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Regelwerk

Schutz vor Gesundheitsgefährdungen und schädlichen Umwelteinwirkungen durch Diskotheken und diskothekenähnliche Betriebe
- Niedersachsen -

Vom 28. August 2000
(MBl. 2000 S. 578; 12.12.2007 S. 1712aufgehoben)


Gem. RdErl. d. MU, d. MFAS, d. MI u. d. MW - 305-40500/3.01 -
- VORIS 28500 00 00 00 054 -

Bezug: Gem. RdErl. v. 19.3.1992 (Nds. MBl. S. 791)
- VORIS 28500 00 00 00 027 -

Die durch Diskotheken und diskothekenähnliche Betriebe verursachten Geräusche können gesundheitliche Gefahren für die Beschäftigten und die Besucherinnen und Besucher sowie erhebliche Belästigungen für die Anwohnerinnen und Anwohner und die Nachbarschaft hervorrufen. Hauptgründe dafür sind überdimensionierte Verstärker-Lautsprecher-Kombinationen, ungünstige Aufstellung oder Aufhängung sowie Verteilung der Lautsprecher innerhalb der Räume und unzureichende Schallabschirmung der Betriebsräume. Daneben wird der Außengeräuschpegel durch die An- und Abfahrt sowie das Verhalten der Besucherinnen und Besucher im Einwirkungsbereich der Anlagen bestimmt.

Seit Jahren ist zu beobachten, dass in rasch steigender Zahl Lasereinrichtungen in Diskotheken installiert werden, um besondere Lichteffekte, z.B. über der Tanzfläche, zu erzeugen oder um Figuren in Abhängigkeit vom Musikrhythmus auf einer Projektionsfläche zu zeichnen. In vielen Fällen ist aus der Art und Anwendung der Lasereinrichtung zu erkennen, dass sich die Unternehmerinnen und Unternehmer der Diskotheken nicht in vollem Umfang über die Möglichkeit der bleibenden Gesundheitsschädigung durch Laserstrahlen bei ihren Beschäftigten und bei Besucherinnen und Besuchern bewusst sind.

Um gesundheitliche Gefahren und schädliche Umwelteinwirkungen durch derartige Anlagen zu verhindern, sind bei

1. Anwendungsbereich

Dieser Gem. RdErl. gilt für Diskotheken und diskothekenähnliche Betriebe (im Folgenden: Diskotheken). Dies sind solche Einrichtungen, in denen Tonträger (z.B. Platten, CD, Ton- und Videobänder, digitale Musikspeicher) abgespielt oder Livemusik gespielt wird und dieser Vorgang eine prägende Hauptleistung des Betriebes darstellt. Der unmittelbare Zusammenhang mit Tanzveranstaltungen, der zwar in der Regel vorliegen wird, ist dabei unerheblich. Zu den diskothekenähnlichen Betrieben im weiteren Sinne können auch Lichtspiel- und Veranstaltungshäuser gehören. Dabei ist es unerheblich ob die Veranstaltung von kurzer Dauer oder ortsveränderlich ist.

Dieser Gem. RdErl. gilt auch für Einrichtungen, die regelmäßig Diskothekenveranstaltungen neben anderen Veranstaltungen anbieten, ohne dass die Diskothekenveranstaltungen die Hauptleistung des gesamten Betriebes bilden.

2. Anwendung von Rechts- und Verwaltungsvorschriften

2.1 Auf die Errichtung und den Betrieb von Diskotheken finden grundsätzlich folgende Rechtsvorschriften Anwendung:

2.1.1 Gaststättengesetz i. d. F. vom 20.11.1998 (BGBl. I S. 3418),

2.1.2 Verordnung über die Festsetzung der Sperrzeit für Schank- und Speisewirtschaften sowie für öffentliche Vergnügungsstätten vom 08.06.1971 (Nds. GVBl. S. 223), geändert durch Verordnung vom 15.10.1982 (Nds. GVBl. S. 400),

2.1.3 Bundes-Immissionsschutzgesetz ( BImSchG) i. d. F. vom 14.05.1990 (BGBl. I S. 880), zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 03.05.2000 (BGBl. I S. 632),

2.1.4 Baugesetzbuch i. d. F. vom 27.08.1997 (BGBl. I S. 2141, 1998 S. 137), zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 6 des Gesetzes vom 17.12.1997 (BGBl. I S. 3108),

2.1.5 Baunutzungsverordnung ( BauNVO) i. d. F. vom 23.01.1990 (BGBl. I S. 132), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 22.04.1993 (BGBl. I S. 466),

2.1.6 NBauO i. d. F. vom 13.07.1995 (Nds. GVBl. S. 199), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 06.10.1997 (Nds. GVBl. S. 422),

2.1.7 DVNBauO vom 11.03.1987 (Nds. GVBl. S. 29), geändert durch § 10 Abs. 2 der Verordnung vom 06.06.1996 (Nds. GVBl. S. 287),

2.1.8 VStättVO vom 09.10.1978 (Nds. GVBl. S. 711), zuletzt geändert durch § 5 Nr. 1 der Verordnung vom 04.09.1989 (Nds. GVBl. S. 325), soweit es sich um Diskotheken mit Räumen handelt, die einzeln oder zusammen mehr als 200 Besucherinnen und Besucher fassen,

2.1.9 Arbeitsstättenverordnung vom 20.03.1975 (BGBl. I S. 729), zuletzt geändert durch Artikel 4 der Verordnung vom 04.12.1996 (BGBl. I S. 1841).

2.2 Neben diesen Rechtsvorschriften sind einschlägige VDI-Richtlinien, DIN-Normen, Unfallverhütungsvorschriften (UVV). sowie Verwaltungsvorschriften zu beachten. Dies sind insbesondere:

2.2.1 die als Technische Baubestimmung bekannt gemachte Norm DIN 4109 - Schallschutz im Hochbau -, Ausgabe November 1989 (Bek. des MS vom 20.02.1991, Nds. MBl. S. 258),

2.2.2 DIN 56 912 - Showlaser und Showlaseranlagen; Sicherheitsanforderungen und Prüfung,

2.2.3 DIN EN 60 825-1/A1 - Sicherheit von Lasereinrichtungen,

2.2.4 UVV Lärm (BGV B3); UVV Laserstrahlen (BGV B2),

2.2.5 Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm ( Ta Lärm vom 26.08.1998, GMBl. S. 503),

2.2.6 die vom Länderausschuss für Immissionsschutz verabschiedeten " Hinweise zur Messung und Beurteilung von Lichtimmissionen" (Bek. des MU vom 25.08.2000 - 305-40503/1 - n. v.).

3. Bauplanungsrechtliche Zulässigkeit

Wegen der Beurteilung der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit von Diskotheken wird ergänzend verwiesen auf:

3.1. Nr. 67.4.3 der Verwaltungsvorschriften zum Baugesetzbuch (RdErl. des MS vom 02.05.1988, Nds. MBl. S. 547, zuletzt geändert durch RdErl. vom 18.04.1996, Nds. MBl. S. 835),

3.2 die BauNVD.

4. Immissionsschutz-, arbeitsschutz- und bauordnungsrechtliche Voraussetzungen zur Einrichtung einer Diskothek

4.1 Diskotheken sind so einzurichten, dass an ortsfesten Arbeitsplätzen für Diskjockeys, Thekenpersonal usw. ein Beurteilungspegel (bezogen auf acht Stunden) durch Musikübertragung von 85 dB (A) 1 nicht überschritten wird. Für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die an keinen ortsfesten Arbeitsplatz gebunden sind (z.B. Kellnerinnen und Kellner), ist der Lärmschutz durch bauliche Maßnahmen und sonstige Auflagen nicht zu gewährleisten. Deshalb ist für deren Schutz die Musikübertragung so weit zu begrenzen, dass für diese Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ein Beurteilungspegel von 90 dB (A) 1 an den Aufenthalts- und Bedienungsplätzen nicht überschritten wird.

4.2 Die Einhaltung der vorstehenden Schallpegelwerte kann durch folgende Maßnahmen (einzeln oder kombiniert) erreicht werden:

4.3 Vor Inbetriebnahme der Diskothek ist die Wirksamkeit dieser Maßnahmen messtechnisch nachzuweisen.

4.4 Bei Diskotheken, die an schutzbedürftige Räume gemäß Abschnitt 4 DIN 4109 angrenzen, sind in den schutzbedürftigen Räumen als Schalldruckpegel tagsüber (6 bis 22 Uhr) 35 dB (A) und nachts (22 bis 6 Uhr) 25 dB (A) zugrunde zu legen (Zeilen 3 und 4 der Tabelle 4 DIN 4109). Zur Beurteilung ist die lauteste Stunde der Nachtzeit heranzuziehen.

4.5 Für die nach dem Bauordnungsrecht vorzusehenden Schallschutzmaßnahmen ist bei Errichtung, nachträglicher Einrichtung oder Erweiterung von Diskotheken die Norm DIN 4109 maßgebend. Danach gelten Diskotheken (Gasträume mit elektroakustischen Anlagen) als besonders laute Räume

Um die in Nr. 4.4 genannten, zugrunde zu legenden Schalldruckpegel einzuhalten, sind Schallschutzmaßnahmen entsprechend den Anforderungen in Tabelle 5 DIN 4109 zwischen Diskotheken und schutzbedürftigen Räumen vorzunehmen. Danach muss für die Luftschalldämmung das erforderliche bewertete Schalldämm-Maß für Decken und Wände mindestens 72 dB, das erforderliche Trittschallschutzmaß mindestens 35 dB betragen.

4.6 Gemäß § 6 Abs. 4 BauVorlVO vom 22.09.1989 (Nds. GVBl. S. 358), zuletzt geändert durch § 10 Abs. 1 der Verordnung vom 06.06.1996 (Nds. GVBl. S. 287), müssen die von der Bauherrin oder dem Bauherrn der Bauaufsichtsbehörde vorzulegenden Unterlagen auch die für die Beurteilung des Schallschutzes notwendigen Angaben enthalten. Insbesondere sind die über die geplanten Ausführungsarten von Wänden und Decken, die an schutzbedürftige Räume grenzen, erforderlichen Nachweise der Eignung (Eignungsprüfung I oder III nach Abschnitt 6.3 DIN 4109 aufgrund von Messungen nach den Teilen 1 bis 4 DIN 52 210) vorzulegen. Eines solchen Eignungsnachweises bedarf es nicht, wenn die Ausführungen der Bauteile dem Beiblatt 1 zu DIN 4109 entsprechen.

4.7 Nach Nr. 3.4 der Bek. des MS vom 20.02.1991 (a. a. O.) ist nach der Errichtung von Diskotheken die Einhaltung der erforderlichen Schalldämm-Maße der Bauteile durch Vorlage von Messergebnissen nachzuweisen (Güteprüfung gemäß Abschnitt 8 DIN 4109). Die Messungen müssen von sachverständigen Stellen vorgenommen werden, die im Einvernehmen mit der Bauaufsichtsbehörde zu beauftragen sind.

4.8 Für die Durchführung von Eignungs- und Güteprüfungen kommen insbesondere Prüfstellen in Betracht, die beim VMPA-Verband der Materialprüfungsämter e. V. in dem Verzeichnis der sachverständigen Prüfstellen für die Durchführung von Güteprüfungen nach DIN 4109 geführt werden. Dieses Verzeichnis enthält auch Schallschutzprüfstellen für Eignungsprüfungen.

Eignungsprüfungen, die von Prüfstellen anderer EG-Mitgliedstaaten erbracht werden, können ebenfalls anerkannt werden, sofern die Prüfstellen nach Artikel 16 Abs. 2 der Richtlinie 89/106/EWG des Rates vom 21.12.1988 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über Bauprodukte (ABl. EG 1989 Nr. L 40 S. 12) hierfür von einem anderen Mitgliedstaat der Gemeinschaft anerkannt worden sind.

4.9 Der messtechnische Nachweis der Richtwerteinhaltung ist i. V. m. der Einpegelung und der Plombierung der zulässigen Lautstärke der Musikanlage zu führen. Dies soll in der Regel vor Erteilung der gaststättenrechtlichen Erlaubnis geschehen.

4.10 Bei der Durchführung baulicher Lärmschutzmaßnahmen ist insbesondere auf die Ausführung von Fenstern und Türen zu achten (Einhaltung der Immissionsrichtwerte nach Nr. 6.1 Buchst. a bis f Ta Lärm). Aus Gründen des Immissionsschutzes kann es erforderlich sein, Türen als Schallschleusen auszuführen.

4.11 Zum Schutz der Besucherinnen und Besucher vor Geräuscheinwirkungen und um zu vermeiden, dass lautstarke Unterhaltungen in den Tanzpausen vor der Diskothek stattfinden, sollte die für die gaststättenrechtliche Erlaubnis zuständige Behörde darauf hinwirken, dass innerhalb der Diskothek eine so genannte Ruhezone" eingerichtet wird, in der ein Beurteilungspegel von 70 bis 75 dB (A) nicht überschritten wird 3. Dabei sind die Geräusche durch die Kommunikation nicht einzubeziehen.

4.12 Auch die von Besucherinnen und Besuchern außerhalb einer Diskothek hervorgerufenen Geräusche sind grundsätzlich dem Betrieb zuzuordnen. Es sind dies insbesondere Geräusche, die durch An- und Abfahrt von Fahrzeugen, laute Unterhaltung (z.B. während der Tanzpausen oder beim Betreten oder Verlassen der Lokale) usw. verursacht werden.

4.13 Bei der Errichtung und Einrichtung von Diskotheken ist durch geeignete Anordnung der Einstellplätze sicherzustellen, dass erhebliche Belästigungen für die Anwohnerinnen und Anwohner und die Nachbarschaft nicht entstehen.

4.14 Zur Beurteilung der im Einwirkungsbereich einer Diskothek auftretenden Geräusche sind grundsätzlich die Immissionsrichtwerte nach Nr. 6.1 Buchst. a bis f Ta Lärm heranzuziehen. Bei der Einrichtung oder der Beurteilung vorhandener Diskotheken ist zu beachten, dass Verkehrsgeräusche auf öffentlichen Straßen, die i. V. m. dem Betrieb der Diskothek stehen; nach Nr. 7.4 der Ta Lärm beurteilt werden.

4.15 Die durch den Betrieb von Diskotheken verursachten Lichtimmissionen (z.B. Beleuchtungsanlagen, Werbeeinrichtungen) sind vor Inbetriebnahme der Einrichtungen im Hinblick auf die Einhaltung der Anforderungen des BImSchG zu prüfen. Gegebenenfalls ist durch ein Gutachten die Einhaltung der zulässigen Werte nachzuweisen. Es ist sicherzustellen, dass es nicht zu einer Gefährdung des Luft- oder Straßenverkehrs kommt.

5. Gaststättenrechtliches Erlaubnis- und Baugenehmigungsverfahren

5.1 Besondere Bedeutung kommt der Koordinierung zwischen Erlaubnishehörden und anderen beteiligten Behörden zu. Vor der Erteilung der gaststättenrechtlichen Erlaubnis ist die Bauaufsichtsbehörde zu beteiligen. Ist bereits eine Baugenehmigung erteilt, so hat die Bauaufsichtsbehörde zu bestätigen, dass die von der Antragstellerin oder dem Antragsteller vorgelegten Unterlagen mit der Baugenehmigung übereinstimmen.

5.2 Vor der Erteilung einer Baugenehmigung über Räume, die einem Diskothekenbetrieb oder einer Gaststätte ähnlicher Betriebsart dienen sollen, ist die für die Erteilung der gaststättenrechtlichen Erlaubnis zuständige Behörde zu beteiligen. Diese hat etwaige Bedenken gegen das Vorhaben bereits im Baugenehmigungsverfahren vorzubringen.

Hinsichtlich der arbeitsschutzrechtlichen Beurteilung hat die Bauaufsichtsbehörde das Staatliche Gewerbeaufsichtsamt zu hören.

5.3 Die gaststättenrechtliche Erlaubnis ist u. a. gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 3 des Gaststättengesetzes zu versagen, wenn der Betrieb im Hinblick auf seine örtliche Lage oder auf die Verwendung der Räume dem öffentlichen Interesse widerspricht. Zum öffentlichen Interesse in diesem Sinne gehört insbesondere der Schutz der Bewohnerinnen und Bewohner des Betriebsgrundstücks und der Nachbargrundstücke vor schädlichen Umwelteinwirkungen und erheblichen Belästigungen i. S. des BImSchG, die von dem Gaststättenbetrieb ausgehen.

5.4 Da die Baugenehmigung nur zu erteilen ist, wenn das Bauvorhaben dem öffentlichen Baurecht entspricht, sind bei Erteilung der Baugenehmigung die Anforderungen an die Lage i. S. des § 4 Abs. 1 Nr. 3 des Gaststättengesetzes insbesondere im Hinblick auf zu erwartende Beschwerden aus der Nachbarschaft wegen schädlicher Umwelteinwirkungen zu berücksichtigen. Nach erteilter Baugenehmigung für die betreffende Betriebsart ist in der Regel die Versagung der gaststättenrechtlichen Erlaubnis nicht mehr möglich.

5.5 Die baulichen Anforderungen an die Räume aus Gründen des Immissionsschutzes sind ebenfalls im Baugenehmigungsverfahren zu berücksichtigen. Die für das Gaststättengesetz zuständigen Behörden haben bei ihrer Beteiligung im Baugenehmigungsverfahren auch zu den notwendigen baulichen Maßnahmen zum Schutz gegen Lärm Stellung zu nehmen, damit spätere Auflagen gemäß § 5 des Gaststättengesetzes für den Betrieb der Gaststätten nicht erforderlich werden.

5.6 Vor Erteilung der gaststättenrechtlichen Erlaubnis sind die Jugendbehörde, die Straßenverkehrsbehörde und die Polizeibehörde zu beteiligen.

6. Beurteilung von Lärmbelästigungen

6.1 Besteht - z.B. in Beschwerdefällen - der begründete Verdacht, dass die in Nr. 6.1 Buchst. a bis f Ta Lärm festgelegten Immissionsrichtwerte überschritten werden, so hat die zuständige Behörde aufgrund von § 26 BImSchG anzuordnen, dass die Betreiberin oder der Betreiber der Anlage Art und Ausmaß der von der Anlage ausgehenden Emissionen sowie die Immissionen im Einwirkungsbereich der Anlage durch eine der mit RdErl. vom 27.02.1989 (Nds. MBl. S. 301) bekannt gegebene Stelle ermitteln lässt. Die Kostentragung ergibt sich aus § 30 BImSchG.

6.2 Erforderliche Auflagen sind nach § 5 des Gaststättengesetzes anzuordnen.

6.3 Sofern bei bestehenden Diskotheken trotz Ausschöpfung von Lärmschutzmaßnahmen (siehe Nr. 4) der Schutz der Anwohnerinnen und Anwohner und der Nachbarschaft vor erheblicher Belästigung nicht gewährleistet werden kann, sollte der Beginn der Sperrzeit gemäß den Bestimmungen der Verordnung über die Festsetzung der Sperrzeit für Schank- und Speisewirtschaften sowie für öffentliche Vergnügungsstätten vorverlegt werden. In diesen Fällen kann es zur Vermeidung übermäßiger Geräuscheinwirkungen auch in Betracht kommen, der Betreiberin oder dem Betreiber durch die für die gaststättenrechtliche Erlaubnis zuständige Behörde aufzugeben, eine Mitarbeiterin oder einen Mitarbeiter damit zu beauftragen, vor dem Lokal oder dem Parkplatzbereich in entsprechender Weise auf das Verhalten der Gäste einzuwirken.

7. Verwendung von Disko-Lasern

7.1 Laser erzeugen eine sehr intensive, äußerst stark gerichtete Lichtstrahlung, die in der Lage ist, durch die hohe Energiedichte im Strahl Schädigungen zu erzeugen. Für Menschen besteht in erster Linie die Gefahr bleibender Augenschäden. Da die Wirkung der Strahlung umso intensiver wird, je enger man den Strahl bündelt, kann es beim axialen Eintritt in das menschliche Auge wegen der erneuten Bündelung durch die Augenlinse zu Ablösungen oder zur Zerstörung der Netzhaut kommen. Bei Einwirkung auf brennbare bauliche Teile oder Einrichtungen und Dekorationen ist außerdem Brandgefahr gegeben.

Für die Installation, die Aufstellung und den Betrieb der Lasergeräte ist deshalb Folgendes zu beachten:

7.1.1 Lasereinrichtungen, die unter den Anwendungsbereich der Maschinenverordnung ( 9. GSGV) vom 12.05.1993 (BGBl. I S. 704), zuletzt geändert durch Artikel 6 der Verordnung vom 28.09.1995 (BGBl. I S. 1213), fallen und nach dem 31.12.1992 erstmals in Betrieb genommen worden sind, müssen den grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen des Anhangs I der Richtlinie 98/37/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22.06.1998 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten für Maschinen (ABl. EG Nr. L 207 S. 1) entsprechen. Übereinstimmung mit den grundlegenden Bestimmungen der 9. GSGV muss durch die Konformitätserklärung und die CE-Kennzeichnung dokumentiert sein.

Lasereinrichtungen, die unter den Anwendungsbereich der Arbeitsmittelbenutzungsverordnung (jetzt BetrSichV) vom 11.03.1997 (BGBl. I S. 450) fallen, haben den Anforderungen der UVV-Laser BGV B2 sowie der allgemein anerkannten Regeln der Technik (insbesondere DIN EN 60825-1/a 1 und DIN 56912) zu genügen und sind bei der Verwendung zu berücksichtigen.

7.1.2 Für Laser-Effekte sind vorzugsweise Lasereinrichtungen zu verwenden, die die Grenzwerte der maximal zulässigen Bestrahlung (MZB) nach DIN EN 60 825-1/Al nicht überschreiten. Die Einhaltung der maximal zulässigen Bestrahlung ist nachzuweisen.

7.1.3 Die Einrichtung und der Betrieb von Laseranlagen der Klassen 3 B und 4 sind unverzüglich dem zuständigen Staatlichen Gewerbeaufsichtsamt und der Berufsgenossenschaft anzuzeigen. Für Laser im mobilen Einsatz gilt eine Inbetriebnahme an einem anderen Einsatzort als Erstinbetriebnahme. Die Anzeige ist den genannten Stellen in deutscher Sprache mindestens drei Tage vor der Inbetriebnahme zu erstatten. Die Anzeige muss mindestens die folgenden Angaben enthalten: Herstellerin oder Hersteller der Lasereinrichtung, Laserklasse, Strahlungsleistung oder -energie, Wellenlänge(n), dargestellte(r) Effekt(e), Liste mit den im Raum montierten optischen Komponenten einschließlich der optischen Daten und Lageskizze im Raum, Strahldurchmesser, Plan über Strahlverlauf im Raum, ggf. Impulsdauer und Pulswiederholfrequenz. Die Einhaltung der Bedingungen nach Nr. 7.1.4 für alle vorgesehenen Effekte ist durch ein Gutachten einer oder eines Sachverständigen nachzuweisen, sofern Laserstrahlen in die Bereiche nach Nr. 7.1.4 eindringen können. Das Gutachten ist der Anzeige beizufügen und in einer Zweitschrift am Betriebsort aufzubewahren. Dieses gilt entsprechend auch bei einer Änderung der Zahl oder der Art der Lichteffekte.

7.1.4 Laser, die die maximal zulässige Bestrahlung überschreiten, dürfen nur eingesetzt werden, wenn der Laserstrahl durch optische Einrichtungen so aufgeweitet ist, dass in den Bereichen, in denen sich Personen aufhalten können, die Werte der maximal zulässigen Bestrahlung (MZB) nicht überschritten werden. Eine Reduzierung der Laserleistung ist nur zulässig, wenn eine optische Aufweitung des Strahles nicht möglich ist.

7.1.5 Ist die Ausgangsleistung der Lasereinrichtung zum Erreichen der Bedingungen nach Nr. 7.1.4 begrenzt worden, so darf die Begrenzung nicht von Hand oder mit einfachem Werkzeug aufgehoben oder umgangen werden können.

7.1.6 Können die Bedingungen der Nr. 7.1.4 an einzelnen Stellen des Raumes nicht eingehalten werden, so ist der Laserstrahl durch feste Einrichtungen, z.B. Rohre aus durchsichtigem Material, so zu führen, dass Personen nicht in den Strahlbereich gelangen können.

7.1.7 Spiegel, auch rotierende Spiegelkugeln, sind fest und unverrückbar anzubringen, damit eine sichere Strahlführung gewährleistet ist. Können durch sonstige Oberflächen diffus reflektierende Strahlen in Augenhöhe von Personen gelangen, so dürfen höchstens die Bedingungen der Klasse 3 a erreicht werden. Komponenten, die Laserstrahlung mit Bestrahlungswerten oberhalb der MZB in ihrer Richtung beeinflussen können, müssen mit Blenden oder gleichwertigen Einrichtungen versehen sein, die die Auslenkung und Reflexion der Strahlung in die Bereiche nach Nr. 7.1.4 auch im Störfall verhindern.

7.1.8 Laser müssen fest, unverrückbar und so aufgebaut sein, dass sie nur Befugten zugänglich sind.

7.1.9 Laser der Massen 3 B und 4 müssen Einrichtungen haben, die es erlauben, den Strahlenaustritt jederzeit zu unterbrechen. Es sind für diese Laser geeignete Laserschutzbrillen bereitzustellen. Sie sind bei Tätigkeiten zu benutzen, bei denen die Möglichkeit besteht, dass MZB-Werte überschritten werden (Aufenthalt im Laserbereich).

7.1.10 Ist der Laserstrahl (z.B. außerhalb der Laser-Lightshow) konstant auf einen festen Punkt gerichtet und können Personen mit Hilfsmitteln in den Strahlengang gelangen, so sind Einrichtungen (z.B. Fotozellen) vorzusehen, die bei Unterbrechung des Strahlenganges die Abschaltung nach Nr. 7.1.9 selbsttätig vornehmen.

7.1.11 Die Laser-Lightshow darf nur durch eine Sachkundige oder einen Sachkundigen durchgeführt werden. Sie oder er muss bei der Show das Lasergerät und den Strahlengang überwachen und eine Abschaltung des Gerätes oder eine Unterbrechung des Strahlenganges nach Nr. 7.1.9 bei Störfällen am Gerät, unsicheren Betriebsbedingungen oder Unruhe im Publikum vornehmen. Daher sind entsprechende Notausschalter vorzusehen.

7.1.12 Justier- und Wartungsarbeiten an Lasereinrichtungen, die die maximal zulässige Bestrahlungsstärke unterschreiten, und an zugehörigen optischen Komponenten dürfen nur von Sachkundigen durchgeführt werden (z.B. Lieferfirma). Justier- und Wartungsarbeiten an Lasereinrichtungen der Klassen 2 und 3 a und an zugehörigen optischen Komponenten dürfen nur von hierfür besonders unterwiesenen Personen vorgenommen werden.

7.1.13 Die Unternehmerin oder der Unternehmer hat für den Betrieb von Lasereinrichtungen der Klassen 3 B und 4 entsprechend der UVV-Laser BGV B2 mindestens eine sachkundige Laserschutzbenuftragte oder einen sachkundigen Laserschutzbeauftragten schriftlich zu bestellen. Die oder der Laserschutzbeauftragte hat für den sicheren Betrieb der Anlage und die notwendigen Schutzmaßnahmen zu sorgen.

Beschäftigte sind vor Aufnahme der Tätigkeit über die gefährliche Wirkung der Laserstrahlen und über die vorhandenen Sicherheitseinrichtungen zu informieren und mit den erforderlichen Schutzmaßnahmen vertraut zu machen. Diese Belehrungen sind mindestens einmal jährlich zu wiederholen. Im Laserbereich der Klassen 3 B und 4 dürfen Jugendliche nicht beschäftigt werden (Näheres siehe UVV-Laser VBG B2). Abweichend von diesem Verbot dürfen Jugendliche über 16 Jahre, soweit

  1. dies zur Erreichung ihres Ausbildungszieles erforderlich ist und
  2. ihr Schutz durch die Aufsicht einer oder eines Fachkundigen gewährleistet ist,

beschäftigt werden.

7.1.14 Besteht Grund zu der Annahme, dass durch Laserstrahlung ein Augenschäden eingetreten ist und ist dies der Unternehmerin oder dem Unternehmer bekannt, so hat sie oder er darauf hinzuwirken, dass die oder der Betroffene unverzüglich einer speziell ausgebildeten Augenärztin oder einem speziell ausgebildeten Augenarzt vorgestellt wird.

7.1.15 Im Übrigen muss die Lasereinrichtung den Anforderungen des Gerätesicherheitsgesetzes, der UVV-Laser VBG B2 und den allgemein anerkannten Regeln der Technik (insbesondere DIN EN 60825-1 und DIN 56912) entsprechen.

8. Betrieb von diskothekenähnlichen Anlagen im nichtgewerblichen Bereich

Wird beim Betrieb vergleichbarer Anlagen im nichtgewerblichen Bereich eine unzumutbare Belästigung der Nachbarschaft festgestellt, so gelten die Regelungen der Nrn. 4 und 6 sinngemäß.

9. Aufhebung von Vorschriften

____________
Der Bezugserlass wird aufgehoben.

1) dB = Dezibel.

2) (A) = Bewertungskurve A.
Ein wirksamer Schallpegelbegrenzer wird u. a. so geregelt, dass die Ausgangsspannung des Verstärkers einen fest eingestellten Vergleichswert nicht überschreitet. Die Geräte sind vor den Endverstärker in die Anlage einzusetzen und zu plombieren. Endverstärker und Lautsprecherboxen dürfen dann nicht mehr ausgewechselt werden. Sie sind als feste Bestandteile der Anlage zu beschreiben. Alle anderen Bauteile der Musikübertragungsanlage, wie z.B. Tonabnehmersystem, dürfen ausgewechselt werden.

3) Vgl. auch Forschungsbericht Musik als berufliche Belastung (H. Irion)" - FB 174 - aus dem Jahresbericht 78 der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Unfallforschung in Dortmund.

Die VDI-Richtlinien und DIN-Normen sind heim Beuth Verlag GmbH, Burggrafenstraße 4-10, 10787 Berlin, und die UVV sind beim Carl Heymanns Verlag KG, Gereonstraße 18-32, 50670 Köln, zu beziehen.

ENDE

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