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Leitlinien für nachgeschaltete Anwender *
Leitlinien zur Umsetzung von REACH
Fassung Januar 2008
Vorwort
Diese Leitlinien erläutern die Anforderungen an nachgeschaltete Anwender gemäß der REACH-Verordnung. Das vorliegende Dokument gehört zu einer Reihe von Leitlinien, die allen Beteiligten helfen sollen, ihre Verpflichtungen gemäß der REACH-Verordnung zu erfüllen. Die Dokumente dieser Reihe enthalten ausführliche Hinweise zu grundlegenden REACH-Prozessen sowie zu bestimmten wissenschaftlichen und/oder technischen Methoden, die in der Industrie oder in Behörden in Verbindung mit der REACH-Verordnung anzuwenden sind.
Die Leitlinien wurden in den REACH-Umsetzungsprojekten (RIP) unter Federführung der Dienststellen der Europäischen Kommission und mit Beteiligung aller Akteure - Mitgliedstaaten, Unternehmen und Nichtregierungsorganisationen - erarbeitet und zur Diskussion gestellt. Sie finden diese Leitlinien auf der Website der Europäischen Chemikalienagentur (http://echa.europa.eu/reach_de.asp). Neue Leitlinien und aktualisierte Fassungen bestehender Leitlinien sollen ebenfalls auf dieser Website veröffentlicht werden.
Dieses Dokument stützt sich auf die Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH). 1
0 Hinweise zur Verwendung dieser Leitlinien
Diese Leitlinien sind für nachgeschaltete Anwender chemischer Stoffe vorgesehen. Als nachgeschalteter Anwender wird bezeichnet, wer in Verbindung mit seiner industriellen oder gewerblichen Tätigkeit einen Stoff als solchen oder in einer Zubereitung verwendet. Viele Unternehmenstypen können nachgeschaltete Anwender sein (u. a. Formulierer von Zubereitungen, Produzenten von Erzeugnissen, Handwerker, Werkstätten und Dienstleister oder Umfüller).
Diese Leitlinien richten sich auch an andere Akteure der Lieferkette, die zwar nicht als nachgeschaltete Anwender oder Hersteller oder Importeure zu betrachten sind, aber trotzdem Verpflichtungen gemäß der REACH-Verordnung zu erfüllen haben. Dazu zählen z.B. Händler, Einzelhändler und Lagerhalter.
Diese Leitlinien sind in mehrere Kapitel gegliedert.
Diese Leitlinien decken sämtliche Verpflichtungen ab, die Sie als nachgeschalteter Anwender im Rahmen der REACH-Verordnung möglicherweise erfüllen müssen, und erläutern die unterschiedlichen Gegebenheiten, mit denen Sie konfrontiert sein können. Teilweise werden diese Informationen für Sie vielleicht allenfalls gelegentlich von Bedeutung sein. Allgemeine Informationen zur REACH-Verordnung sowie ein Tool, das Ihnen die Bestimmung Ihrer Rollen und Ihrer Verpflichtungen im Rahmen der REACH-Verordnung im Zusammenhang mit den von Ihnen verwendeten Stoffen erleichtern soll, finden Sie unter http://reach.jrc.it/.
Diese Leitlinien sind so gegliedert, dass Sie sich auf die für Sie maßgeblichen Kapitel beschränken können. Es wird nicht erwartet, dass Sie die Leitlinien vollständig lesen. Über die folgenden Fragen gelangen Sie zu den betreffenden Kapiteln der Leitlinien.
(Stand: 06.07.2018)
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