März unter Nutzung der von der Landesanstalt für Landwirtschaft und Gartenbau bereitgestellten Programme in elektronischer Form vor.

§ 5 Unterrichtung

Das für Agrarangelegenheiten zuständige Ministerium unterrichtet die Betriebsinhaber und Betriebsinhaberinnen über die Flächen im Sinne des § 1 jährlich jeweils zum 30. Juni im Zuge des Antragsverfahrens auf Beihilfen, Prämien und Fördermaßnahmen, die aus dem Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums finanziert werden. Die Information über die Flächen im Sinne des § 1 wird zusätzlich im Sachsen-Anhalt-Viewer, dem webbasierten Geodaten-Viewer des Landesamtes für Vermessung und Geoinformation Sachsen-Anhalt, bereitgestellt.

§ 6 Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig im Sinne des § 14 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. b und c des Düngegesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. Aufzeichnungen zum Nachweis der Einhaltung der in § 2 Nm. 1 und 2 genannten Anforderungen auf Verlangen der zuständigen Behörden nicht vorlegen kann,
  2. entgegen § 2 Nr. 3 einen dort genannten Stoff aufbringt,
  3. entgegen § 3 Abs. 2 Änderungen nicht, nicht vollständig, nicht rechtzeitig oder nicht richtig anzeigt.

§ 7 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

ENDE

umwelt-online - Demo-Version


(Stand: 17.05.2021)

Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)

(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)

Preise & Bestellung

Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt

? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion