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Regelwerk

HAGTPG - Hessisches Gesetz zur Ausführung des Transplantationsgesetzes
- Hessen -

Vom 29. November 2000
(GVBl. I 2000 S. 514; 14.12.2006 S. 711 06; 16.09.2011 S. 402 11; 13.12.2012 S. 622 12; 20.11.2013 S. 635 13; 09.09.2019 S. 229 19; 09.12.2022 S. 764 22)
Gl.-Nr.: 350-87



§ 1 Zuständigkeiten 06 11 13 19 22

(1) Zuständige Stellen für die Aufklärung der Bevölkerung über die Möglichkeiten der Organ- und Gewebespende, die Voraussetzungen der Organ- und Gewebeentnahme und die Bedeutung der Organ- und Gewebeübertragung nach § 2 Abs. 1 Satz 1 des Transplantationsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. September 2007 (BGBl. I S. 2206), zuletzt geändert durch Gesetz vom 11. Juli 2021 (BGBl. I S. 2754), und für die Bereithaltung von Organ- und Gewebespendeausweisen zusammen mit geeigneten Aufklärungsunterlagen nach § 2 Abs. 1 Satz 2 des Transplantationsgesetzes sind neben den in § 2 Abs. 1 Satz 1 des Transplantationsgesetzes benannten Stellen

  1. die Gesundheitsämter,
  2. die Landesärztekammer Hessen,
  3. die Kassenärztliche Vereinigung Hessen,
  4. die Landesapothekerkammer Hessen und
  5. das für die öffentliche Gesundheitsvor- und -fürsorge zuständige Ministerium.

Die zuständigen Stellen nach Satz 1 sollen die Patientenverbände sowie Selbsthilfegruppen für den Themenkreis der Organ- und Gewebespende, soweit sie Tätigkeiten für Patienten in Hessen entfalten, die Hessische Krankenhausgesellschaft und die Hessische Arbeitsgemeinschaft für Gesundheitserziehung in die Aufklärungsarbeit einbeziehen.

(2) Zuständige Verwaltungsbehörde zur Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 20 des Transplantationsgesetzes ist das Hessische Landesamt für Gesundheit und Pflege.

§ 2 Kommission für gutachterliche Stellungnahme bei Lebendspenden 06

(1) Bei der Landesärztekammer wird eine aus drei Mitgliedern bestehende Kommission für gutachterliche Stellungnahmen nach § 8 Abs. 3 Satz 2 des Transplantationsgesetzes errichtet.

(2) Für jedes Kommissionsmitglied wird ein stellvertretendes Mitglied bestellt.

(3) Die Kommissionsmitglieder und die stellvertretenden Mitglieder werden von der Landesärztekammer im Einvernehmen mit dem für das Gesundheitswesen zuständigen Ministerium für die Dauer von drei Jahren bestellt. Wiederbestellung ist zulässig. Für ausgeschiedene Mitglieder oder die stellvertretenden Mitglieder sind bis zum Ablauf der Amtszeit neue zu bestellen.

(4) Lagen die rechtlichen Voraussetzungen für die Ernennung nicht vor oder sind sie nachträglich weggefallen, ist diese von der Landesärztekammer im Einvernehmen mit dem für das Gesundheitswesen zuständigen Ministerium zurückzunehmen oder zu widerrufen. Sind dringende Anhaltspunkte dafür gegeben, dass die Ernennung zurückzunehmen oder zu widerrufen ist, so kann die Landesärztekammer die Begutachtung vorläufig untersagen.

(5) Die Landesärztekammer bestimmt im Einvernehmen mit dem für das Gesundheitswesen zuständigen Ministerium ein Mitglied zum vorsitzenden Mitglied sowie eine stellvertretende Vorsitzende oder einen stellvertretenden Vorsitzenden. Die Kommission gibt sich eine Geschäftsordnung.

(6) Das vorsitzende Mitglied beruft die Kommission nach Bedarf ein. Es legt Ort, Zeit und Gegenstände der Sitzungen fest und lädt die übrigen Mitglieder ein. Weitere Aufgaben der Vorsitzenden oder des Vorsitzenden sind die Abfassung der Niederschrift und die Bekanntmachung der gutachterlichen Stellungnahme. Das vorsitzende Mitglied bedient sich dazu der Hilfe einer von der Landesärztekammer einzurichtenden Geschäftsstelle.

(7) Die Mitglieder sind ehrenamtlich tätig; sie unterliegen keinen Weisungen. Sie haben auch nach Beendigung ihrer Tätigkeit über die ihnen dabei bekannt gewordenen Angelegenheiten Verschwiegenheit zu bewahren.

(8) Die Kommission wird auf Antrag der Einrichtung tätig, in der das Organ entnommen werden soll. Dem Antrag kann nur entsprochen werden, wenn er im Einvernehmen mit der Organspenderin oder dem Organspender gestellt wird und die übrigen Voraussetzungen nach § 8 des Transplantationsgesetzes vorliegen und dies durch die den Antrag stellende Einrichtung bestätigt wird. Das Einvernehmen der Organspenderin oder des Organspenders ist schriftlich zu erteilen und dem Antrag beizufügen.

(9) Die Kommission hört die Organspenderin oder den Organspender persönlich an. Die zur Organspende bereite Person ist berechtigt, eine Person ihres Vertrauens bei der Anhörung hinzuzuziehen. Die Kommission kann weitere Personen, insbesondere Zeuginnen, Zeugen und Sachverständige sowie in begründeten Einzelfällen die Organempfängerin oder den Organempfänger anhören.

(10) Abweichend von Abs. 9 Satz 1 kann die Kommission bei besonderer Eilbedürftigkeit nach Aktenlage entscheiden. Entsprechendes gilt bei einer Wiederholungssitzung, wenn aufgrund der Gesamtumstände des Einzelfalles eine erneute persönliche Anhörung der Organspenderin oder des Organspenders nicht erforderlich erscheint. Das Nähere regelt die Geschäftsordnung.

(11) Die Kommission ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder - oder bei Verhinderung eines Mitglieds dessen stellvertretendes Mitglied - anwesend sind.

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(Stand: 27.12.2022)

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