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ThürIfSGZustVO - Thüringer Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten und zur Übertragung von Ermächtigungen nach dem Infektionsschutzgesetz
- Thüringen -
Vom 2. März 2016
(GVBl. Nr. 3 vom 30.03.2016 S. 155; 09.06.2020 S. 269 20; 12.07.2022 S. 316 aufgehoben)
Archiv: 2002
Aufgrund des § 15 Abs. 3 Satz 2, des § 17 Abs. 4 Satz 2 und Abs. 5 Satz 2, des § 20 Abs. 7 Satz 2, des § 41 Abs. 2 Satz 2 und des § 54 Satz 1 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), zuletzt geändert durch Artikel 70 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474), des § 36 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 13. Mai 2015 (BGBl. I S. 706), und des § 3 Abs. 1a Satz 1 und 2 Halbsatz 1 und des § 88 Abs. 1a Satz 1 und 2 Halbsatz 1 der Thüringer Kommunalordnung in der Fassung vom 28. Januar 2003 (GVBl. S. 41), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 20. März 2014 (GVBl. S. 82), verordnet die Landesregierung:
Das Landesamt für Verbraucherschutz ist zuständige Behörde oder zuständige Landesbehörde nach
(1) Als untere Gesundheitsbehörden sind die Landkreise und kreisfreien Städte jeweils im übertragenen Wirkungskreis zuständige Behörde nach
(2) Zuständige Behörde nach § 17 Abs. 2 und 3 IfSG für die Anordnung von Maßnahmen zur Bekämpfung von Gesundheitsschädlingen sind die Gemeinden im übertragenen Wirkungskreis.
(3) Die Landkreise und kreisfreien Städte jeweils im übertragenen Wirkungskreis als untere Gesundheitsbehörde sind zuständige Behörde für die Erfüllung der Aufgaben aufgrund der nach § 7 erlassenen infektionsschutzrechtlichen Rechtsverordnungen, sofern diese Rechtsverordnungen nichts Abweichendes bestimmen.
Zuständige Behörden für das Verlangen der Vorlage des Nachweises oder der Bescheinigung nach § 43 Abs. 5 Satz 2 IfSG sind die unteren Lebensmittelüberwachungsbehörden nach § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 des Thüringer Lebensmittelüberwachungsgesetzes vom 8. Juli 2009 (GVBl. S. 581) in der jeweils geltenden Fassung sowie die Gemeinden im übertragenen Wirkungskreis.
Als obere Gesundheitsbehörde ist das Landesverwaltungsamt zuständige Behörde nach
§ 118 Abs. 5 Satz 1 ThürKO bleibt unberührt.
Zuständige oberste Gesundheitsbehörde für die Erfüllung der Aufgaben nach dem Infektionsschutzgesetz und nach den aufgrund des Infektionsschutzgesetzes erlassenen Rechtsverordnungen, jeweils auch als Fachaufsichtsbehörde, ist das für das Gesundheitswesen und Soziales zuständige Ministerium.
Zuständige Behörden für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 73 IfSG sind
(1) Die Ermächtigungen der Landesregierung zum Erlass von Rechtsverordnungen
werden auf das für das Gesundheitswesen und Soziales zuständige Ministerium übertragen.
(2) Bis zum Ablauf des 31. Juli 2021 wird die Ermächtigung der Landesregierung zum Erlass von Rechtsverordnungen nach § 32 Satz 1 IfSG auf das für Bildung zuständige Ministerium übertragen, soweit Regelungen für
in der Zuständigkeit dieses Ministeriums getroffen werden. Die Rechtsverordnungen nach Satz 1 werden im Einvernehmen mit dem für das Gesundheitswesen und Soziales zuständigen Ministerium erlassen und können von den nach Absatz 1 erlassenen Rechtsverordnungen abweichen.
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Thüringer Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten und zur Übertragung von Ermächtigungen nach dem Infektionsschutzgesetz vom 10. Dezember 2002 (GVBl. S. 496), geändert durch Artikel 22 der Verordnung vom 8. August 2013 (GVBl. S. 208), außer Kraft.
ENDE |
(Stand: 22.07.2022)
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