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Änderungstext
Verordnung der Landesregierung zur Änderung der Verordnung zu Anforderungen an die Düngung in bestimmten Gebieten zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigungen
- Baden-Württemberg -
Vom 12. September 2023
(GBl. Nr. 16 vom 15.09.2023 S. 357)
Auf Grund von § 3 Absatz 4 Satz 1 des Düngegesetzes vom 9. Januar 2009 (BGBl. I S. 54, ber. S. 136), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 13 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2752, 2756) geändert worden ist, in Verbindung mit § 13a Absatz 1 Satz 1 der Düngeverordnung vom 26. Mai 2017 (BGBl. I S. 1305), die zuletzt durch Artikel 97 des Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3436, 3477) geändert worden ist, wird verordnet:
Die Verordnung der Landesregierung zu Anforderungen an die Düngung in bestimmten Gebieten zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigungen vom 17. Dezember 2020 (GBl. S. 1277), die durch Verordnung vom 29. November 2022 (GBl. S. 603) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 2 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift wird das Wort "Bezeichnung" durch das Wort "Ausweisung" ersetzt.
b) Absatz 2 und 3 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(2) Nitratgebiete nach § 13a DüV sind in Anlage 1 in einer Übersichtskarte für Baden-Württemberg im Maßstab 1 : 1.250 000 mit durchgezogener dunkelroter Linie abgegrenzt und flächig rot dargestellt. Die Abgrenzung der Gebiete im Maßstab 1 : 5.000 ist in einer digitalen Karte dargestellt, die bei der Landesanstalt für Landwirtschaft, Ernährung und Ländlichen Raum Schwäbisch Gmünd zur kostenlosen Einsichtnahme durch jedermann niedergelegt ist. Alle Gemeinden, in denen ganz oder teilweise Nitratgebiete liegen, sind in Anlage 2 aufgeführt.
(3) Eutrophierte Gebiete nach § 13a DüV sind in Anlage 3 in einer Übersichtskarte im Maßstab 1: 1.250 000 mit durchgezogener oranger Linie abgegrenzt und flächig gelb dargestellt. Die Abgrenzung der Gebiete im Maßstab 1 : 5.000 ist in einer digitalen Karte dargestellt, die bei der Landesanstalt für Landwirtschaft, Ernährung und Ländlichen Raum Schwäbisch Gmünd zur kostenlosen Einsichtnahme durch jedermann niedergelegt ist. Flurstücke, die von einem Gewässer durchschnitten werden oder an ein Gewässer angrenzen, zählen in Gänze zu den eutrophierten Gebieten. Alle Gemeinden, in denen ganz oder teilweise eutrophierte Gebiete liegen, sind in Anlage 4 aufgeführt. |
"(2) Die Nitratgebiete nach § 13a DüV sind in der Anlage 1 in 50 Übersichtskarten und in der Anlage 2 in 8.714 Detailkarten zeichnerisch dargestellt. In den Übersichtskarten im Maßstab 1 : 100.000 sind die Nitratgebiete nach § 13a DüV mit durchgezogener roter Linie abgegrenzt und flächig rot dargestellt. In den Detailkarten im Maßstab 1 : 5.000 sind die Gebiete mit durchgezogener roter Linie abgegrenzt und flächig rot dargestellt. Die Gemeinden, in denen Nitratgebiete ganz oder teilweise ausgewiesen sind, sind in Anlage 3 aufgeführt.
(3) Die eutrophierten Gebiete nach § 13a DüV sind in Anlage 1 in 50 Übersichtskarten und in der Anlage 2 in 8.714 Detailkarten zeichnerisch dargestellt. In den Übersichtskarten im Maßstab 1 : 100.000 sind die eutrophierten Gebiete mit durchgezogener gelber Linie abgegrenzt und mit gelber Innenstrichbandierung dargestellt. In den Detailkarten im Maßstab 1 : 5.000 sind die Gebiete mit durchgezogener gelber Linie abgegrenzt und mit gelber Innenstrichbandierung dargestellt. Die Gemeinden, in denen eutrophierte Gebiete ganz oder teilweise ausgewiesen sind, sind in Anlage 3 aufgeführt." |
2. Anlage 1 bis 3 wird wie folgt gefasst:
Alt:
.
Nitratgebiete | Anlage 1 (zu § 2 Absatz 2) |
Neu:
"Anlage 1
(Zu § 2 Absatz 2 und 3)
Alt:.
Gemeinden in denen ganz oder teilweise Nitratgebiete liegen: | Anlage 2 (zu § 2 Absatz 2) |
Hirschberg a.d.B. | Mudau | ||
Hohentengen | Muggensturm | ||
Horb am Neckar | Mulfingen | ||
Horgenzell | Müllheim | ||
Hoßkirch | Mundelsheim | ||
Aach |
(Stand: 26.09.2023)
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