umwelt-online: Archivdatei - SHKG 2007 - Saarländisches Heilberufekammergesetz (2)

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§ 20 Inhalt und Durchführung der Weiterbildung

(1) Die Weiterbildung in Gebieten, Teilgebieten und Bereichen erfolgt in praktischer Berufstätigkeit und theoretischer Unterweisung. Sie umfasst die für den Erwerb der jeweiligen Bezeichnung erforderliche Vertiefung der beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten.

(2) Die Weiterbildung in den Gebieten darf drei Jahre nicht unterschreiten.

(3) Die Weiterbildung in einem Teilgebiet kann teilweise auch als Weiterbildung in dem Gebiet durchgeführt werden, dem es zugehört.

(4) Die Weiterbildung in Gebieten, Teilgebieten und Bereichen wird grundsätzlich ganztägig, in persönlich begründeten Fällen in Teilzeit, und in hauptberuflicher Stellung durchgeführt. Zeiten bei einer Weiterbildungsstätte oder einem Weiterbildenden unter sechs Monaten werden nur angerechnet, wenn sie vorgeschrieben sind. Die zuständige Kammer kann von Satz 2 abweichende Bestimmungen für die Weiterbildung in einzelnen Gebieten und Teilgebieten treffen sowie im Einzelnen Ausnahmen zulassen, wenn es mit den Zielen der Weiterbildung vereinbar ist.

(5) Eine Weiterbildung in Teilzeit muss nach näherer Maßgabe der Weiterbildungsordnung mindestens die Hälfte der wöchentlichen Arbeitszeit betragen. Gesamtdauer, Niveau und Qualität müssen den Anforderungen an eine ganztägige Weiterbildung entsprechen. Die Entscheidung trifft die zuständige Kammer.

(6) Zeiten, in denen eine eigene Praxis ausgeübt wird, sind auf Weiterbildungszeiten für ein Gebiet oder Teilgebiet nur dann anrechnungsfähig, wenn sich der/die Weiterzubildende während dieser Zeit bei der Praxisausübung bzw. in seiner/ihrer Leitungsfunktion vertreten lässt.

§ 21 Befugnis zur Weiterbildung und Zulassung von Weiterbildungsstätten

(1) Die Weiterbildung in Gebieten, Teilgebieten und Bereichen wird unter verantwortlicher Leitung befugter Kammermitglieder in Einrichtungen der Hochschulen, in zugelassenen Krankenhausabteilungen, in zugelassenen Instituten oder in anderen zugelassenen Einrichtungen (Weiterbildungsstätten) durchgeführt.

(2) Die Befugnis von Kammermitgliedern zur Weiterbildung kann nur erteilt werden, wenn das Kammermitglied fachlich und persönlich geeignet ist. Die jeweilige Kammer ist berechtigt, zur Prüfung der fachlichen und persönlichen Eignung des Kammermitglieds, dem die Befugnis erteilt werden soll, Einsicht in die bei ihm geführten Patientenakten zu nehmen. Sie kann dem Kammermitglied nur für das Gebiet oder Teilgebiet erteilt werden, dessen Bezeichnung es führt; sie kann mehreren Kammermitgliedern gemeinsam erteilt werden. In begründeten Einzelfällen können andere geeignete Personen zur Weiterbildung befugt werden.

(3) Das befugte Kammermitglied ist verpflichtet, die Weiterbildung entsprechend den Bestimmungen dieses Gesetzes sowie der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Weiterbildungsordnung durchzuführen. Über die Weiterbildung hat es in jedem Einzelfall ein Zeugnis auszustellen.

(4) Mit der Beendigung der Tätigkeit eines befugten Kammermitglieds an der Weiterbildungsstätte erlischt seine Befugnis zur Weiterbildung.

(5) Über die Zulassung von Weiterbildungsstätten sowie über die Befugnis der Kammermitglieder und der Personen im Sinne des Absatzes 2 Satz 4 entscheidet die jeweilige Kammer auf Antrag. Hierfür kann sie Gebühren nach Maßgabe der Gebührenordnung erheben. Befugnis und Zulassung können mit Auflagen versehen werden. Die Zulassung einer Krankenhausabteilung als Weiterbildungsstätte erlischt, wenn die Krankenhausabteilung aus dem Krankenhausplan herausgenommen wird. Bei Änderungen, die diese Krankenhausabteilung betreffen, kann sie widerrufen werden. Befugnis oder Zulassung sind zurückzunehmen, wenn bei ihrer Erteilung die für die Entscheidung maßgeblichen Voraussetzungen nicht erfüllt waren. Sie sind zu widerrufen, wenn die für die Entscheidung maßgeblichen Voraussetzungen nicht mehr erfüllt sind.

(6) Jede Kammer führt ein Verzeichnis der zugelassenen Weiterbildungsstätten und ein Verzeichnis der befugten Kammermitglieder sowie der Befugten nach Absatz 2 Satz 4, aus denen der Umfang der Zulassung und der Befugnis hervorgeht. Diese Verzeichnisse sind satzungsgemäß bekannt zu machen.

§ 22 Anerkennungsverfahren 12 15

(1) Über die Anerkennung zum Führen einer Bezeichnung nach § 19 entscheiden auf Antrag die Kammern nach Prüfung der vorgelegten Zeugnisse über den Inhalt, den Umfang und das Ergebnis der durchlaufenen Weiterbildung und der erworbenen Kenntnisse in einem Fachgespräch durch einen Ausschuss. Bezüglich der Anerkennung zum Führen einer Zusatzbezeichnung kann auf das Prüfungsgespräch verzichtet werden. Das Nähere regeln die Weiterbildungsordnungen.

(2) Hierzu werden bei den Kammern ein oder mehrere Ausschüsse gebildet. Die Tierärztekammer des Saarlandes kann bei Bedarf auch gemeinsame Ausschüsse mit Tierärztekammern in anderen Bundesländern bilden. Jedem Ausschuss gehören mindestens drei von den jeweiligen Kammern zu bestimmende Mitglieder an. Ein weiteres Mitglied kann die Aufsichtsbehörde entsenden. Der Ausschuss ist auch ohne dieses Mitglied beschlussfähig.

(3) Wird die Anerkennung nicht erteilt, kann der Ausschuss vor Wiederholung des Verfahrens nach Absatz 1 die vorgeschriebene Weiterbildungszeit verlängern und besondere Anforderungen an die Weiterbildung stellen. Die Wiederholung eines Prüfungsgespräches nach Absatz 1 ist bis zu zweimal zulässig.

(4) Wer ein fachbezogenes Diplom, ein fachbezogenes Prüfungszeugnis oder einen sonstigen fachlichen Ausbildungsnachweis (Weiterbildungsnachweis) besitzt, das oder der nach dem Recht der Europäischen Union (Richtlinie 2005/36/EG vom 7. September 2005) oder dem Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum oder einem Vertrag, mit dem Deutschland und die Europäische Union einen entsprechenden Rechtsanspruch eingeräumt haben, gegenseitig automatisch anzuerkennen ist, erhält auf Antrag die Anerkennung nach § 19 Satz 1.

(5) Wer einen Weiterbildungsnachweis besitzt, der den Abschluss einer von den §§ 20 und 21 abweichenden Weiterbildung belegt, und der nicht nach Absatz 4 automatisch anerkannt wird, erhält auf Antrag die Anerkennung nach § 19 Satz 1, wenn die Gleichwertigkeit des Weiterbildungsstandes gegeben ist. Der Weiterbildungsstand ist als gleichwertig anzusehen, wenn die Weiterbildung der Antragstellerin oder des Antragstellers keine wesentlichen Unterschiede gegenüber der Weiterbildung nach § 20 in Verbindung mit den Vorgaben der Weiterbildungsordnung nach § 24 aufweist. Liegen wesentliche Unterschiede vor, ist der Antragstellerin oder dem Antragsteller der Nachweis zu gestatten, dass sie über die Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen, die zum Führen der jeweiligen Weiterbildungsbezeichnung erforderlich sind. Dieser Nachweis ist bei Weiterbildungsnachweisen aus Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder aus einem anderen Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes nach Wahl der Antragstellerin oder des Antragstellers entweder durch einen Anpassungslehrgang oder durch eine Eignungsprüfung zu erbringen, die sich auf die festgestellten wesentlichen Unterschiede bezieht. Eine nicht abgeschlossene oder eine abgeschlossene, aber nicht gleichwertige Weiterbildung kann unter vollständiger oder teilweiser Anrechnung der bislang geleisteten Weiterbildungszeiten nach den Vorschriften dieses Gesetzes abgeschlossen werden; über die Anrechnung entscheiden die Kammern nach Anhörung des Ausschusses.

(6) Im Einzelfall erteilt die Kammer Angehörigen eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines Vertragsstaates des Europäischen Wirtschaftsraumes auf Antrag eine partielle Anerkennung nach Absatz 4, wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller ohne Einschränkungen im Herkunftsmitgliedstaat zur Ausübung der Tätigkeit, für die die partielle Anerkennung begehrt wird, berechtigt ist, erforderliche Ausgleichsmaßnahmen einer vollständigen Weiterbildung gleichkämen und sich die berufliche Tätigkeit objektiv von der beruflichen Tätigkeit, für die eine vollständige Anerkennung nach Absatz 4 erteilt würde, trennen lässt. Die Erlaubnis zum Führen einer Weiterbildungsbezeichnung gemäß § 18 Absatz 1 und § 19 Satz 1 bezieht sich in diesem Falle auf die Bezeichnung der Weiterbildung im Herkunftsmitgliedstaat in deutscher Übersetzung. Die Erlaubnisinhaberin oder der Erlaubnisinhaber muss Patienten und anderen Dienstleistungsempfängern gegenüber eindeutig den Umfang seiner beruflichen Tätigkeit angeben. Die partielle Anerkennung nach Satz 1 kann verweigert werden, wenn zwingende Gründe des Allgemeininteresses, insbesondere die Gewährleistung der öffentlichen Gesundheit und Sicherheit, entgegenstehen. Die partielle Anerkennung wird nicht erteilt für Weiterbildungsbezeichnungen, die in den Anhängen 5.1.2, 5.1.3, 5.1.4 und 5.3.3 der Richtlinie 2005/36/EG aufgeführt sind.

(7) Bei Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum berücksichtigen die Kammern die in einem anderen Mitglied- oder Vertragsstaat erworbene Berufserfahrung, Zusatzausbildung und fachbezogene Weiterbildung. Sie prüfen Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstige Befähigungsnachweise, die die in Satz 1 genannten Personen außerhalb der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraumes erworben haben und die bereits in einem anderen Mitglied- oder Vertragsstaat anerkannt worden sind sowie die in einem Mitgliedstaat absolvierten Ausbildungsgänge und die dort erworbene Berufserfahrung. Die Entscheidung treffen die Kammern innerhalb einer Frist von drei Monaten ab dem Zeitpunkt, zu dem der Antragsteller oder die Antragstellerin den Antrag zusammen mit den vollständigen Unterlagen eingereicht hat.

(8) Das Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz Saarland vom 16. Oktober 2012 (Amtsbl. I S. 437) findet mit Ausnahme des § 17 keine Anwendung.

§ 23 Pflichten beim Führen der Bezeichnungen 16

(1) Wer als Arzt/Ärztin eine Gebietsbezeichnung führt, darf grundsätzlich nur in dem Gebiet, wer eine Teilgebietsbezeichnung führt, muss auch in dem Teilgebiet tätig sein, dessen Bezeichnung er/sie führt. Zusatzbezeichnungen, die bestimmten Gebieten zugeordnet sind, dürfen nur zusammen mit den zugeordneten Gebietsbezeichnungen geführt werden.

(2) Wer als Arzt/Ärztin eine Gebietsbezeichnung führt, soll sich in der Regel nur durch einen Vertreter/eine Vertreterin, der /die dieselbe Gebietsbezeichnung führt, vertreten lassen.

(3) Kammermitglieder im Sinne des § 2 Abs. 1, die eine Bezeichnung nach § 18 Abs. 1 führen, haben sich auch für eine Tätigkeit im Rahmen des allgemeinen Notfalldienstes oder der Dienstbereitschaft fortzubilden. Dies gilt nicht für Apotheker und Apothekerinnen, psychologische Psychotherapeuten und -therapeutinnen und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten und- therapeutinnen.

§ 24 Weiterbildungsordnungen 15 16

(1) In den Weiterbildungsordnungen sind unter Berücksichtigung des Rechts der Europäischen Union insbesondere zu regeln:

  1. der Inhalt und Umfang der Gebiete, Teilgebiete und Bereiche, auf die sich die Bezeichnungen nach § 18 Abs. 1 beziehen,
  2. die Bestimmung und die Aufhebung von Bezeichnungen nach § 18 Abs. 2,
  3. die Grundsätze für die Anerkennung von Bezeichnungen nach § 19 Satz 1,
  4. der Inhalt und die Mindestdauer der Weiterbildung nach § 20, insbesondere, soweit dies für eine sachgemäße Durchführung erforderlich ist, Inhalt, Dauer und Reihenfolge der einzelnen Weiterbildungsabschnitte sowie Dauer und besondere Anforderungen der verlängerten Weiterbildung nach § 22 Abs. 3,
  5. die Voraussetzungen für die Befugnis von Kammermitgliedern zur Weiterbildung und für die Rücknahme oder den Widerruf der Befugnis nach § 21 Abs. 2 und 5,
  6. die Anforderungen, die an das Zeugnis nach § 21 Abs. 3 Satz 2 zu stellen sind,
  7. das Nähere zum Verfahren zur Erteilung von Anerkennungen nach § 22, insbesondere zur Anerkennung von Weiterbildungsnachweisen nach dem Recht der Europäischen Union sowie zur Feststellung der Gleichwertigkeit von Weiterbildungsnachweisen und zur Durchführung von Ausgleichsmaßnahmen nach § 22 Abs. 5,
  8. das Verfahren zur Rücknahme oder zum Widerruf der Anerkennung nach § 21 Abs. 5,
  9. der frühestmögliche Beginn der Weiterbildung.

(2) Unter den Voraussetzungen des § 18 Abs. 2 können in den Weiterbildungsordnungen Befähigungen zum Erwerb

  1. zusätzlicher Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten (zusätzliche Weiterbildung im Gebiet) oder
  2. von Fachkunde in bestimmten Untersuchungs- und Behandlungsmethoden

vorgesehen werden.

Die Anforderungen an den Erwerb dieser Befähigungen können sich, soweit erforderlich, nach den Anforderungen richten, die in diesem Abschnitt an die Weiterbildung in Gebieten, Teilgebieten und Bereichen gestellt werden. Den Erwerb dieser Befähigungen bestätigen die Kammern durch eine Bescheinigung.

§ 24a Europäischer Berufsausweis 15

(1) Der Europäische Berufsausweis kann von Berufsangehörigen beantragt werden, die ihren Ausbildungsnachweis in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum erworben haben oder deren Ausbildungsnachweis in einem dieser Staaten anerkannt wurde. Voraussetzung für die Ausstellung des Berufsausweises ist, dass dieser aufgrund eines Durchführungsrechtsaktes der Kommission nach Artikel 4a Absatz 7 der Richtlinie 2005/36/EG für eine oder mehrere Weiterbildungsbezeichnungen eingeführt wurde.

(2) Die Kammern nutzen zur Ausstellung des Europäischen Berufsausweises Einrichtungen und Hilfsmittel der Kommission. Ein Informationsaustausch erfolgt elektronisch insbesondere über das Binnenmarkt-Informationssystem (IMI) nach der Verordnung 1024/2012/EU.

(3) Zum Zweck der Aufgabenwahrnehmung nach dieser Ziffer sind die Kammern berechtigt, die erforderlichen personenbezogenen Daten zu erheben, zu verarbeiten, zu nutzen und zu übermitteln.

(4) Das Verfahren im Einzelnen richtet sich nach den Artikeln 4a bis 4e der Richtlinie 2005/36/EG sowie den zu diesen Artikeln ergangenen Durchführungsrechtsakten der Kommission.

(5) Unbeschadet der Unschuldsvermutung aktualisiert die zuständige Kammer die IMI-Datei der Ausweisinhaberin oder des Ausweisinhabers mit Angaben über das Vorliegen disziplinarischer oder strafrechtlicher Sanktionen, die sich auf eine Untersagung oder Beschränkung des Führens einer Weiterbildungsbezeichnung beziehen, sofern sie hiervon Kenntnis hat. Die Angaben umfassen dabei:

  1. die Identität des Berufsangehörigen,
  2. den betroffenen Beruf,
  3. Informationen über die Behörde oder das Gericht, von der oder dem die Entscheidung über die Beschränkung oder Untersagung getroffen wurde,
  4. den Umfang der Beschränkung oder Untersagung und
  5. den Zeitraum, für den die Beschränkung oder Untersagung gilt.

Eine Aktualisierung des Berufsausweises nimmt die Kammer nur vor, wenn die Entscheidung über die Beschränkung oder Untersagung des Führens der Weiterbildungsbezeichnung von ihr selbst getroffen wurde. Artikel 22 der Durchführungsverordnung der Europäischen Kommission (EU) 2015/983 (ABl. Nr. L 159 vom 25.06.2015 S. 27) ist zu beachten.

(6) Der Antrag nach Absatz 1 kann auch elektronisch und ebenso bei dem Einheitlichen Ansprechpartner nach dem Gesetz über den Einheitlichen Ansprechpartner für das Saarland vom 10. Februar 2010 (Amtsbl. S. 23), das zuletzt durch Gesetz vom 11. Dezember 2012 (Amtsbl. I S. 1553) geändert wurde, gestellt werden. Die Zuständigkeit nach § 4 bleibt hiervon unberührt.

Zweiter Abschnitt
Weiterbildung der Ärzte/Ärztinnen

§ 25 Fachrichtungen der Weiterbildung

(1) Bezeichnungen nach § 18 Abs. 1 bestimmt die Ärztekammer des Saarlandes in den Fachrichtungen

  1. Konservative Medizin,
  2. Operative Medizin,
  3. Nervenheilkundliche Medizin,
  4. Theoretische Medizin,
  5. Ökologische Medizin,
  6. Methodischtechnische Medizin

und in Verbindung dieser Fachrichtungen.

(2) Gebietsbezeichnungen sind unbeschadet des Absatzes 1 auch die Bezeichnungen "Allgemeinmedizin" und "Öffentliches Gesundheitswesen".

§ 26 Inhalt und Durchführung der Weiterbildung 16

(1) Die Weiterbildung nach § 18 Abs. 1 umfasst für Ärzte/Ärztinnen insbesondere die Vertiefung der Kenntnisse und Fähigkeiten in der Verhütung, Erkennung und Behandlung von Krankheiten, Körperschäden und Leiden einschließlich der Wechselbeziehungen zwischen Mensch und Umwelt sowie in den notwendigen Maßnahmen der Rehabilitation.

(2) Das Ministerium für Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie wird ermächtigt, abweichend von den §§ 20 bis 22 durch Rechtsverordnung besondere Vorschriften über die im Gebiet "Öffentliches Gesundheitswesen" abzuleistende Weiterbildung in Einrichtungen des öffentlichen Gesundheitswesens sowie den Lehrgang für öffentliches Gesundheitswesen zu erlassen. Dabei sind insbesondere zu regeln:

  1. Ziel, Inhalte, Dauer und Ausgestaltung dieser Weiterbildungsabschnitte,
  2. die Anrechnung von förderlichen Zeiten auf diese Weiterbildungsabschnitte.

(3) Zeiten der Weiterbildung im Gebiet Allgemeinmedizin sind auf die Weiterbildung in anderen Gebieten nicht anrechnungsfähig.

(4) Soweit das Recht der Europäischen Union nicht entgegensteht, kann die Weiterbildung nach Maßgabe der Weiterbildungsordnung auch bei einem befugten niedergelassenen Arzt/einer befugten niedergelassenen Ärztin durchgeführt werden. Die Befugnis des niedergelassenen Arztes/der niedergelassenen Ärztin beinhaltet die Zulassung der Arztpraxis als Weiterbildungsstätte.

(5) Die Zulassung nach § 21 Abs. 5 setzt voraus, dass

  1. Patienten/Patientinnen in so ausreichender Zahl und Art behandelt werden, dass der weiterzubildende Arzt/die weiterzubildende Ärztin die Möglichkeit hat, sich mit den typischen Krankheiten des Gebiets, des Teilgebiets oder des anderen Bereichs (Zusatzbezeichnung) vertraut zu machen und
  2. regelmäßige Konsiliartätigkeit oder interdisziplinäre Zusammenarbeit besteht.

Dies gilt nicht für die Gesundheitsämter und die anderen Einrichtungen des öffentlichen Gesundheitswesens. Die Zulassung von Krankenhausabteilungen setzt ferner voraus, dass Personal und Ausstattung entsprechend der Versorgungsstufe des Krankenhauses in ausreichendem Umfang vorhanden sind. Soweit es zur Prüfung des Antrages einer Krankenhausabteilung auf Zulassung als Weiterbildungsstätte erforderlich ist, ist die Ärztekammer des Saarlandes berechtigt, Einsicht in die in dieser Krankenhausabteilung geführten Patientenakten zu nehmen.

(6) Wer als Staatsangehörige oder Staatsangehöriger eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum den erfolgreichen Abschluss der besonderen Ausbildung in der Allgemeinmedizin nach der Richtlinie 2005/36/EG in der jeweils geltenden Fassung nachweist, erhält auf Antrag die Berechtigung zur Führung der Gebietsbezeichnung "Fachärztin für Allgemeinmedizin" oder "Facharzt für Allgemeinmedizin". Wird für die allgemeinmedizinische Weiterbildung eine andere Gebietsbezeichnung einheitlich im Geltungsbereich der Bundesärzteordnung eingeführt, ist diese Gebietsbezeichnung an Stelle der in Satz 1 genannten Bezeichnung zu führen.

(7) Die außerhalb des Saarlandes in der Bundesrepublik Deutschland erworbene Berechtigung, eine Bezeichnung nach § 18 Abs. 1 zu führen, gilt auch im Saarland. Dasselbe gilt auch für die Befugnis und die Zulassung zur Weiterbildung.

§ 26a Besondere Ausbildung in der Allgemeinmedizin

(1) Die besondere Ausbildung in der Allgemeinmedizin nach Artikel 28 der Richtlinie 2005/36/EG in der jeweils geltenden Fassung erfolgt als Weiterbildung im Gebiet Allgemeinmedizin; sie beträgt mindestens drei Jahre. Das Nähere über die besondere Ausbildung in der Allgemeinmedizin regelt die Ärztekammer des Saarlandes in der Weiterbildungsordnung unter Berücksichtigung der die besondere Ausbildung in der Allgemeinmedizin betreffenden Vorgaben des Artikels 28 der Richtlinie 2005/36/EG in der jeweils geltenden Fassung; sie kann längere Mindestzeiten festlegen.

(2) Nach erfolgreichem Abschluss der Weiterbildung nach Absatz 1 erteilt die Ärztekammer des Saarlandes auf Antrag die Berechtigung zur Führung der Gebietsbezeichnung "Fachärztin für Allgemeinmedizin" oder "Facharzt für Allgemeinmedizin". Wird für die allgemeinmedizinische Weiterbildung eine andere Gebietsbezeichnung einheitlich im Geltungsbereich der Bundesärzteordnung eingeführt, ist diese Gebietsbezeichnung an Stelle der in Satz 1 genannten Bezeichnung zu führen.

(3) Die Ärztekammer des Saarlandes rechnet auf Antrag die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zurückgelegten Zeiten in der besonderen Ausbildung in der Allgemeinmedizin an, wenn eine Bescheinigung der zuständigen Behörde des Mitglied- oder Vertragsstaats vorgelegt wird, aus der sich neben der Ausbildungsdauer und der Art der Ausbildungseinrichtung ergibt, dass die Ausbildung nach dem Recht des Mitglied- oder Vertragsstaats zur Ausführung von Artikel 28 der Richtlinie 2005/36/EG in der jeweils geltenden Fassung erfolgt ist.

(4) Wer vor dem 13. Mai 2005 aufgrund der spezifischen Ausbildung in der Allgemeinmedizin nach Titel IV der Richtlinie 93/16/EWG in der jeweils geltenden Fassung die Bezeichnung "Praktische Ärztin" oder "Praktischer Arzt" führen durfte, darf sie weiter führen. Personen, die die Bezeichnung "Praktische Ärztin" oder "Praktischer Arzt" führen dürfen, erhalten auf Antrag die Berechtigung zur Führung der Gebietsbezeichnung nach Absatz 2.

(5) Wer zum 13. Mai 2005 eine besondere Ausbildung in der Allgemeinmedizin begonnen und noch nicht abgeschlossen hat, führt diese nach den Bestimmungen des § 26a in der ab 13. Mai 2005 geltenden Fassung zu Ende; die Ärztekammer des Saarlandes regelt in der Weiterbildungsordnung die Anrechnung der bereits abgeleisteten Weiterbildungszeiten.

Dritter Abschnitt
Weiterbildung der Zahnärzte/Zahnärztinnen

§ 27 Fachrichtungen der Weiterbildung

(1) Bezeichnungen nach § 18 Abs. 1 bestimmt die Ärztekammer des Saarlandes - Abteilung Zahnärzte - in den Fachrichtungen

  1. Präventive Zahnheilkunde,
  2. Konservative Zahnheilkunde,
  3. Operative Zahnheilkunde

und in Verbindung dieser Fachrichtungen. Zahnärzte/ Zahnärztinnen dürfen neben ihrer Berufsbezeichnung weitere Bezeichnungen führen, die auf besondere Kenntnisse und Fertigkeiten in einem bestimmten Gebiet der Zahnheilkunde (Gebietsbezeichnung) hinweisen; unbeschadet der Regelung des § 23 Abs. 1 dürfen mehrere Gebietsbezeichnungen nebeneinander geführt werden.

(2) Gebietsbezeichnung ist unbeschadet des Absatzes 1 auch die Bezeichnung "Öffentliches Gesundheitswesen".

§ 28 Inhalt und Durchführung der Weiterbildung 16

(1) Die Weiterbildung nach § 18 Abs. 1 umfasst für Zahnärzte/Zahnärztinnen in den jeweiligen Gebieten insbesondere die Behandlung von Zahn-, Mund- und Kieferkrankheiten einschließlich der Wechselbeziehungen zwischen Mensch und Umwelt sowie in den notwendigen Maßnahmen der Rehabilitation.

(2) Das Ministerium für Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung besondere Vorschriften über die Weiterbildung in dem Gebiet "Öffentliches Gesundheitswesen" zu erlassen. In der Verordnung sind insbesondere zu regeln:

  1. der Inhalt, die Dauer und die Ausgestaltung der Weiterbildung sowie die Beurteilung der Leistungen während der Weiterbildung,
  2. die Art und die Zahl der vorgeschriebenen Prüfungen, das Prüfungsverfahren einschließlich der Festlegung des Prüfungsergebnisses unter Berücksichtigung der Leistungen während der Weiterbildung und die Bildung des Prüfungsausschusses,
  3. die Wiederholung von Prüfungen,
  4. die Voraussetzungen für die Anerkennung zur Führung der Gebietsbezeichnung für Zahnärzte/Zahnärztinnen, die Tätigkeiten auf diesem Gebiet vor Einführung dieser Bezeichnung nachweisen können.

Die Weiterbildung im Gebiet "Öffentliches Gesundheitswesen" wird in vom Ministerium für Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie besonders zugelassenen Einrichtungen durchgeführt. Die Anerkennung für das Gebiet "Öffentliches Gesundheitswesen" erteilt die Ärztekammer des Saarlandes - Abteilung Zahnärzte - aufgrund

  1. des Zeugnisses nach Absatz 2 Nummer 2 oder
  2. des Nachweises nach Absatz 2 Nummer 4. § 26 Abs. 4 gilt entsprechend.

(3) Die Zulassung nach § 21 Abs. 5 setzt voraus, dass

  1. Patienten/Patientinnen in so ausreichender Zahl und Art behandelt werden, dass der weiter zu bildende Zahnarzt/die weiter zu bildende Zahnärztin die Möglichkeit hat, sich mit der Feststellung und Behandlung der für das Gebiet, das Teilgebiet oder den anderen Bereich (Zusatzbezeichnung) typischen Behandlung von Zahn-, Mund- und Kieferkrankheiten vertraut zu machen und
  2. regelmäßige Konsiliartätigkeit oder interdisziplinäre Zusammenarbeit besteht.

Die Zulassung von Krankenhausabteilungen setzt ferner voraus, dass Personal und Ausstattung entsprechend der Versorgungsstufe des Krankenhauses in ausreichendem Umfang vorhanden sind. Soweit es zur Prüfung des Antrags einer Krankenhausabteilung auf Zulassung als Weiterbildungsstätte erforderlich ist, ist die Ärztekammer des Saarlandes berechtigt, Einsicht in die in dieser Krankenhausabteilung geführten Patientenakten zu nehmen.

(4) § 26 Abs. 7 gilt entsprechend.

Vierter Abschnitt
Weiterbildung der Tierärzte/Tierärztinnen

§ 29 Fachrichtungen der Weiterbildung

(1) Bezeichnungen nach § 18 Abs. 1 bestimmt die Tierärztekammer des Saarlandes in den Fachrichtungen

  1. Theoretische Veterinärmedizin,
  2. Klinische Veterinärmedizin,
  3. Methodischtechnische Veterinärmedizin,
  4. Ökologische Veterinärmedizin,
  5. Tierhaltung, Tierschutz und Tiervermehrung,
  6. Lebensmittel tierischer Herkunft

und in Verbindung dieser Fachrichtungen. Abweichend von § 21 Abs. 1 kann die Weiterbildungsordnung vorsehen, dass für die Weiterbildung in Bereichen keine zugelassene Weiterbildungsstätte erforderlich ist.

(2) Gebietsbezeichnung ist unbeschadet des Absatzes 1 auch die Bezeichnung "Öffentliches Veterinärwesen".

§ 30 Inhalt und Durchführung der Weiterbildung 16

(1) Die Weiterbildung nach § 18 Abs. 1 umfasst für Tierärzte/Tierärztinnen insbesondere die Vertiefung der Kenntnisse und Fähigkeiten in Verhütung, Erkennung und Behandlung von Krankheiten und Leiden der Tiere und im Schutz des Menschen vor Gefahren und Schädigungen durch Tierkrankheiten sowie durch Lebensmittel und Erzeugnisse tierischer Herkunft einschließlich der veterinärmedizinischen Belange der Umwelthygiene und des Tierschutzes.

(1a) Abweichend von § 20 Absatz 6 sind Zeiten, in denen eine eigene Praxis ausgeübt wird, auf die Zeit der Weiterbildung in Gebieten anrechnungsfähig, wenn die folgenden Voraussetzungen sämtlich erfüllt sind:

  1. Der Antragsteller muss den Beginn der Weiterbildung rechtzeitig vor Beginn der Weiterbildung bei der Tierärztekammer des Saarlandes anzeigen.
  2. Die Praxis des Antragstellers muss die Voraussetzungen nach Absatz 4 erfüllen.
  3. Der Antragsteller muss die Anforderungen der Weiterbildung unter verantwortlicher Leitung eines Weiterbildungsbefugten erfüllen. Vor der Bestimmung des Weiterbildungsbefugten durch die Tierärztekammer des Saarlandes ist der Antragsteller zu hören.
  4. Der Antragsteller muss der Tierärztekammer des Saarlandes nach Abschluss der Weiterbildungszeit nachweisen, welche tierärztlichen Leistungen er während der Zeit der Weiterbildung in eigener Praxis erbracht hat.

In der Weiterbildungsordnung nach § 24 hat die Tierärztekammer des Saarlandes vorzusehen, dass sich die Mindestdauer der Weiterbildung um ein Viertel der regelmäßigen Dauer erhöht, wenn die Weiterbildung zu mehr als einem Viertel der regelmäßigen Gesamtdauer in eigener Praxis abgeleistet wurde.

(2) Abweichend von den Regelungen der §§ 20 bis 22 umfasst die Weiterbildung in dem Gebiet "Öffentliches Veterinärwesen"

  1. den Erwerb der Befähigung für die Laufbahn des tierärztlichen Dienstes in der Veterinärverwaltung und
  2. eine nach dem Erwerb der Befähigung für die Laufbahn des tierärztlichen Dienstes in der Veterinärverwaltung abzuleistende zweijährige praktische Tätigkeit im Veterinärverwaltungsdienst mit Ausnahme einer ausschließlichen Tätigkeit in der Schlachttier- und Fleischuntersuchung.

(3) Soweit das Recht der Europäischen Union nicht entgegensteht, kann die Weiterbildung nach Maßgabe der Weiterbildungsordnung auch in zugelassenen tierärztlichen Kliniken oder teilweise bei einem Tierarzt/ einer Tierärztin, der/die befugt ist und eine Niederlassung hat, durchgeführt werden. Die Weiterbildung im Gebiet "Öffentliches Veterinärwesen" wird in dafür besonders zugelassenen Einrichtungen durchgeführt.

(4) Die Zulassung nach § 21 Abs. 5 setzt voraus, dass

  1. Zahl der Tiere und Art der vorkommenden Erkrankungen dem weiterzubildenden Tierarzt/der weiter zu bildenden Tierärztin die Möglichkeit geben, sich mit den typischen Krankheiten des Gebiets oder Teilgebiets, auf das sich die Bezeichnung nach § 18 Abs. 1 bezieht, vertraut zu machen und
  2. Personal und Ausstattung vorhanden sind, die den Erfordernissen der veterinärmedizinischen Entwicklung Rechnung tragen.

(5) § 26 Abs. 7 gilt entsprechend.

Fuenfter Abschnitt
Weiterbildung der Apotheker/Apothekerinnen

§ 31 Fachrichtungen sowie Inhalt und Umfang der Weiterbildung der Apotheker/Apothekerinnen 16

(1) Bezeichnungen nach § 18 Abs. 1 bestimmt die Apothekerkammer des Saarlandes in den Fachrichtungen

  1. Praktische Pharmazie,
  2. Theoretische Pharmazie,
  3. Arzneimittelinformation,
  4. Methodischtechnische Pharmazie,
  5. Ökologie,
  6. Toxikologie

und in Verbindung dieser Fachrichtungen.

Abweichend von § 21 Abs. 1 kann die Weiterbildungsordnung vorsehen, dass für die Weiterbildung in Bereichen keine zugelassene Weiterbildungsstätte erforderlich ist.

(2) Gebietsbezeichnung ist unbeschadet des Absatzes 1 auch die Bezeichnung "Öffentliches Gesundheitswesen".

(3) Die Weiterbildung umfasst insbesondere die Vertiefung der Kenntnisse und Fertigkeiten bei der Entwicklung, Herstellung, Prüfung, Begutachtung, Wirkungsweise und Abgabe von Arzneimitteln sowie bei der Information und Beratung über Arzneimittel. Sie erstreckt sich auch auf die Vermittlung von Kenntnissen über die Wechselbeziehungen zwischen Mensch und Umwelt, insbesondere über die Risiken und Nebenwirkungen von Arzneimitteln sowie über die Auswirkungen von Giften, Gefahrstoffen und anderen gesundheitsschädlichen Stoffen, auf die Vertiefung der Kenntnisse und Fertigkeiten zu deren Nachweis, auf die notwendigen Maßnahmen zu ihrer Beseitigung und auf die Verhütung oder Minimierung der von ihnen ausgehenden Gefahren.

(4) Das Ministerium für Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung besondere Vorschriften über die Weiterbildung in dem Gebiet "Öffentliches Gesundheitswesen" zu erlassen. § 28 Abs. 2 Sätze 2 bis 5 gelten entsprechend.

(5) § 26 Abs. 7 gilt entsprechend.

Sechster Abschnitt
Weiterbildung der psychologischen Psychotherapeuten und -therapeutinnen und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten und -therapeutinnen

§ 31a Fachrichtungen der Weiterbildung

(1) Bezeichnungen nach § 18 Abs. 1 bestimmt die Psychotherapeutenkammer des Saarlandes in den Fachrichtungen

  1. Psychologische Psychotherapie,
  2. Kinder- und Jugendlichenpsychotherapie

und in Verbindung dieser Fachrichtungen.

§ 31b Inhalt und Durchführung der Weiterbildung

(1) Die Weiterbildung nach § 18 Abs. 1 umfasst für psychologische Psychotherapeuten und -therapeutinnen und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten und -therapeutinnen insbesondere die Vertiefung der Kenntnisse und Fähigkeiten in der Verhütung, Erkennung und Behandlung von Krankheiten, bei denen Psychotherapie angezeigt ist, einschließlich der Wechselbeziehungen zwischen Mensch und Umwelt sowie in den notwendigen Maßnahmen der Rehabilitation.

(2) Die Weiterbildung kann, soweit das Recht der Europäischen Union nicht entgegensteht und die Weiterbildungsziele nicht gefährdet sind, ganz oder teilweise bei befugten psychologischen Psychotherapeuten und -therapeutinnen und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten und -therapeutinnen durchgeführt werden.

(3) Die Zulassung als Weiterbildungsstätte nach § 21 Abs. 5 setzt voraus, dass

  1. Patienten und Patientinnen in so ausreichender Zahl und Art behandelt werden, dass der weiterzubilden- de psychologische Psychotherapeut und die weiterzubildende psychologische Psychotherapeutin oder der weiterzubildende Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut und die weiterzubildende Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutin die Möglichkeit haben, sich mit den typischen Krankheiten des Gebiets, Teilgebiets oder Bereiches, worauf sich die Bezeichnung bezieht, vertraut zu machen und
  2. Personal und Ausstattung vorhanden sind, die den Erfordernissen und Entwicklungen in den Fachrichtungen nach § 31a Rechnung tragen.

Viertes Kapitel
Ordnungsmaßnahmen

§ 32 Ordnungsmaßnahmen 16

(1) Der Kammervorstand kann das Verhalten eines Kammermitgliedes, das ihm obliegende Pflichten verletzt hat, schriftlich rügen, wenn dessen Schuld gering ist, wichtige berufsständische Belange nicht berührt werden und wegen des Verhaltens kein Antrag auf Einleitung des berufsgerichtlichen Verfahrens gestellt ist. Dies gilt nicht, soweit bei Beamten die Zuständigkeit des Dienstvorgesetzten gegeben ist. Bevor die Rüge erteilt wird, hat der Kammervorstand das Kammermitglied zu hören. Das Rügerecht erlischt, sobald ein Antrag auf Einleitung eines berufsgerichtlichen Verfahrens gegen das Kammermitglied gestellt ist.

(1a) Der Kammervorstand kann in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 unter Berücksichtigung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Kammermitgliedes ein Ordnungsgeld bis zu 5.000 Euro verhängen. Das Ordnungsgeld kann mit einer anderen Ordnungsmaßnahme verbunden werden.

(2) Der Bescheid, durch den das Verhalten des Kammermitgliedes gerügt oder ein Ordnungsgeld verhängt wird, ist zu begründen und dem Kammermitglied zuzustellen.

(3) Gegen den Bescheid kann das Kammermitglied binnen zwei Wochen nach Zustellung Einspruch bei dem Kammervorstand erheben. Dieser entscheidet über den Einspruch. Wird der Einspruch zurückgewiesen, so kann das Kammermitglied binnen zwei Wochen nach Zustellung die Entscheidung des Berufsgerichts beantragen. In dem Antrag ist der Sachverhalt eingehend darzustellen; die Beweismittel sind anzugeben. Das Nähere regelt die Berufsgerichtsordnung.

(4) Verstößt ein Kammermitglied gegen die sich aus den geltenden Ordnungen, Satzungen und sonstigen Bestimmungen ergebenden Verpflichtungen, kann der Vorstand nach vorheriger schriftlicher Androhung Zwangsgeld bis zu 1.500 Euro verhängen. Das Nähere regelt die Satzung.

(5) Zur Feststellung und Behebung von Berufspflichtverstößen von Ärztinnen und Ärzten im Zusammenhang mit der Begutachtung nach Anlage 6 (zu den §§ 12, 48 Abs. 4 und 5) der Fahrerlaubnisverordnung vom 18. August 1998 (BGBl. I S. 2214), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 11. September 2002 (BGBl. I S. 3574) in der jeweils geltenden Fassung kann die Ärztekammer des Saarlandes Verwaltungsakte erlassen. Ein Vorverfahren findet nicht statt. Über Anzahl, Inhalt und Ergebnis der Maßnahmen nach Satz 1 hat die Ärztekammer des Saarlandes jährlich gegenüber dem Landtag des Saarlandes schriftlich in anonymisierter Form zu berichten; der Bericht ist bis zum 31. März des Folgejahres vorzulegen.

Fuenftes Kapitel
Berufsgerichtsbarkeit

§ 33 Berufsgerichtliches Verfahren 16

(1) Kammermitglieder, die ihre Berufspflichten verletzen oder sich standesunwürdig verhalten, unterliegen der Berufsgerichtsbarkeit. Dies gilt nicht, soweit bei Beamten die Zuständigkeit des Dienstvorgesetzten gegeben ist. Freiwillige Mitglieder einer Kammer, die Pflichtmitglieder einer nicht saarländischen Heilberufekammer sind und ihre Berufspflichten verletzen oder sich standesunwürdig verhalten, unterliegen der Berufsgerichtsbarkeit der Kammer, zu der die Pflichtmitgliedschaft besteht.

(2) Das berufsrechtliche Verfahren findet auch gegen ehemalige Kammerangehörige statt, die während ihrer Kammerzugehörigkeit Berufspflichtverletzungen begangen haben. Auf Handlungen, die außerhalb des Kammerbezirkes begangen worden sind, finden das berufsrechtliche Verfahren und die Regelungen der nach § 17 erlassenen Berufsordnungen Anwendung. Endet die Kammerzugehörigkeit oder der Status gemäß § 2 Absatz 2 oder 4 nach der Einleitung des berufsrechtlichen Verfahrens, kann das Verfahren fortgesetzt werden, sofern nicht die Erlaubnis zur Ausübung des Berufes unanfechtbar zurückgenommen, widerrufen oder auf sie rechtswirksam verzichtet worden ist.

(3) Die durch die Berufsgerichte auszusprechenden Sanktionen sind

  1. Verweis,
  2. Geldbuße bis zu 50.000 Euro,
  3. Entzug des aktiven und passiven Wahlrechts zu den Organen der Kammern auf Zeit.

Die in den Nummern 1, 2 und 3 aufgeführten Sanktionen können nebeneinander verhängt werden.

(4) Auf einstimmigen Beschluss des erkennenden Berufsgerichts kann in den Fällen des Absatzes 2 Nrn. 3 und 4 auf Veröffentlichung der rechtskräftigen Entscheidung in anonymisierter Form im Mitteilungsblatt der jeweiligen Kammer erkannt werden.

(5) Kommt das Berufsgericht zu der Auffassung, dass die Schwere der Verfehlung einen Widerruf der Approbation erfordert, so setzt es das Verfahren aus und legt die Akten unter Darlegung der Gründe der zuständigen Behörde zur Entscheidung vor. Wird die Approbation widerrufen, so stellt das Gericht das berufsgerichtliche Verfahren ein. Die Einleitung eines berufsgerichtlichen Verfahrens ist nicht deshalb ausgeschlossen, weil die Verletzung der Berufspflicht oder das standeswidrige Verhalten den Widerruf der Approbation rechtfertigen kann.

(6) Die Verjährung schließt die berufsgerichtliche Ahndung einer Berufspflichtverletzung aus. Für Verstöße gegen Berufspflichten beträgt die Verjährungsfrist fünf Jahre. Verstößt die Tat zugleich gegen ein Strafgesetz, so verjährt die berufsgerichtliche Verfolgung nicht früher als die Verfolgung der Straftat. Die Verjährung beginnt mit dem Zeitpunkt der Vollendung der Pflichtverletzung. Für die Dauer des Rügeverfahrens, die Dauer des berufsgerichtlichen Verfahrens und die Dauer einer Aussetzung des berufsgerichtlichen Verfahrens ruht die Verjährung. Wird aufgrund derselben Tat ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren geführt, so ruht die Verjährung bis zu einer Entscheidung der Staatsanwaltschaft nach §§ 153 bis 153c oder 170 der Strafprozessordnung. Die Verjährung wird unterbrochen durch die Einleitung eines Rügeverfahrens oder eines berufsgerichtlichen Verfahrens sowie durch jede Erweiterung des berufsgerichtlichen Verfahrens. Nach jeder Unterbrechung beginnt die Verjährung von neuem. Die Berufspflichtverletzung ist jedoch spätestens verjährt, wenn seit dem Zeitpunkt der Vollendung der Pflichtverletzung zehn Jahre verstrichen sind.

(7) Eintragungen in den bei den Kammern geführten Akten über eine Maßnahme nach Absatz 3 sind nach Ablauf einer Frist, die sich an der Schwere des der berufsgerichtlichen Sanktion unterliegenden Vergehens orientiert, zu tilgen; über berufsgerichtliche Maßnahmen entstandene Vorgänge sind aus den Akten zu entfernen und zu vernichten. Das Nähere regelt die Berufsgerichtsordnung.

(8) Während des Verfahrens, das der Entscheidung über den Antrag auf Einleitung eines Berufsgerichtsverfahrens vorangeht, findet das Saarländische Verwaltungsverfahrensgesetz entsprechende Anwendung. Der Kammervorstand oder die von ihm mit der Durchführung von Ermittlungen betraute Person kann Zeugen und Sachverständige vernehmen. Diese sind zur Aussage verpflichtet. Für den Fall der Verweigerung der Zeugenaussage gilt § 65 des Saarländischen Verwaltungsverfahrensgesetzes mit der Maßgabe, dass das Berufsgericht zuständiges Gericht im Sinne dieser Vorschrift ist.

§ 33a Vollstreckung berufsgerichtlicher Urteile 16

(1) Urteile der Berufsgerichte sind erst vollstreckbar, wenn sie rechtskräftig sind.

(2) Die Maßnahmen des Verweises sowie des Entzugs des aktiven und passiven Wahlrechts zu den Organen der Kammer auf Zeit gelten mit der Rechtskraft des Urteils als vollstreckt.

(3) Die Vollstreckung von Geldbußen und Gerichtskosten erfolgt zu Gunsten der Kammer. Das Saarländische Verwaltungsvollstreckungsgesetz vom 27. März 1974 (Amtsbl. S. 430), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 1. Dezember 2015 (Amtsbl. I S. 913), in der jeweils geltenden Fassung gilt entsprechend mit folgenden Maßgaben:

  1. Vollstreckungsbehörde im Sinne des § 2 des Saarländischen Verwaltungsvollstreckungsgesetzes ist die Kammer, bei der das erkennende Gericht errichtet ist.
  2. Die Vollstreckung wird im Wege der Vollstreckungshilfe gemäß § 3 des Saarländischen Verwaltungsvollstreckungsgesetzes durchgeführt, sofern die Kammer nicht über eigene Vollstreckungsbeamte verfügt.
  3. An die Stelle des für die Vollstreckung erforderlichen Verwaltungsakts tritt das vollstreckbare Urteil.
  4. Auf Antrag der Kammer kann die Aufsichtsbehörde fachlich geeignete Bedienstete der Kammer als Vollstreckungsbeamte im Sinne des Saarländischen Verwaltungsvollstreckungsgesetzes bestellen; deren fachliche Eignung ist durch einen qualifizierten beruflichen Abschluss, die Teilnahme an einem Lehrgang einschließlich berufspraktischer Tätigkeit oder entsprechende mehrjährige Berufserfahrung nachzuweisen.

(4) Für die Vollstreckungsverjährung rechtskräftig verhängter Geldbußen gilt § 34 Absatz 1 bis 4 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten entsprechend.

§ 34 Errichtung von Berufsgerichten

(1) Die Kammern errichten an ihrem Sitz ein Berufsgericht erster Instanz als

das in der Besetzung mit einem/einer Vorsitzenden und zwei Beisitzern/Beisitzerinnen entscheidet, sowie ein Berufsgericht zweiter Instanz als

das in der Besetzung mit einem/einer Vorsitzenden und vier Beisitzern/Beisitzerinnen entscheidet. Die Vorsitzenden der Berufsgerichte sowie die Vorsitzenden und ein Beisitzer/eine Beisitzerin der Berufsgerichtshöfe müssen Richter/Richterinnen auf Lebenszeit im Sinne des Deutschen Richtergesetzes sein. Die übrigen Beisitzer/Beisitzerinnen müssen

(2) Die Berufsgerichte sind unabhängige Gerichte. Ihre Mitglieder sind nicht an Weisungen gebunden und nur dem Gesetz unterworfen.

§ 35 Bestellung der Mitglieder 16

(1) Die Aufsichtsbehörde bestellt die Vorsitzenden der Berufsgerichte erster und zweiter Instanz und den richterlichen Beisitzer/die richterliche Beisitzerin des Berufsgerichtes zweiter Instanz im Einvernehmen mit dem Ministerium der Justiz. Die ehrenamtlichen Richter/Richterinnen bestellt sie auf Vorschlag der jeweiligen Kammer. In gleicher Weise sind für jedes Mitglied zwei Vertreter/ Vertreterinnen zu bestellen. Für die Reihenfolge bei der Vertretung gilt § 21f Abs. 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes in der jeweils geltenden Fassung entsprechend. Mitglieder der Vertreterversammlung oder des Kammervorstandes, Bedienstete der Kammern sowie Angehörige der Aufsichtsbehörde dürfen nicht bestellt werden.

(2) Zum Mitglied der Berufsgerichte darf nicht bestellt werden, wer

  1. infolge Richterspruchs die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter und zur Erlangung von Rechten aus öffentlichen Wahlen nicht besitzt oder gegen den Anklage wegen einer Tat erhoben worden ist, die den Verlust oder die Aberkennung der Amtsfähigkeit, der Wählbarkeit oder des Stimmrechts zur Folge haben kann,
  2. wegen einer vorsätzlichen Tat zu einer Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt worden ist,
  3. innerhalb der letzten zehn Jahre
    1. im Disziplinarverfahren zu einer Geldbuße oder einer schwereren Maßnahme oder
    2. im berufsgerichtlichen Verfahren zu einem Verweis in Verbindung mit dem Entzug des aktiven und passiven Wahlrechts zu den Organen der Kammern auf Zeit oder zu einer Geldbuße verurteilt worden ist,
  4. durch gerichtliche Anordnung in der Verfügung über sein Vermögen beschränkt ist.

(3) Die Mitglieder der Berufsgerichte werden für die Dauer von fünf Jahren bestellt. Scheidet ein Mitglied vor Ablauf der Amtszeit aus, so ist für die restliche Zeit ein Nachfolger/eine Nachfolgerin zu bestellen.

(4) Für die Ausschließung und Ablehnung der Mitglieder der Berufsgerichte sind die Vorschriften der §§ 22 bis 31 der Strafprozessordnung in der jeweils geltenden Fassung entsprechend anzuwenden.

(5) Die Berufung zum Mitglied eines Berufsgerichtes kann nur ablehnen, wer

  1. das 65. Lebensjahr vollendet hat,
  2. durch Krankheit oder Gebrechen verhindert ist, das Amt des Mitglieds eines Berufsgerichts ordnungsgemäß zu versehen,
  3. durch andere ehrenamtliche Tätigkeit derart in Anspruch genommen ist, dass ihm/ihr die Übernahme des Amtes nicht zugemutet werden kann,
  4. bereits zehn Jahre Mitglied eines Berufsgerichts war,
  5. selbständiger Apotheker/selbständige Apothekerin ist und keinen approbierten Mitarbeiter/keine approbierte Mitarbeiterin hat,
  6. Mitglied des Europäischen Parlamentes, des Deutschen Bundestages oder eines Landtages ist.

§ 36 Ruhen und Erlöschen des Richteramtes

(1) Ein richterliches Mitglied eines Berufsgerichts, das durch Entscheidung des Dienstgerichts vorläufig des Dienstes enthoben ist, kann während der Dauer der Dienstenthebung auch sein Amt als Mitglied eines Berufsgerichts nicht ausüben.

(2) Das Amt eines richterlichen Mitgliedes eines Berufsgerichts erlischt wegen Eintritt oder Versetzung in den Ruhestand oder wegen Beendigung des Richterverhältnisses aus anderem Grund.

(3) Ein ehrenamtlicher Richter/eine ehrenamtliche Richterin, gegen den/die wegen einer Straftat die öffentliche Klage erhoben ist, kann während dieses Verfahrens sein/ihr Amt nicht ausüben.

Das gleiche gilt, wenn

  1. gegen ihn/sie ein Disziplinarverfahren eingeleitet oder ein berufsgerichtliches Verfahren eröffnet worden ist,
  2. die Verwaltungsbehörde gegen ihn/sie ein Verbot der Berufsausübung erlassen hat oder wenn seine/ ihre Befugnis zur Berufsausübung ruht.

(4) Das Amt eines ehrenamtlichen Richters/einer ehrenamtlichen Richterin erlischt, wenn

  1. er/sie im Strafverfahren wegen einer vorsätzlichen Straftat zu einer Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten oder
  2. er/sie im berufsgerichtlichen Verfahren zu einer Geldbuße oder einer schwereren Maßnahme rechtskräftig verurteilt oder gegen ihn/sie unanfechtbar eine Disziplinarmaßnahme mit Ausnahme eines Verweises ausgesprochen worden ist,
  3. er/sie der betreffenden Kammer nicht mehr angehört,
  4. er/sie seine/ihre Amtspflichten gröblich verletzt,
  5. er/sie nach § 35 Abs. 1 Satz 5 oder Absatz 2 nicht berufen werden konnte oder nicht mehr berufen werden kann,
  6. er/sie die zur Ausübung seines/ihres Amtes erforderlichen geistigen oder körperlichen Fähigkeiten nicht mehr besitzt,
  7. er/sie einen Ablehnungsgrund nach § 35 Abs. 5 Nrn. 1, 2, 5 oder 6 geltend macht.

Die Entscheidung nach Nrn. 4 bis 7 trifft das Berufsgericht zweiter Instanz, im Falle der Nrn. 4 bis 6 auf Antrag der Kammer, der der ehrenamtliche Richter/die ehrenamtliche Richterin angehört, im Falle der Nr. 7 auf Antrag des ehrenamtlichen Richters/der ehrenamtlichen Richterin. Die Entscheidung ergeht durch Beschluss, in den Fällen der Nrn. 4 bis 6 nach Anhörung des ehrenamtlichen Richters/der ehrenamtlichen Richterin.

§ 37 Berufsgerichtsordnung

Die Landesregierung wird ermächtigt, eine Berufsgerichtsordnung zu erlassen, die insbesondere

Sechstes Kapitel
Schlussvorschriften

§ 38 Inkrafttreten/Außerkrafttreten; Übergangsbestimmungen

(1) Das Gesetz tritt am 1. Mai 1998 in Kraft.

(2) Gleichzeitig treten außer Kraft

  1. Gesetz über die Apothekerkammer des Saarlandes vom 17. Juli 1963 (Amtsbl. S. 444), zuletzt geändert durch Gesetz vom 26. Januar 1994 (Amtsbl. S. 509),
  2. Gesetz über die Tierärztekammer des Saarlandes, die Berufsausübung, die Weiterbildung und die Berufs- und Schiedsgerichtsbarkeit der Tierärzte (Saarländisches Tierärztekammergesetz - STÄKG -) in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. August 1978 (Amtsbl. S. 712),
  3. Gesetz über die Ärztekammer des Saarlandes, die Berufsausübung, die Weiterbildung und die Berufsgerichtsbarkeit der Ärzte und Zahnärzte (Saarländisches Ärztekammergesetz - SÄKG -) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Mai 1975 (Amtsbl. S. 766),
  4. Reichsapothekerordnung vom 18. April 1937 (RGBl. I S. 457), zuletzt geändert durch Gesetz vom 5. Februar 1997 (Amtsbl. S. 258).

(3) Die Berufsgerichtsordnungen für

bleiben bis zum Erlass der Berufsgerichtsordnung nach § 37 dieses Gesetzes in Kraft.

ENDE

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