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Regelwerk; Lebensmittel & Bedarfgegenstände

DüngeZV - Verordnung über die Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Düngerechts
- Brandenburg -

Vom 26. November 2009
(GVBl II Nr. 44 vom 01.12.2009; 22.01.2019 Nr. 9aufgehoben)



Zur aktuellen Fassung

Auf Grund des § 9 Absatz 2 und des § 16 Absatz 2 des Landesorganisationsgesetzes vom 24. Mai 2004 (GVBl. I S. 186) und des § 36 Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602) verordnet die Landesregierung und auf Grund des Artikels 7 des Landwirtschaftsstaatsvertrages in Verbindung mit § 1 des Gesetzes zu dem Landwirtschaftsstaatsvertrag vom 20. April 2004 (GVBl. I S. 165) verordnet der Minister für Ländliche Entwicklung, Umwelt und Verbraucherschutz im Benehmen mit der Senatsverwaltung für Gesundheit, Umwelt und Verbraucherschutz:

§ 1

(1) Für die Überwachung der Einhaltung des Düngerechtes im Sinne von § 12 Absatz 1 des Düngegesetzes vom 9. Januar 2009 (BGBl. I.S. 2539), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2539) geändert worden ist, sind die Landkreise und kreisfreien Städte zuständig, soweit in Absatz 2 nichts anderes bestimmt wird. Sie nehmen diese Aufgaben als Pflichtaufgabe zur Erfüllung nach Weisung wahr. Die Aufsicht führt das für Landwirtschaft zuständige Ministerium. Für die Durchführung der Aufsicht gilt § 121 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg.

(2) Das Landesamt für Verbraucherschutz, Landwirtschaft und Flurneuordnung ist zuständig für

  1. die Überwachung der Einhaltung der Vorschriften des Düngemittelverkehrs,
  2. die Empfehlungen gemäß § 3 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b der Düngeverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Februar 2007 (BGBl. I S. 221), die zuletzt durch Artikel 18 des Gesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,
  3. den Erlass von Vorgaben für die Probennahme und Untersuchung der verfügbaren Stickstoffmengen im Boden nach § 3 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 Satz 2 der Düngeverordnung,
  4. die Zulassung von Laboren nach § 3 Absatz 3 Satz 2 der Düngeverordnung,
  5. die Herausgabe von Daten über Gehalte an Gesamtstickstoff, Ammoniumstickstoff und Phosphat nach § 4 Absatz 1 Nummer 2 der Düngeverordnung,
  6. die Überwachung der Einhaltung des Düngerechts im Land Berlin.

§ 2

Zuständige Verwaltungsbehörde für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 14 des Düngegesetzes sind jeweils die in § 1 genannten Behörden.

§ 3

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Düngemittelrechts vom 9. Dezember 1997 (GVBl. II S. 907) außer Kraft.

ENDE

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