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DüngeZV - Dünge-Zuständigkeitsverordnung
Verordnung über die Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Düngerechts
- Brandenburg -
Vom 22. Januar 2019
(GVBl. II Nr. 9 vom 29.01.2019)
Archiv: 2009
Auf Grund des § 6 Absatz 2 und des § 12 Absatz 1 des Landesorganisationsgesetzes vom 24. Mai 2004 (GVBl. I S. 186), von denen durch Artikel 2 des Gesetzes vom 10. Juli 2014 (GVBl. I Nr. 28 S. 2) § 6 Absatz 2 geändert und § 12 Absatz 1 eingefügt worden ist, und des § 36 Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602) verordnet die Landesregierung und auf Grund des Artikels 7 des Landwirtschaftsstaatsvertrages in Verbindung mit § 1 des Gesetzes zu dem Landwirtschaftsstaatsvertrag vom 20. April 2004 (GVBl. I S. 165) verordnet der Minister für Ländliche Entwicklung, Umwelt und Landwirtschaft im Benehmen mit der Senatsverwaltung für Justiz, Verbraucherschutz und Antidiskriminierung des Landes Berlin:
§ 1 Zuständige Behörden
(1) Für die Überwachung der Einhaltung des Düngerechtes im Sinne von § 12 Absatz 1 des Düngegesetzes vom 9. Januar 2009 (BGBl. I S. 54, 136), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 5. Mai 2017 (BGBl. I S. 1068) geändert worden ist, und für die Erteilung behördlicher Anordnungen nach § 13 des Düngegesetzes sind, soweit nicht in Absatz 4 eine andere Zuständigkeit bestimmt ist, die Landkreise und kreisfreien Städte auf dem Gebiet des Landes Brandenburg und das Landesamt für Ländliche Entwicklung, Landwirtschaft und Flurneuordnung auf dem Gebiet des Landes Berlin zuständig.
(2) Die Landkreise und kreisfreien Städte nehmen diese Aufgaben nach Absatz 1 als Pflichtaufgaben zur Erfüllung nach Weisung wahr.
(3) Die Aufsicht führt das für Landwirtschaft zuständige Ministerium. Für die Durchführung der Aufsicht über die Landkreise und kreisfreien Städte gilt § 121 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg.
(4) Für den Vollzug der nachstehend genannten Regelungen im Land Brandenburg ist ausschließlich das Landesamt für Ländliche Entwicklung, Landwirtschaft und Flurneuordnung zuständig:
(Stand: 07.02.2019)
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