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Zweites Gesetz zur Änderung des Hessischen Gesetzes zur Ausführung des Transplantationsgesetzes *)
- Hessen -
Vom 20. November 2013
(GVBl. Nr. 26 vom 02.12.2013 S. 635)
Das Hessische Gesetz zur Ausführung des Transplantationsgesetzes vom 29. November 2000 (GVBl. I S. 514), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13. Dezember 2012 (GVBl. S. 622), wird wie folgt geändert:
1. § 1 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 wird die Angabe "geändert durch Gesetz vom 17. Juli 2009 (BGBl. I S. 1990)" durch "zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. Juli 2013 (BGBl. I S. 2423)" ersetzt und wird nach dem Wort "sind" die Angabe "neben den in § 2 Abs. 1 Satz 1 des Transplantationsgesetzes benannten Stellen" eingefügt.
b) In Satz 2 werden die Wörter "privaten Krankenkassen," gestrichen.
2. § 4 wird wie folgt geändert:
a) Abs. 1 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1
In Krankenhäusern mit Intensiv- oder Beatmungsbetten ist eine Ärztin oder ein Arzt in Leitungsfunktion zur Transplantationsbeauftragten oder zum Transplantationsbeauftragten zu bestellen.
wird aufgehoben.
bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Bei Krankenhäusern Ändert GVBl II 350-87ab 500 Betten sind mindestens zwei Transplantationsbeauftragte zu bestellen. | "In Entnahmekrankenhäusern nach § 9a Abs. 1 des Transplantationsgesetzes ab 500 Betten sind mindestens zwei Transplantationsbeauftragte nach § 9b Abs. 1 des Transplantationsgesetzes zu bestellen." |
cc) Folgender Satz wird angefügt:
"Sind in einem Entnahmekrankenhaus mehrere Transplantationsbeauftragte bestellt, so ist eine oder einer von ihnen als hauptverantwortliche Transplantationsbeauftragte oder als hauptverantwortlicher Transplantationsbeauftragter zu benennen."
b) Abs. 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(2) Die ärztliche Leitung des Krankenhauses bestellt die Transplantationsbeauftragten. Sie unterstehen in Erfüllung ihrer Aufgaben unmittelbar der ärztlichen Leitung des Krankenhauses. Die Transplantationsbeauftragten sind darüber hinaus bei der Wahrnehmung ihrer Tätigkeit nicht an Weisungen gebunden. Sie haben uneingeschränktes Zugangsrecht zur Intensivstation. Sie können die ärztliche Leitung jederzeit unterrichten und berichten dieser mindestens einmal jährlich über die Entwicklung der Organspende im Krankenhaus. Die ärztliche Leitung hat sicherzustellen, dass die für Hessen zuständige Koordinierungsstelle der Deutschen Stiftung Organtransplantation unverzüglich unterrichtet wird, wenn bei Patientinnen oder Patienten der Hirntod festgestellt wurde und diese Patientinnen oder Patienten nach ärztlicher Beurteilung für eine Organspende in Betracht kommen. | "(2) Als Transplantationsbeauftragte oder Transplantationsbeauftragter kann bestellt werden, wer eine für diese Tätigkeit geeignete Facharztqualifikation sowie die Teilnahme an einer Fortbildung im Umfang von mindestens 40 Stunden gemäß ,Curriculum Organspende' der Bundesärztekammer nachweist. Eine geeignete Facharztqualifikation liegt vor, wenn eine Facharztweiterbildung in einem Fachgebiet mit einer nach der jeweils geltenden Weiterbildungsordnung vorgeschriebenen mindestens sechsmonatigen Weiterbildung in Intensivmedizin oder eine über die Facharztqualifikation hinausgehende mindestens sechsmonatige intensivmedizinische Tätigkeit nachgewiesen wird. Transplantationsbeauftragte werden mindestens in der Funktion einer Oberärztin oder eines Oberarztes bestellt. Das Entnahmekrankenhaus soll sicherstellen, dass eine Transplantationsbeauftragte oder ein Transplantationsbeauftragter für den Fall einer möglichen Organspende erreichbar ist. Die Transplantationsbeauftragten sind bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben nicht an Weisungen gebunden und haben uneingeschränktes Zugangsrecht zur Intensivstation. " |
c) Als neue Abs. 3 und 4 werden eingefügt:
"(3) Das Entnahmekrankenhaus bestellt die Transplantationsbeauftragten und benennt diese dem für das Gesundheitswesen zuständigen Ministerium jährlich zum 1. März sowie bei jeder Änderung. Das für das Gesundheitswesen zuständige Ministerium übermittelt die Namen der gemeldeten Transplantationsbeauftragten der Landesärztekammer und der Deutschen Stiftung Organtransplantation.
(4) Die Transplantationsbeauftragten können die ärztliche Leitung jederzeit unterrichten. Sie berichten dieser monatlich mittels Erhebungsbogen oder elektronisch über die Entwicklung der Organspende im Krankenhaus. Die ärztliche Leitung hat sicherzustellen, dass die für Hessen zuständige Organisationszentrale der Deutschen Stiftung Organtransplantation unverzüglich unterrichtet wird, wenn bei Patientinnen oder Patienten der Hirntod festgestellt wurde und diese nach ärztlicher Beurteilung für eine Organspende in Betracht kommen. Die Leitung der Einrichtung stellt sicher, dass der Erhebungsbogen oder die elektronische Meldung monatlich der Deutschen Stiftung Organtransplantation übermittelt wird."
d) Der bisherige Abs. 3 wird Abs. 5 und Satz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Nr. 1 wird wie folgt geändert:
aaa) Nach dem Wort "Erarbeitung" werden die Wörter "und Umsetzung" eingefügt.
bbb) In Buchst. d werden die Wörter "der Patientin oder des Patienten" durch "des möglichen Organ- oder Gewebespenders" ersetzt.
bb) Als neue Nr. 2 wird eingefügt:
"2. das Führen orientierender Gespräche, damit bei allen Patientinnen und Patienten mit schwerer akuter primärer oder sekundärer Hirnschädigung und mit Verdacht auf Hirntod eine Beurteilung erfolgt, ob diese als mögliche Organ- oder Gewebespender in Betracht kommen,"
(Stand: 06.07.2018)
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