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TPG-GewRegV - TPG-Gewebeeinrichtungen-Registerverordnung
Verordnung über das Register der Gewebeeinrichtungen nach dem Transplantationsgesetz
Vom 15. Dezember 2008
(BGBl. I Nr. 58 vom 17.12.2008 S. 2446; 22.12.2011 S. 3044 11; 21.11.2016 S. 2623aufgehoben)
Auf Grund des § 8f Abs. 2 des Transplantationsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. September 2007 (BGBl. I S. 2206) verordnet das Bundesministerium für Gesundheit:
§ 1 Form des Registers
Das Register nach § 8f Abs. 1 Satz 1 des Transplantationsgesetzes wird in Form einer Datenbank geführt.
§ 2 Inhalt des Registers
In dem Register werden ausschließlich die folgenden Angaben gespeichert:
§ 3 Übermittlung der Angaben an das Deutsche Institut für Medizinische Dokumentation und Information 11
Die zuständige Behörde des Landes übermittelt die Angaben sowie Änderungen dieser Angaben nach § 2 an das Deutsche Institut für Medizinische Dokumentation und Information im Wege der Datenfernübertragung. Die Angaben sind auf dem Formular mitzuteilen, das das Deutsche Institut für Medizinische Dokumentation und Information bestimmt und im Bundesanzeiger bekannt macht.
§ 4 Übermittlung der Angaben durch das Deutsche Institut für Medizinische Dokumentation und Information
(1) Der allgemein zugängliche Teil des Registers umfasst die gespeicherten Angaben nach § 2 Nr. 1 bis 3. Auskünfte aus dem allgemein zugänglichen Teil des Registers werden im Wege des automatisierten Abrufs über das Internet erteilt. Es ist technisch sicherzustellen, dass
(2) Das Deutsche Institut für Medizinische Dokumentation und Information übermittelt die in dem Register gespeicherten Angaben auf Ersuchen an die zuständigen Behörden des Bundes und der Länder sowie an die Europäische Kommission, soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben und Pflichten nach innerstaatlichem Recht oder nach dem Recht der Europäischen Union erforderlich ist. Die Einrichtung eines automatisierten Verfahrens, das den in Satz 1 genannten Stellen einen automatisierten Abruf der Angaben ermöglicht, ist zulässig, soweit dies wegen der Häufigkeit oder der Eilbedürftigkeit der Übermittlungsersuchen unter Berücksichtigung der schutzwürdigen Interessen der Betroffenen angemessen oder durch das Recht der Europäischen Union vorgeschrieben ist.
§ 5 Organisatorische und technische Maßnahmen
Das Deutsche Institut für Medizinische Dokumentation und Information trifft die erforderlichen organisatorischen sowie dem jeweiligen Stand der Technik entsprechende technische Maßnahmen zur Gewährleistung des Datenschutzes und der Datensicherheit, die insbesondere die Unversehrtheit der Angaben und die Vertraulichkeit der nicht allgemein zugänglichen Angaben gewährleisten; im Falle der Nutzung allgemein zugänglicher Netze sind dem jeweiligen Stand der Technik entsprechende Verschlüsselungsverfahren anzuwenden. Für die Übermittlung nach § 3 gilt Satz 1 entsprechend mit der Maßgabe, dass die zuständige Behörde des Landes die erforderlichen Maßnahmen trifft.
§ 6 Löschung
Das Deutsche Institut für Medizinische Dokumentation und Information löscht unverzüglich die im Register zu einer Gewebeeinrichtung gespeicherten Angaben, wenn die zuständige Behörde des Landes mitgeteilt hat, dass die Gewebeeinrichtung die gemeldeten Tätigkeiten eingestellt hat.
§ 7 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
ENDE |
(Stand: 06.07.2018)
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