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Regelwerk; Lebensmittel- & Bedarfsgegenstände

Verordnung über zusätzliche düngerechtliche Vorschriften im Land Sachsen-Anhalt
- Sachsen-Anhalt -

Vom 8. Januar 2021
(GVBl. LSa Nr. 2 vom 20.01.2021 S. 16; 30.08.2022 S. 192aufgehoben)
Gl.-Nr.: 7820.4



Zur aktuellen Fassung

Archiv: 2019

Aufgrund des § 13a Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 Satz 1 der Düngeverordnung vom 26. Mai 2017 (BGBl. I S. 1305), geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 28. April 2020 (BGBl. I S. 846),

in Verbindung mit

§ 15 Abs. 6 Satz 1 und § 3 Abs. 4 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 Nr. 3 und Abs. 5 Nr. 1 des Düngegesetzes vom 9. Januar 2009 (BGBl. I S. 54, 136), zuletzt geändert durch Artikel 277 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328),

wird verordnet:

§ 1 Ausweisung der belasteten Gebiete

Zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat oder Phosphat werden bis zum Ablauf des 31. Dezember 2020 die

  1. mit Nitrat belasteten Gebiete nach § 13a Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 bis 3 der Düngeverordnung in Verbindung mit § 10 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Ausweisung von mit Nitrat belasteten und eutrophierten Gebieten vom 3. November 2020 (BAnz AT 10.11.2020 B4) und die
  2. durch Phosphor eutrophierten Gebiete nach § 13a Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 der Düngeverordnung in Verbindung mit § 16 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Ausweisung von mit Nitrat belasteten und eutrophierten Gebieten

jeweils als Gesamtheit der betroffenen Feldblöcke im Sinne von § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 der InVeKoS-Verordnung vom 24. Februar 2015 (BGBl. I S. 166), zuletzt .geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 22. Februar 2019 (BGBl. I S. 170), in der jeweils geltenden Fassung, im Sachsen-Anhalt-Viewer, dem webbasierten Geodaten-Viewer des Landesamtes für Vermessung und Geoinformation, ausgewiesen. Die Überprüfung der Ausweisung der Gebiete und erforderliche Änderungen erfolgen in den Folgejahren jeweils zum 1. Januar.

§ 2 Zusätzliche düngerechtliche Anforderungen

(1) Auf Feldblöcken nach § 1 Satz 1 Nr. 1 dürfen

  1. abweichend von § 3 Abs. 4 Satz I der Düngeverordnung Wirtschaftsdünger sowie organische und organischmineralische Düngemittel, bei denen es sich um Gärrückstände aus dem Betrieb einer Biogasanlage handelt, nur aufgebracht werden, wenn vor dem Aufbringen die Gehalte dieser Düngemittel an Gesamtstickstoff, verfügbarem Stickstoff oder Ammoniumstickstoff und Gesamtphosphat auf der Grundlage wissenschaftlich anerkannter Messmethoden vom Betriebsinhaber oder in dessen Auftrag festgestellt worden sind,
  2. abweichend von § 6 Abs. 9 Satz 1 Nr. 2 der Düngeverordnung Düngemittel mit einem wesentlichen Gehalt an Stickstoff nur bis zum Ablauf des 1. November zu den dort genannten Kulturen aufgebracht werden.

(2) Auf Feldblöcken nach § 1 Satz 1 Nr. 2 dürfen

  1. abweichend von § 3 Abs. 4 Satz 1 der Düngeverordnung Wirtschaftsdünger sowie organische und organischmineralische Düngemittel, bei denen es sich um Gärrückstände aus dem Betrieb einer Biogasanlage handelt, nur aufgebracht werden, wenn vor dem Aufbringen die Gehalte dieser Düngemittel an Gesamtstickstoff, verfügbarem Stickstoff oder Ammoniumstickstoff und Gesamtphosphat auf der Grundlage wissenschaftlich anerkannter Messmethoden vom Betriebsinhaber oder in dessen Auftrag festgestellt worden ist,
  2. abweichend von § 6 Abs. 8 Satz 3 der Düngeverordnung Düngemittel mit wesentlichem Gehalt an Phosphat in der Zeit vom 1. November bis zum Ablauf des 31. Januar nicht aufgebracht werden.

§ 3 Unterrichtung

(1) Die Information über die belasteten Gebiete im Sinne des § 1 Satz 1 Nrn. 1 und 2 wird erstmals zum 1. Januar 2021 und in den Folgejahren jeweils zum 1. Januar im Sachsen-Anhalt-Viewer, dem webbasierten Geodaten-Viewer des Landesamtes für Vermessung und Geoinformation Sachsen-Anhalt, bereitgestellt

(2) Das für Agrarangelegenheiten zuständige Ministerium unterrichtet die Betriebsinhaber und Betriebsinhaberinnen zusätzlich im Zuge des jährlichen Antragsverfahrens auf Beihilfen, Prämien und Fördermaßnahmen, die aus dem Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums finanziert werden, über die betroffenen Feldblöcke.

§ 4 Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig im Sinne des § 14 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a, b und c, Nr. 3 des Düngegesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. Aufzeichnungen zum Nachweis der Einhaltung der in § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 genannten Anforderungen auf Verlangen der zuständigen Behörden nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegen kann, oder
  2. entgegen § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 oder Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ein dort genanntes Mittel oder einen dort genannten Stoff aufbringt.

§ 5 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 31. Dezember 2020 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über ergänzende düngerechtliche Vorschriften im Land Sachsen-Anhalt vom 28. Juni 2019 (GVBl. LSa S. 156) außer Kraft.

ENDE

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