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ThürIfKrZustVO - Thüringer Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten und zur Übertragung von Ermächtigungen nach dem Infektionsschutzgesetz
- Thüringen -
Vom 10. Dezember 2002
(GVBl. Nr. 14 vom 30.12.2002 S. 496; 08.08.2013 S. 208; 02.03.2016 S. 155aufgehoben)
Aufgrund des § 15 Abs. 3 Satz 2, des § 17 Abs. 4 Satz 2 und Abs. 5 Satz 2, des § 20 Abs. 7 Satz 2, des § 32 Satz 2, des § 41 Abs. 2 Satz 2 und des § 54 Satz 1 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), zuletzt geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom 6. August 2002 (BGBl. I S. 3082), des § 3 Abs. 1 a Satz 1 und 2 Halbsatz 1 und § 88 Abs. 1 a Satz 1 und 2 Halbsatz 1 der Thüringer Kommunalordnung in der Fassung vom 14. April 1998 (GVBl. S. 73), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 1. März 2002 (GVBl. S. 161), sowie des § 36 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über Ordungswidrigkeiten in der Fassung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22. August 2002 (BGBl. I S. 3387), verordnet die Landesregierung:
Zuständige Behörde nach
ist das Landesamt für Verbraucherschutz.
(1) Zuständige Behörde nach
sind die Landkreise und kreisfreien Städte im übertragenen Wirkungskreis.
(2) Zuständige Behörde nach § 17 Abs. 2 und 3 IfSG für die Anordnung von Maßnahmen zur Bekämpfung von Gesundheitsschädlingen sind die Gemeinden im übertragenen Wirkungskreis.
Zuständige Behörde nach § 43 Abs. 5 Satz 2 IfSG für das Verlangen der Vorlage eines Nachweises oder einer Bescheinigung ist die untere Lebensmittelüberwachungsbehörde nach § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 des Thüringer Lebensmittelüberwachungsgesetzes vom 8. Juli 2009 (GVBl.S. 581) in der jeweils geltenden Fassung.
Zuständige Behörde nach
Zuständige Behörden für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 73 IfSG sind
Zuständige oberste Landesgesundheitsbehörde für die Erfüllung der Aufgaben nach dem Infektionsschutzgesetz ist das für Gesundheitswesen zuständige Ministerium.
Die Ermächtigung der Landesregierung zum Erlass von Rechtsverordnungen nach § 15 Abs. 3 Satz 1, § 17 Abs. 4 Satz 1 und Abs. 5 Satz 1, § 20 Abs. 7 Satz 1, § 32 Satz 1 und § 41 Abs. 2 Satz 1 IfSG wird dem für das Gesundheitswesen zuständigen Ministerium übertragen.
(Stand: 01.07.2022)
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