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VODüVGebiete - Verordnung der Landesregierung zu Anforderungen an die Düngung in bestimmten Gebieten zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigungen
- Baden-Württemberg -
Vom 17. Dezember 2020
(GBl. Nr. 46 vom 30.12.2020 S. 1277; 29.11.2022 S. 603 22; 12.09.2023 S.357 23)
Archiv: 2019
Es wird verordnet auf Grund von
§ 1 Geltungsbereich
Zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat oder Phosphat weist diese Verordnung
§ 2 Ausweisung und Abgrenzung der Gebiete nach § 13a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 4 DüV 22 23
(1) Die Nitratgebiete und eutrophierten Gebiete nach § 13a DüV werden einvernehmlich von den für die Landwirtschaft und die Wasserwirtschaft zuständigen Ministerien entsprechend den Vorgaben der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Ausweisung von mit Nitrat belasteten und eutrophierten Gebieten vom 10. August 2022 (BAnz AT 16.08.2022 B2 Seite 1 bis 13) ausgewiesen.
(2) Die Nitratgebiete nach § 13a DüV sind in der Anlage 1 in 50 Übersichtskarten und in der Anlage 2 in 8.714 Detailkarten zeichnerisch dargestellt. In den Übersichtskarten im Maßstab 1 : 100.000 sind die Nitratgebiete nach § 13a DüV mit durchgezogener roter Linie abgegrenzt und flächig rot dargestellt. In den Detailkarten im Maßstab 1 : 5.000 sind die Gebiete mit durchgezogener roter Linie abgegrenzt und flächig rot dargestellt. Die Gemeinden, in denen Nitratgebiete ganz oder teilweise ausgewiesen sind, sind in Anlage 3 aufgeführt.
(3) Die eutrophierten Gebiete nach § 13a DüV sind in Anlage 1 in 50 Übersichtskarten und in der Anlage 2 in 8.714 Detailkarten zeichnerisch dargestellt. In den Übersichtskarten im Maßstab 1 : 100.000 sind die eutrophierten Gebiete mit durchgezogener gelber Linie abgegrenzt und mit gelber Innenstrichbandierung dargestellt. In den Detailkarten im Maßstab 1 : 5.000 sind die Gebiete mit durchgezogener gelber Linie abgegrenzt und mit gelber Innenstrichbandierung dargestellt. Die Gemeinden, in denen eutrophierte Gebiete ganz oder teilweise ausgewiesen sind, sind in Anlage 3 aufgeführt.
(4) Gebiete nach § 13a Absatz 7 DüV sind alle landwirtschaftlichen Flächen, die außerhalb der Gebiete nach Absatz 2 und 3 liegen.
§ 3 Abweichende Vorschriften nach § 13a Absatz 3 Satz 2 und 3 DüV
(1) In den Nitratgebieten nach § 13a DüV gelten die folgenden zusätzlichen Anforderungen:
(Stand: 25.09.2023)
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