umwelt-online: Leitlinien für nachgeschaltete Anwender - Leitlinien zur Umsetzung von REACH (3)

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Hinweis f - Prüfung der Registrierung und Übermittlung eines Expositionsszenarios

Wenn ein Stoff (bereits) registriert wurde, ist die Registrierungsnummer auf dem Sicherheitsdatenblatt anzugeben (bei einzelnen Stoffen unter Überschrift 1 und bei Zubereitungen unter Überschrift 3). In diesem Fall können Sie davon ausgehen, dass die Informationen über Gefährdungen auf Tests und auf Beurteilungen beruhen, die nach Maßgabe der REACH-Verordnung durchgeführt wurden.

Wenn ein registrierter gefährlicher Stoff in einer Menge von mindestens 10 t pro Jahr und Registrant hergestellt oder eingeführt wird, gehen Ihnen die Expositionsszenarien für die betreffenden Stoffe als solche und für die Zubereitungen zu, in denen diese Stoffe enthalten sind. In den Expositionsszenarien können die Verwendungen des jeweiligen Stoffs oder einer Zubereitung unter unterschiedlichen Bedingungen sowie Verwendungen Ihrer Zubereitung berücksichtigt werden.

Hinweis g - Prüfung, ob der betreffende Stoff in einer Konzentration oberhalb der in Artikel 14 Absatz 2 der REACH-Verordnung genannten Grenzwerte vorkommt

Bei Stoffen, die in Ihrer Zubereitung in Konzentrationen unterhalb der niedrigsten in Artikel 14 Absatz 2 genannten Werte vorkommen, müssen Sie in den folgenden Schritten Ihrer Beurteilung keine Expositionsszenarien erstellen. Dabei ist zu prüfen,

  1. ob die maßgeblichen Grenzwerte in der Tabelle in Artikel 3 Absatz 3 sowie in Anhang II Teil B und in Anhang III Teil B der Richtlinie über gefährliche Zubereitungen ( 1999/45/EG) eingehalten werden,
  2. ob die in Anhang I der Gefahrstoff-Richtlinie ( 67/548/EWG) genannten Grenzwerte eingehalten werden,
  3. ob die im gemäß Titel XI der REACH-Verordnung erstellten Verzeichnis genannten Grenzwerte eingehalten werden,
  4. - wenn Ihr Stoff die in Anhang XIII der REACH-Verordnung genannten Kriterien für die Einstufung als PBT oder vPvB erfüllt - ob die Konzentration unter 0,1 % liegt.

Vergleichen Sie die berechnete bzw. die gemessene Konzentration der einzelnen gefährlichen Stoffe in Ihrer Zubereitung mit den verschiedenen Grenzwerten, um festzustellen, welche Stoffe nicht berücksichtigt werden müssen.

Wenn ein Stoff registriert und ein Expositionsszenario vorgelegt wurde und die Konzentration des Stoffs in der Zubereitung oberhalb der in Artikel 14 Absatz 2 der REACH-Verordnung genannten Grenzwerte liegt, kennzeichnen Sie den Stoff auf der von Ihnen erstellten Liste.

Hinweis h - Auswahl der für Ihre Verwendungen Ihrer Zubereitung maßgeblichen Expositionsszenarien

Wählen Sie die maßgeblichen Expositionsszenarien für die identifizierten Verwendungen Ihrer Zubereitung unter Berücksichtigung sämtlicher Verwendungen durch Verbraucher für die verschiedenen auf Ihrer Liste gekennzeichneten Stoffe aus. Die betreffenden Verwendungen sind als vorgesehene Verwendungen zu betrachten, die Ihnen von einem unmittelbar nachgeschalteten Anwender schriftlich mitgeteilt wurden (siehe auch Kapitel 5 und 8 dieser Leitlinien). Ihnen zugegangene Expositionsszenarien, die für die Verwendungen Ihrer Zubereitung nicht maßgeblich sind, müssen nicht berücksichtigt werden. Wenn Ihnen z.B. ein Expositionsszenario für ein Lösungsmittel mit der Kurzbezeichnung "Lack" und eines mit der Kurzbezeichnung "Reinigung harter Oberflächen" zugegangen ist, und Sie das Lösungsmittel nur für die "Reinigung harter Oberflächen" verwenden, müssen Sie das Expositionsszenario "Lack" nicht berücksichtigen.

Bewahren Sie die ausgewählten Expositionsszenarien auf.

Hinweis i - Sortieren der ausgewählten Expositionsszenarien

Sortieren Sie die ausgewählten Expositionsszenarien nach den Phasen im Lebenszyklus. Sie finden die Phasen im Lebenszyklus unter Überschrift 1 des Expositionsszenarios. Beim Sortieren ergeben sich Gruppen von Expositionsszenarien, die z.B. für Formulierungen, Endverwendungen der betreffenden Zubereitung und die Nutzungsdauer von Stoffen in aufgrund von Reaktionen entstandenen Zubereitungen und Erzeugnissen sowie für Entsorgungsmaßnahmen von Bedeutung sind.

Hinweis j - Prüfung auf Konformität mit den Bedingungen der Expositionsszenarien

Gehen Sie die einzelnen Expositionsszenarien Gruppe für Gruppe für die identifizierten Verwendungen durch, um sicherzustellen, dass die in den Expositionsszenarien genannten Verwendungen mit den identifizierten Verwendungen Ihrer Zubereitung übereinstimmen. Berücksichtigen Sie dabei die in Kapitel 5 dieser Leitlinien genannten Grundsätze für Prüfungen auf Erfüllung der bestehenden Bedingungen. In Kapitel 5 finden Sie ebenfalls eine Erläuterung wichtiger Begriffe in Expositionsszenarien ("Verwendung", "Verwendungsbedingungen", "Risikomanagementmaßnahme", "Skalierung" usw.).

Nach der Prüfung auf Erfüllung der maßgeblichen Anforderungen können Sie beurteilen, ob Ihre Zubereitung die Bedingungen der zugegangenen Expositionsszenarien erfüllt.

Nach diesem Schritt wissen Sie auch, wo eingehendere Untersuchungen und Abstimmungen mit Ihrem Lieferanten erforderlich sein könnten, und ob eine bestimmte Verwendung Ihrer Zubereitung durch ein Expositionsszenario möglicherweise nicht abgedeckt ist. Wie Sie dann verfahren können, wird in Kapitel 6 dieser Leitlinien erläutert:

  1. Teilen Sie Ihre Verwendung Ihrem Lieferanten mit, damit dieser Ihre Verwendung als identifizierte Verwendung erfassen und in seine Stoffsicherheitsbeurteilung aufnehmen kann (siehe Kapitel 8 dieser Leitlinien), oder
  2. erstellen Sie als nachgeschalteter Anwender einen Stoffsicherheitsbericht (siehe Kapitel 7

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(Stand: 06.07.2018)

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