Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk

Änderungstext

Verordnung zur Änderung der Ausführungsverordnung Düngeverordnung
- Bayern -

Vom 22. November 2022
(BayMBl. Nr. 658 vom 29.11.2022)



Auf Grund des § 3 Abs. 4 Satz 1, 2 Nr. 3 und Abs. 5 des Düngegesetzes vom 9. Januar 2009 (BGBl. I S. 54, 136), das zuletzt durch Art. 96 des Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3436) geändert worden ist, in Verbindung mit § 13a Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 Teilsatz 3 und Abs. 3 der Düngeverordnung ( DüV) vom 26. Mai 2017 (BGBl. I S. 1305), die durch Art. 97 des Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3436) geändert worden ist, verordnet die Bayerische Staatsregierung:

§ 1

Die Ausführungsverordnung Düngeverordnung (AVDüV) vom 22. Dezember 2020 (BayMBl. Nr. 783, BayRS 7820-1-L) wird wie folgt geändert:

1. § 1 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 1 wird wie folgt gefasst:

alt neu
(1) Mit Nitrat belastete Gebiete sind die Gebiete eines Grundwasserkörpers nach § 13a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 der Düngeverordnung (DüV). Ihre Abgrenzung ergibt sich aus Anlage 1. Zur Veranschaulichung sind die sich aus Anlage 1 ergebenden Gebiete in roter Farbkennung auch aus einer digitalen Karte ersichtlich, die vom Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten im Internet veröffentlicht wird 1 . Verbindlich ist allein die Abgrenzung nach Satz 2. "(1) Mit Nitrat belastete Gebiete sind die Gebiete eines Grundwasserkörpers nach § 13a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 der Düngeverordnung (DüV). Ihre Abgrenzung ergibt sich in roter Farbkennung aus Überblickskarten (Anlage 1) sowie aus Detailkarten im Maßstab 1 : 5.000, die jeweils Bestandteil dieser Verordnung sind. Die Detailkarten sind beim Bayerischen Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten in Papierform oder in unveränderlicher digitaler Form archivmäßig gesichert und zu jedermanns Einsicht während der Dienstzeit niedergelegt. Gebietsgrenze ist jeweils die Innenkante der roten Abgrenzungslinie. Maßgebend für den Grenzverlauf sind die Detailkarten im Maßstab 1 : 5.000."

b) Abs. 3 wird wie folgt gefasst:

alt neu
(3) § 13a Abs. 2 Nr. 1 Teilsatz 1 DüV gilt nicht für Flächen, die in Anlage 1 mit "*" gekennzeichnet sind, soweit es sich um Dauergrünland handelt. "(3) § 13a Abs. 2 Nr. 1 Halbsatz 1 DüV gilt nicht für Dauergrünlandflächen in Gebieten nach Abs. 1, soweit diese maßgeblich einem Grundwasserkörper, der in der Anlage 3 aufgeführt wird, zugeordnet sind. Die Lage und die Bezeichnung der Gebiete der Grundwasserkörper ergeben sich aus den Karten nach Abs. 1."

2. § 2 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 1 wird wie folgt gefasst:

alt neu
(1) Eutrophierte Gebiete sind die Einzugs- oder Teileinzugsgebiete eines Oberflächenwasserkörpers nach § 13a Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 DüV. Ihre Abgrenzung ergibt sich aus Anlage 2. Zur Veranschaulichung sind die sich aus Anlage 2 ergebenden Gebiete in gelber Farbkennung auch aus einer digitalen Karte ersichtlich, die vom Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten im Internet veröffentlicht wird 2 . Verbindlich ist allein die Abgrenzung nach Satz 2. "(1) Eutrophierte Gebiete sind die Einzugs- oder Teileinzugsgebiete eines Oberflächenwasserkörpers nach § 13a Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 DüV. Ihre Abgrenzung ergibt sich in gelber Farbkennung aus Überblickskarten (Anlage 2) sowie aus Detailkarten im Maßstab 1 : 5.000, die jeweils Bestandteil dieser Verordnung sind. Die Detailkarten sind beim Bayerischen Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten in Papierform oder in unveränderlicher digitaler Form archivmäßig gesichert und zu jedermanns Einsicht während der Dienstzeit niedergelegt. Gebietsgrenze ist jeweils die Innenkante der gelben Abgrenzungslinie. Maßgebend für den Grenzverlauf sind die Detailkarten im Maßstab 1 : 5.000."

b) In Abs. 2 Nr. 1 Buchst. c wird das Wort "Bodenhilfsstoffen" durch das Wort "Bodenhilfsstoffe" ersetzt.

3. § 5 wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift wird das Wort", Außerkrafttreten" gestrichen.

b) In Abs. 1 wird die Absatzbezeichnung "(1)" gestrichen und die Angabe "31. Dezember 2024" wird durch die Angabe "31. Dezember 2025" ersetzt.

c) Abs. 2

(2) Die Ausführungsverordnung Düngeverordnung (AVDüV) vom 4. September 2018 (GVBl. S. 722, BayRS 7820-1-L) tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2020 außer Kraft.

wird aufgehoben.

4. Die Anlagen 1 und 2 erhalten die aus dem Anhang zu dieser Verordnung ersichtliche Fassung.

5. Die aus dem Anhang zu dieser Verordnung ersichtliche Anlage 3 wird angefügt.

§ 2

Diese Verordnung tritt am 30. November 2022 in Kraft.

Anhang

Red.Anm.: Die Anlagen 1 und 2 sind unter "https://www.gesetze-bayern.de" einsehbar.

umwelt-online - Demo-Version


(Stand: 30.11.2022)

Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)

(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)

Preise & Bestellung

Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt

? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion