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Regelwerk, Lebensm.&Bedarfsgegenstände

AVDüV - Ausführungsverordnung Düngeverordnung
Verordnung über besondere Anforderungen an die Düngung und Erleichterungen bei der Düngung

- Bayern -

Vom 4. September 2018
(GVBl. Nr. 18 vom 28.09.2018 S. 722; 22.12.2020 Nr. 783aufgehoben)
Gl.-Nr.: 7820-1-L



Zur aktuellen Fassung

Auf Grund des § 3 Abs. 4 Satz 1, 2 Nr. 3, Abs. 5, § 15 Abs. 6 Satz 1 des Düngegesetzes vom 9. Januar 2009 (BGBl. I S. 54, 136), das zuletzt durch Art. 1 des Gesetzes vom 5. Mai 2017 (BGBl. I S. 1068) geändert worden ist, in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 bis 4, Abs. 4 und 5 der Düngeverordnung (DüV) vom 26. Mai 2017 (BGBl I S. 1305) verordnet die Bayerische Staatsregierung:

§ 1 Besondere Anforderungen

Für Gemarkungen, in denen auf Grund einer Überschreitung des in Anlage 2 der Grundwasserverordnung (GrwV) enthaltenen Schwellenwertes für Nitrat ein Flächenanteil von mehr als 50 % im Sinne des § 7 GrwV in einem schlechten chemischen Zustand ist und in denen deshalb Maßnahmen nach § 13 Abs. 2 Satz 4 der Düngeverordnung (DüV) erforderlich sind, gilt:

  1. Es sind die in § 13 Abs. 2 Satz 4 Nr. 2, 4 und 5 DüV genannten besonderen Anforderungen einzuhalten.
  2. Der Nachweis nach § 13 Abs. 3 Satz 1 DüV wird durch die Vorlage eines betrieblichen Nährstoffvergleichs nach § 8 Abs. 1 DüV erbracht.
  3. Die zuständige Stelle kann unter den in § 13 Abs. 4 Satz 1 DüV geregelten Voraussetzungen auf Antrag Ausnahmen von Nr. 1 genehmigen. Der Betriebsinhaber hat der zuständigen Stelle Änderungen, die für die Gewährung der Ausnahmen maßgeblich sind, unverzüglich, vollständig und richtig anzuzeigen.

Für Gemarkungen oder Teile von Gemarkungen, bei denen nach wasserwirtschaftlicher Beurteilung im Grundwasser an keiner Stelle mehr als 37,5 Milligramm Nitratje Liter anzunehmen sind und bei denen kein vordringlicher Handlungsbedarf zur Umsetzung von Maßnahmen nach § 82 des Wasserhaushaltsgesetzes besteht, sind keine Maßnahmen nach Satz 1 erforderlich. Die Gebiete nach den Sätzen 1 und 2 legt die Landesanstalt für Landwirtschaft im Einvernehmen mit dem Landesamt für Umwelt durch Allgemeinverfügung fest.

§ 2 Erleichterungen

Für Gemarkungen, in denen mindestens 50 % der Fläche nicht unter die in § 13 Abs. 2 Satz 1 und 3 DüV genannten Gebiete fällt, gelten die in § 13 Abs. 5 Nr. 1 und 2 DüV genannten Erleichterungen. Diese Erleichterungen gelten nicht für Betriebe, deren Flächen zu mindestens 20 % in

  1. Wasserschutzgebieten oder
  2. Einzugsgebieten von öffentlichen Wassergewinnungsanlagen, in denen im Grundwasser mehr als 50 Milligramm Nitrat je Liter oder mehr als 37,5 Milligramm Nitrat je Liter ohne fallenden Trend festgestellt worden sind,

liegen. § 1 Satz 3 gilt entsprechend.

§ 3 Ordnungswidrigkeiten

Mit Geldbuße nach § 14 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a des Düngegesetzes kann belegt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. einen in § 1 Satz 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 4 Nr. 2 oder 4 DüV genannten Stoff entgegen den dort genannten Vorgaben aufbringt,
  2. entgegen § 1 Satz 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 4 Nr. 5 DüV den dort genannten Abstand beim Aufbringen der dort genannten Stoffe nicht einhält oder
  3. entgegen § 1 Satz 1 Nr. 3 Satz 2 Änderungen nicht, nicht unverzüglich, nicht vollständig oder nicht richtig anzeigt.

§ 4 Inkrafttreten

ENDE

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