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Regelwerk; Lebensmittel & Bedarfsgegenstände

AVDüV - Ausführungsverordnung Düngeverordnung
Verordnung über besondere Anforderungen an die Düngung und Erleichterungen bei der Düngung

- Bayern -

Vom 22. Dezember 2020
(BayMBl. Nr. 783 vom 23. Dezember 2020; 22.11.2022 Nr. 658 22; 23.05.2023 Nr. 272 23)
Gl.-Nr.: 7820-1-L



Archiv: 2018

Auf Grund des § 3 Abs. 4 Satz 1, 2 Nr. 3, Abs. 5 und des § 15 Abs. 6 Satz 1 des Düngegesetzes vom 9. Januar 2009 (BGBl. I S. 54, 136), das zuletzt durch Art. 277 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist, in Verbindung mit § 13a Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 Teilsatz 3, Abs. 3 Satz 1 und Abs. 7 der Düngeverordnung (DüV) vom 26. Mai 2017 (BGBl. I S. 1305), die durch Art. 1 der Verordnung vom 28. April 2020 (BGBl. I S. 846) geändert worden ist, verordnet die Bayerische Staatsregierung:

§ 1 Mit Nitrat belastete Gebiete 22

(1) Mit Nitrat belastete Gebiete sind die Gebiete eines Grundwasserkörpers nach § 13a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 der Düngeverordnung ( DüV). Ihre Abgrenzung ergibt sich in roter Farbkennung aus Überblickskarten ( Anlage 1) sowie aus Detailkarten im Maßstab 1 : 5.000, die jeweils Bestandteil dieser Verordnung sind. Die Detailkarten sind beim Bayerischen Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten in Papierform oder in unveränderlicher digitaler Form archivmäßig gesichert und zu jedermanns Einsicht während der Dienstzeit niedergelegt. Gebietsgrenze ist jeweils die Innenkante der roten Abgrenzungslinie. Maßgebend für den Grenzverlauf sind die Detailkarten im Maßstab 1 : 5.000.

(2) Bei der Bewirtschaftung von mit Nitrat belasteten Gebieten sind die in § 13a Abs. 3 Satz 3 Nr. 1 und 3 DüV genannten zusätzlichen Anforderungen einzuhalten.

(3) § 13a Abs. 2 Nr. 1 Halbsatz 1 DüV gilt nicht für Dauergrünlandflächen in Gebieten nach Abs. 1, soweit diese maßgeblich einem Grundwasserkörper, der in der Anlage 3 aufgeführt wird, zugeordnet sind. Die Lage und die Bezeichnung der Gebiete der Grundwasserkörper ergeben sich aus den Karten nach Abs. 1

§ 2 Eutrophierte Gebiete 22

(1) Eutrophierte Gebiete sind die Einzugs- oder Teileinzugsgebiete eines Oberflächenwasserkörpers nach § 13a Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 DüV. Ihre Abgrenzung ergibt sich in gelber Farbkennung aus Überblickskarten ( Anlage 2) sowie aus Detailkarten im Maßstab 1 : 5.000, die jeweils Bestandteil dieser Verordnung sind. Die Detailkarten sind beim Bayerischen Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten in Papierform oder in unveränderlicher digitaler Form archivmäßig gesichert und zu jedermanns Einsicht während der Dienstzeit niedergelegt. Gebietsgrenze ist jeweils die Innenkante der gelben Abgrenzungslinie. Maßgebend für den Grenzverlauf sind die Detailkarten im Maßstab 1 : 5.000.

(2) Bei der Bewirtschaftung von eutrophierten Gebieten sind folgende zusätzlichen Anforderungen einzuhalten:

  1. abweichend von
    1. § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 in Verbindung mit Satz 2 DüV ist beim Aufbringen von phosphathaltigen Düngemitteln, Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten und Pflanzenhilfsmitteln ein Abstand von mindestens 5 m einzuhalten,
    2. § 5 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 DüV dürfen phosphathaltige Düngemittel, Bodenhilfsstoffe, Kultursubstrate und Pflanzenhilfsmittel innerhalb eines Abstandes von 10 m zur Böschungsoberkante nicht aufgebracht werden und
    3. § 5 Abs. 3 Satz 2 DüV dürfen phosphathaltige Düngemittel, Bodenhilfsstoffe, Kultursubstrate und Pflanzenhilfsmittel bei einer Hangneigung nach § 5 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 DüV innerhalb eines Abstandes von 10 bis 30 m zur Böschungsoberkante nur in der dort genannten Weise aufgebracht werden,
  2. im Fall des Anbaus von Kulturen mit einer Aussaat oder Pflanzung nach dem 1. Februar dürfen Düngemittel mit einem wesentlichen Gehalt an Phosphat nur aufgebracht werden, wenn auf der betroffenen Fläche im Herbst des Vorjahres eine Zwischenfrucht angebaut wurde oder eine Stoppelbrache vorhanden war, die nicht vor dem 15. Januar umgebrochen wurde; der erste Halbsatz gilt nicht für Flächen, auf denen Kulturen nach dem 1. Oktober geerntet werden, und nicht für Flächen in Gebieten, in denen der jährliche Niederschlag im langjährigen Mittel weniger als 550 Millimeter pro Quadratmeter beträgt.

§ 3 Abweichende Anforderungen

In anderen als den nach § 1 Abs. 1 und § 2 Abs. 1 ausgewiesenen Gebieten gelten die in § 13a Abs. 7 Nr. 1 und 2 DüV genannten Erleichterungen für die dort genannten Betriebe, wenn diese die dort genannten Anforderungen erfüllen. Diese Erleichterungen gelten nicht für Betriebe, deren Flächen zu mindestens 20 % in Wasserschutzgebieten liegen.

§ 4 Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 14 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a des Düngegesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. einen in

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