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Regelwerk, Grundwasser

AVV Gea - AVV Gebietsausweisung
Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Ausweisung von mit Nitrat belasteten und eutrophierten Gebieten

Vom 10. August 2022
(BAnz. AT 16.08.2022 B2 DIP)



Zu den Beratungsabläufen mit Erläuterungen / Begründungen im DIP
Archiv: 2020 Textvergleich der Fassungen 2020/2022

Nach Artikel 84 Absatz 2 des Grundgesetzes erlässt die Bundesregierung folgende Allgemeine Verwaltungsvorschrift:

Abschnitt 1
Allgemeine Regelungen

§ 1 Anwendungsbereich

Diese Allgemeine Verwaltungsvorschrift enthält die Anforderungen an die Vorgehensweise bei der Ausweisung von Gebieten durch die Landesregierungen nach § 13a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 4 der Düngeverordnung.

§ 2 Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Allgemeinen Verwaltungsvorschrift sind:

  1. mit Nitrat belastete Gebiete:
    Gebiete eines Grundwasserkörpers nach § 13a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2 oder 3 der Düngeverordnung, die nach dem Verfahren des Abschnitts 2 dieser Allgemeinen Verwaltungsvorschrift ermittelt worden sind;
  2. eutrophierte Gebiete:
    Einzugs- oder Teileinzugsgebiete eines Oberflächenwasserkörpers nach § 13a Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 der Düngeverordnung, die nach dem Verfahren des Abschnitts 3 dieser Allgemeinen Verwaltungsvorschrift ermittelt worden sind;
  3. Einzugsgebiete gemäß § 13a Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 der Düngeverordnung:
    Einzugsgebiete im Sinne des § 3 Nummer 13 des Wasserhaushaltsgesetzes;
  4. Teileinzugsgebiete gemäß § 13a Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 der Düngeverordnung:
    Teileinzugsgebiete im Sinne des § 3 Nummer 14 des Wasserhaushaltsgesetzes;
  5. Zusatzmessstellen:
    Messstellen, die im Rahmen der immissionsbasierten Abgrenzung der Gebiete nach § 5 zusätzlich zu den Messstellen des Ausweisungsmessnetzes herangezogen werden dürfen, sofern sie die Anforderungen nach Anlage 1 Nummer 5 erfüllen.

Abschnitt 2
Ausweisung der mit Nitrat belasteten Gebiete nach § 13a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 der Düngeverordnung

§ 3 Zu betrachtende Grundwasserkörper

(1) Ausgangspunkt für die Ausweisung der mit Nitrat belasteten Gebiete sind die nach § 2 der Grundwasserverordnung beschriebenen und von den zuständigen Stellen der Länder festgelegten Grundwasserkörper, bei denen entsprechend § 13a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 der Düngeverordnung eine der folgenden Voraussetzungen vorliegt:

  1. die Grundwasserkörper sind im schlechten chemischen Zustand nach § 7 der Grundwasserverordnung auf Grund einer Überschreitung des Schwellenwerts von 50 Milligramm Nitrat je Liter,
  2. die Grundwasserkörper weisen einen steigenden Trend von Nitrat nach § 10 der Grundwasserverordnung und eine Nitratkonzentration von mindestens 37,5 Milligramm Nitrat je Liter auf,
  3. die Grundwasserkörper sind im guten chemischen Zustand nach § 7 Absatz 4 der Grundwasserverordnung, jedoch weist mindestens eine landwirtschaftlich beeinflusste Messstelle des Ausweisungsmessnetzes nach § 4
    1. eine Überschreitung des Schwellenwerts von 50 Milligramm Nitrat je Liter auf oder
    2. einen steigenden Trend von Nitrat nach § 10 der Grundwasserverordnung und eine Nitratkonzentration von mindestens 37,5 Milligramm Nitrat je Liter auf.

(2) Bei mehreren Konzentrationsangaben an einer Messstelle innerhalb eines Kalenderjahres ist der Jahreshöchstwert zu verwenden. Für die Bewertung nach Absatz 1 sind die nach Satz 1 ermittelten Jahreshöchstwerte der vier vorangegangenen Kalenderjahre zu einem arithmetischen Mittelwert zusammenzufassen. Unplausible einzelne Messergebnisse einer Messstelle dürfen abweichend von Satz 1 nicht berücksichtigt werden. Unplausible Ergebnisse sind insbesondere Messunsicherheiten, offensichtliche Messfehler und nicht aus der Sache erklärbare gravierende Abweichungen gegenüber anderen Messergebnissen. Sollten, insbesondere bei neu errichteten Messstellen oder Messstellen mit denitrifizierenden Verhältnissen im Sinne des Absatzes 3 Satz 3, innerhalb des Betrachtungszeitraums nur Einzelwerte zur Verfügung stehen, können diese dann verwendet werden, wenn sie keine Ausreißer für die Region darstellen.

(3) In den nach Absatz 1 ermittelten Grundwasserkörpern sind Gebiete von Grundwasserkörpern, in denen weder eine Überschreitung des Schwellenwerts von 50 Milligramm Nitrat je Liter noch ein steigender Trend von Nitrat nach § 10 der Grundwasserverordnung und eine Nitratkonzentration von mindestens 37,5 Milligramm Nitrat je Liter festgestellt worden ist, nach § 5

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