Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk, Biotechnologie

ThürIfKrZustVO - Thüringer Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten und zur Übertragung von Ermächtigungen nach dem Infektionsschutzgesetz
- Thüringen -

Vom 10. Dezember 2002
(GVBl. Nr. 14 vom 30.12.2002 S. 496; 08.08.2013 S. 208; 02.03.2016 S. 155aufgehoben)


zur aktuellen Fassung

Aufgrund des § 15 Abs. 3 Satz 2, des § 17 Abs. 4 Satz 2 und Abs. 5 Satz 2, des § 20 Abs. 7 Satz 2, des § 32 Satz 2, des § 41 Abs. 2 Satz 2 und des § 54 Satz 1 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), zuletzt geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom 6. August 2002 (BGBl. I S. 3082), des § 3 Abs. 1 a Satz 1 und 2 Halbsatz 1 und § 88 Abs. 1 a Satz 1 und 2 Halbsatz 1 der Thüringer Kommunalordnung in der Fassung vom 14. April 1998 (GVBl. S. 73), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 1. März 2002 (GVBl. S. 161), sowie des § 36 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über Ordungswidrigkeiten in der Fassung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22. August 2002 (BGBl. I S. 3387), verordnet die Landesregierung:

§ 1

Zuständige Behörde nach

  1. § 4 Abs. 1 Satz 4 IfSG für die Aufgabenkoordinierung mit dem Robert Kochinstitut,
  2. § 11 IfSG für die Entgegennahme der Meldungen und deren Übermittlung an das Robert Kochinstitut,
  3. § 13 Abs. 3 IfSG für die Beteiligung an einer Sentinel-Erhebung des Robert Kochinstituts,
  4. § 49 Abs. 1 und 2 IfSG für die Entgegennahme und Bearbeitung von Tätigkeitsanzeigen,
  5. § 50 IfSG für die Entgegennahme und Bearbeitung von Veränderungsanzeigen sowie
  6. § 51 IfSG für die Aufsichtsmaßnahmen hinsichtlich der in § 44 IfSG genannten Tätigkeiten

ist das Landesamt für Verbraucherschutz.

§ 2

(1) Zuständige Behörde nach

  1. § 11 Abs. 3 Satz 1 IfSG für die Übermittlung der vorgeschriebenen Angaben,
  2. § 16 Abs. 1 bis 3, 6 und 7 IfSG für die Anordnung von allgemeinen Maßnahmen zur Verhütung übertragbarer Krankheiten,
  3. § 17 Abs. 1 und 3 IfSG für die Anordnung von besonderen Maßnahmen zur Verhütung übertragbarer Krankheiten,
  4. § 26 Abs. 3 Satz 2 IfSG für die Anordnung der inneren Leichenschau,
  5. § 28 Abs. 1 IfSG für die Anordnung von Schutzmaßnahmen zur Bekämpfung übertragbarer Krankheiten,
  6. § 30 Abs. 1 IfSG für die Anordnung der Quarantäne,
  7. § 31 IfSG für die Auferlegung eines Tätigkeitsverbots,
  8. § 34 Abs. 7 und 9 IfSG für die Zulassung von Ausnahmen und die Anordnung von Schutzmaßnahmen in Gemeinschaftseinrichtungen und
  9. § 41 Abs. 1 IfSG für die infektionshygienische Überwachung von Einrichtungen zur Abwasserbeseitigung

sind die Landkreise und kreisfreien Städte im übertragenen Wirkungskreis.

(2) Zuständige Behörde nach § 17 Abs. 2 und 3 IfSG für die Anordnung von Maßnahmen zur Bekämpfung von Gesundheitsschädlingen sind die Gemeinden im übertragenen Wirkungskreis.

§ 3

Zuständige Behörde nach § 43 Abs. 5 Satz 2 IfSG für das Verlangen der Vorlage eines Nachweises oder einer Bescheinigung ist die untere Lebensmittelüberwachungsbehörde nach § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 des Thüringer Lebensmittelüberwachungsgesetzes vom 8. Juli 2009 (GVBl.S. 581) in der jeweils geltenden Fassung.

§ 4

Zuständige Behörde nach

  1. § 44 IfSG für die Erlaubniserteilung für Tätigkeiten mit Krankheitserregern,
  2. § 45 Abs. 3 IfSG für die Freistellung von der Erlaubnispflicht,
  3. § 45 Abs. 4 IfSG für die Untersagung einer erlaubnisfreien Tätigkeit mit Krankheitserregern,
  4. § 47 Abs. 1 IfSG für die Versagung der Erlaubnis,
  5. § 47 Abs. 2 Satz 2 IfSG für die Anerkennung gleichwertiger Sachkenntnis,
  6. § 47 Abs. 3 Satz 2 IfSG für die Erteilung einer eingeschränkten Erlaubnis,
  7. § 48 IfSG für die Rücknahme und den Widerruf der Erlaubnis sowie
  8. § 49 Abs. 3 IfSG für die Tätigkeitsuntersagung ist das Landesverwaltungsamt.

§ 5

Zuständige Behörden für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 73 IfSG sind

  1. das Landesverwaltungsamt bei Zuwiderhandlungen gegen § 47 Abs. 3 Satz 1, § 49 Abs. 1 Satz 1, § 50 Satz 1 und 2, § 51 Satz 2 sowie eine Rechtsverordnung nach § 53 Abs. 1 Nr. 2 IfSG und
  2. im Übrigen die Landkreise und kreisfreien Städte im übertragenen Wirkungskreis.

§ 6

Zuständige oberste Landesgesundheitsbehörde für die Erfüllung der Aufgaben nach dem Infektionsschutzgesetz ist das für Gesundheitswesen zuständige Ministerium.

§ 7

Die Ermächtigung der Landesregierung zum Erlass von Rechtsverordnungen nach § 15 Abs. 3 Satz 1, § 17 Abs. 4 Satz 1 und Abs. 5 Satz 1, § 20 Abs. 7 Satz 1, § 32 Satz 1 und § 41 Abs. 2 Satz 1 IfSG wird dem für das Gesundheitswesen zuständigen Ministerium übertragen.

umwelt-online - Demo-Version


(Stand: 01.07.2022)

Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)

(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)

Preise & Bestellung

Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt

? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion