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Regelwerk, Gesundheitswesen

ThürIfSGZustVO - Thüringer Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten und zur Übertragung von Ermächtigungen nach dem Infektionsschutzgesetz
- Thüringen -

Vom 2. März 2016
(GVBl. Nr. 3 vom 30.03.2016 S. 155; 09.06.2020 S. 269 20; 12.07.2022 S. 316 aufgehoben)



Zur aktuellen Fassung

Archiv: 2002

Aufgrund des § 15 Abs. 3 Satz 2, des § 17 Abs. 4 Satz 2 und Abs. 5 Satz 2, des § 20 Abs. 7 Satz 2, des § 41 Abs. 2 Satz 2 und des § 54 Satz 1 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), zuletzt geändert durch Artikel 70 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474), des § 36 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 13. Mai 2015 (BGBl. I S. 706), und des § 3 Abs. 1a Satz 1 und 2 Halbsatz 1 und des § 88 Abs. 1a Satz 1 und 2 Halbsatz 1 der Thüringer Kommunalordnung in der Fassung vom 28. Januar 2003 (GVBl. S. 41), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 20. März 2014 (GVBl. S. 82), verordnet die Landesregierung:

§ 1

Das Landesamt für Verbraucherschutz ist zuständige Behörde oder zuständige Landesbehörde nach

  1. § 4 Abs. 1 Satz 5 IfSG für die Wahrnehmung der Koordinierungsaufgaben mit dem Robert Koch-Institut,
  2. § 11 IfSG für
    1. die Entgegennahme der von den Gesundheitsämtern übermittelten Angaben und ihre Weiterleitung nach Absatz 1 Satz 1 und 3 sowie nach Absatz 2,
    2. die Entgegennahme der Meldung nach Absatz 3 Satz 1 sowie
    3. die Entgegennahme der Angaben nach Absatz 4 Satz 1 und ihre Weiterleitung,
  3. § 12 Abs. 1 Satz 1 IfSG für die Entgegennahme und Übermittlung der Angaben an das Robert Koch-Institut,
  4. § 13 Abs. 3 IfSG für die Beteiligung bei Sentinel-Erhebungen,
  5. § 27 Abs. 2 Satz 1 IfSG für die Entgegennahme der Unterrichtung,
  6. § 49 IfSG für
    1. die Entgegennahme der Anzeige nach Absatz 1 Satz 1 und
    2. die Erteilung der Zustimmung nach Absatz 2,
  7. § 50 IfSG für die Entgegennahme und Bearbeitung von Veränderungsanzeigen sowie
  8. § 51 Satz 1 und 2 IfSG für Aufsichtsmaßnahmen hinsichtlich der in § 44 IfSG genannten Tätigkeiten.

§ 2 20

(1) Als untere Gesundheitsbehörden sind die Landkreise und kreisfreien Städte jeweils im übertragenen Wirkungskreis zuständige Behörde nach

  1. § 11 Abs. 4 IfSG für die Übermittlung der vorgeschriebenen Angaben an die zuständige Landesbehörde,
  2. § 16 IfSG für
    1. das Treffen von Maßnahmen nach Absatz 1 Satz 1,
    2. die Ausübung und die Durchsetzung der in Absatz 2 genannten Rechte,
    3. Anordnungen nach Absatz 3, die Anordnung von Maßnahmen auf Vorschlag des Gesundheitsamtes nach Absatz 6,
    4. Änderung oder Aufhebung einer Anordnung nach Absatz 7 Satz 3 und 4,
  3. § 17 Abs. 1 und 3 IfSG für die Anordnung von Maßnahmen,
  4. § 25 Abs. 4 Satz 2 IfSG für die Anordnung der inneren Leichenschau,
  5. § 28 Abs. 1 Satz 1 und 2 IfSG für die Anordnung von Schutzmaßnahmen,
  6. § 30 Abs. 1 IfSG für die Anordnung der Absonderung,
  7. § 31 IfSG für die Auferlegung eines Tätigkeitsverbotes,
  8. § 34 IfSG für
    1. die Zulassung von Ausnahmen im Einvernehmen mit dem Gesundheitsamt nach Absatz 7 sowie
    2. die Anordnung von Schutzmaßnahmen in Gemeinschaftseinrichtungen nach Absatz 9 und
  9. § 41 Abs. 1 Satz 2 und 3 IfSG für die infektionshygienische Überwachung von Einrichtungen zur Abwasserbeseitigung.

(2) Zuständige Behörde nach § 17 Abs. 2 und 3 IfSG für die Anordnung von Maßnahmen zur Bekämpfung von Gesundheitsschädlingen sind die Gemeinden im übertragenen Wirkungskreis.

(3) Die Landkreise und kreisfreien Städte jeweils im übertragenen Wirkungskreis als untere Gesundheitsbehörde sind zuständige Behörde für die Erfüllung der Aufgaben aufgrund der nach § 7 erlassenen infektionsschutzrechtlichen Rechtsverordnungen, sofern diese Rechtsverordnungen nichts Abweichendes bestimmen.

§ 3

Zuständige Behörden für das Verlangen der Vorlage des Nachweises oder der Bescheinigung nach § 43 Abs. 5 Satz 2 IfSG sind die unteren Lebensmittelüberwachungsbehörden nach § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 des Thüringer Lebensmittelüberwachungsgesetzes vom 8. Juli 2009 (GVBl. S. 581) in der jeweils geltenden Fassung sowie die Gemeinden im übertragenen Wirkungskreis.

§ 4 20

Als obere Gesundheitsbehörde ist das Landesverwaltungsamt zuständige Behörde nach

  1. § 44 IfSG in Verbindung mit § 53a Abs. 2 Satz 1 IfSG für die Erteilung der Erlaubnis und deren Rücknahme oder Widerruf nach § 48 IfSG,
  2. § 45 IfSG für
    1. die Freistellung von der Erlaubnispflicht nach Absatz 3 und
    2. die Untersagung einer Tätigkeit nach Absatz 4,
  3. § 47 IfSG für
    1. die Versagung der Erlaubnis nach Absatz 1 IfSG,
    2. die Anerkennung des Nachweises der Sachkenntnis nach Absatz 2 Satz 2,
    3. die Erteilung der Erlaubnis nach Absatz 3 Satz 2,
  4. § 49 Abs. 3 IfSG für die Untersagung der Tätigkeit,
  5. § 56 IfSG für Entschädigungsleistungen und
  6. § 58 IfSG für die Erstattung von Aufwendungen.

§ 118 Abs. 5 Satz 1 ThürKO bleibt unberührt.

§ 5 20

Zuständige oberste Gesundheitsbehörde für die Erfüllung der Aufgaben nach dem Infektionsschutzgesetz und nach den aufgrund des Infektionsschutzgesetzes erlassenen Rechtsverordnungen, jeweils auch als Fachaufsichtsbehörde, ist das für das Gesundheitswesen und Soziales zuständige Ministerium.

§ 6

Zuständige Behörden für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 73 IfSG sind

  1. das Landesverwaltungsamt bei
    1. Zuwiderhandlungen gegen vollziehbare Auflagen nach § 47 Abs. 3 Satz 1 IfSG,
    2. Verstößen gegen die Anzeigepflicht nach § 49 Abs. 1 Satz 1 IfSG,
    3. Verstößen gegen die Anzeigepflicht nach § 50 Satz 1 und 2 IfSG,
    4. Zuwiderhandlungen gegen § 51 Satz 2 IfSG,
    5. Zuwiderhandlung gegen eine Rechtsverordnung nach § 53 Abs. 1 Nr. 2 IfSG oder eine darauf beruhende vollziehbare Anordnung und
  2. im Übrigen die Landkreise und kreisfreien Städte im übertragenen Wirkungskreis.

§ 7 20

(1) Die Ermächtigungen der Landesregierung zum Erlass von Rechtsverordnungen

  1. nach § 15 Abs. 3 Satz 1, § 17 Abs. 4 Satz 1 und Abs. 5 Satz 1, § 20 Abs. 7 Satz 1, § 32 Satz 1, § 36 Abs. 6 Satz 1 und § 41 Abs. 2 Satz 1 IfSG sowie
  2. nach § 36 Abs. 2 Satz 1 OWiG, § 3 Abs. 1a Satz 1 und 2 Halbsatz 1 und § 88 Abs. 1a Satz 1 und 2 Halbsatz 1 ThürKO sowie § 7 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 des Verkündungsgesetzes für den Bereich des Infektionsschutzgesetzes

werden auf das für das Gesundheitswesen und Soziales zuständige Ministerium übertragen.

(2) Bis zum Ablauf des 31. Juli 2021 wird die Ermächtigung der Landesregierung zum Erlass von Rechtsverordnungen nach § 32 Satz 1 IfSG auf das für Bildung zuständige Ministerium übertragen, soweit Regelungen für

  1. Einrichtungen nach § 33 IfSG oder
  2. Jugend- und Sportangelegenheiten

in der Zuständigkeit dieses Ministeriums getroffen werden. Die Rechtsverordnungen nach Satz 1 werden im Einvernehmen mit dem für das Gesundheitswesen und Soziales zuständigen Ministerium erlassen und können von den nach Absatz 1 erlassenen Rechtsverordnungen abweichen.

§ 8

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Thüringer Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten und zur Übertragung von Ermächtigungen nach dem Infektionsschutzgesetz vom 10. Dezember 2002 (GVBl. S. 496), geändert durch Artikel 22 der Verordnung vom 8. August 2013 (GVBl. S. 208), außer Kraft.

ENDE

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