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Verordnung über ergänzende düngerechtliche Vorschriften im Land Sachsen-Anhalt
- Sachsen-Anhalt -
Vom 28. Juni 2019
(GVBl. Nr. 15 vom 05.07.2019 S. 156; 08.01.2021 S. 16aufgehoben)
Gl.-Nr.: 7820.3
Aufgrund des § 13 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, Satz 3, 4 Nm. 1, 2 und 9, Abs. 4 und 6 Nr. 1 der Düngeverordnung vom 26. Mai 2017 (BGBl. I S. 1305) in Verbindung mit § 3 Abs. 4 Satz 1, 2 Nr. 3 und Abs. 5, § 15 Abs. 6 Satz 1 des Düngegesetzes vom 9. Januar 2009 (BGBl. I S. 54, 136), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 5. Mai 2017 (BGBl. I S. 1068), wird verordnet:
§ 1 Geltungsbereich
Diese Verordnung regelt gemäß § 13 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, Satz 3 sowie Abs. 6 Nr. 1 der Düngeverordnung ergänzende düngerechtliche Vorschriften auf Feldblöcken im Sinne von § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 der InVeKoS-Verordnung vom 24. Februar 2015 (BGBl. I S. 166), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 22. Februar 2019 (BGBl. I S. 170), die zu mehr als 50 v. H. in Gebieten von Grundwasserkörpern nach § 13 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 der Düngeverordnung mit Ausnahme von Gebieten nach § 13 Abs. 2 Satz 3 der Düngeverordnung liegen.
§ 2 Abweichende Vorschriften
Auf Feldblöcken im Sinne des § 1 darf abweichend
§ 3 Ausnahmen
(1) Die für die Überwachung und behördliche Anordnungen zuständige Behörde kann nach Maßgabe des § 13 Abs. 4 der Düngeverordnung auf Antrag des Betriebes Ausnahmen von den in § 2 festgelegten abweichenden Vorschriften genehmigen.
(2) Der Betrieb hat der nach Absatz 1 zuständigen Behörde Änderungen, die für die Genehmigung der Ausnahmen nach Absatz 1 maßgeblich sind, unverzüglich mitzuteilen.
§ 4 Vorlage- und Mitteilungspflichten
(1) Betriebe, welche die Voraussetzung nach § 13 Abs. 3 der Düngeverordnung erfüllen, haben dies der nach § 3 Abs. 1 zuständigen Behörde jährlich für das Kalenderjahr durch Vorlage des betrieblichen Nährstoffvergleichs nach § 8 Abs. 1 der Düngeverordnung einschließlich der Aufzeichnungen nach § 10 Abs. 1 Satz 3 der Düngeverordnung mitzuteilen, bevor im Kalenderjahr erstmalig von den Anforderungen gemäß § 2 abgewichen werden soll.
(2) Betriebe, die Flächen von Feldblöcken im Sinne des § 1 bewirtschaften, legen zur Evaluierung der Gebietskulisse der Landesanstalt für Landwirtschaft und Gartenbau
jeweils bis zum 31. März unter Nutzung der von der Landesanstalt für Landwirtschaft und Gartenbau bereitgestellten Programme in elektronischer Form vor.
§ 5 Unterrichtung
Das für Agrarangelegenheiten zuständige Ministerium unterrichtet die Betriebsinhaber und Betriebsinhaberinnen über die Flächen im Sinne des § 1 jährlich jeweils zum 30. Juni im Zuge des Antragsverfahrens auf Beihilfen, Prämien und Fördermaßnahmen, die aus dem Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums finanziert werden. Die Information über die Flächen im Sinne des § 1 wird zusätzlich im Sachsen-Anhalt-Viewer, dem webbasierten Geodaten-Viewer des Landesamtes für Vermessung und Geoinformation Sachsen-Anhalt, bereitgestellt.
§ 6 Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig im Sinne des § 14 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. b und c des Düngegesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
§ 7 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
ENDE |
(Stand: 17.05.2021)
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