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Änderungstext

Gesetz Nr. 1902 zur Änderung des Saarländischen Heilberufekammergesetzes
- Saarland -

Vom 14. September 2016
(Amtsbl. I Nr. 41 vom 27.10.2016 S. 1012)



Artikel 1
Änderung des Saarländischen Heilberufekammergesetzes

Das Saarländische Heilberufekammergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. November 2007 (Amtsbl. S. 2190), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 11. November 2015 (Amtsbl. I S. 880), wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 33 folgende Angabe eingefügt:

" § 33a Vollstreckung berufsgerichtlicher Urteile"

2. § 2 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 werden nach Satz 1 folgende Sätze eingefügt:

"Psychologischen Psychotherapeuten/Psychotherapeutinnen und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten/-psychotherapeutinnen gleichgestellt sind Personen, denen von der zuständigen Behörde der partielle Zugang zum Beruf des Psychologischen Psychotherapeuten/der psychologischen Psychotherapeutin oder zum Beruf des Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten/der Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutin nach § 4 Absatz 2a des Psychotherapeutengesetzes vom 16. Juni 1998 (BGBl. I S. 1311), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes 18. April 2016 (BGBl. I S. 886), in der jeweils geltenden Fassung eröffnet wurde. Unter Berufsausübung ist jede Tätigkeit zu verstehen, bei der die Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen, die im Rahmen der Ausbildung erworben wurden, eingesetzt oder mitverwendet werden können."

b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

alt neu
(2) Mitglieder, die gelegentlich oder vorübergehend in einem anderen Bundesland ihren Beruf ausüben, können von der Mitgliedschaft entbunden werden, wenn sie der dort zuständigen Kammer angehören. Diejenigen, deren Mitgliedschaft bei der dortigen Kammer wegen gelegentlicher oder vorübergehender beruflicher Tätigkeit im Saarland erlischt, werden Mitglieder der Kammer im Saarland. "(2) Berufsangehörige, die im Geltungsbereich dieses Gesetzes ihren Beruf im Sinne des Absatzes 1 nur vorübergehend und gelegentlich ausüben und bereits Mitglied einer anderen Heilberufekammer in der Bundesrepublik Deutschland sind, werden keine Kammermitglieder. Sie sind verpflichtet, sich bis spätestens zwei Wochen nach Aufnahme einer beruflichen Tätigkeit im Saarland bei der jeweiligen Kammer zu melden. Sie haben hinsichtlich der Berufsausübung die gleichen Rechte und Pflichten wie Kammerangehörige. § 16 und die aufgrund von § 17 erlassene Berufsordnung sowie das Vierte und Fuenfte Kapitel dieses Gesetzes gelten entsprechend."

3. § 3 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 wird nach Satz 1 folgender Satz eingefügt:

"Veränderungen der beruflichen Tätigkeit sind ebenfalls innerhalb von zwei Wochen der jeweiligen Kammer mitzuteilen."

b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

alt neu
(2) Die Kammern dürfen Daten nach Absatz 1 nur erheben und speichern, soweit dies für die Wahrnehmung der ihnen in diesem Gesetz übertragenen Aufgaben erforderlich ist. Die nach Absatz 1 gespeicherten Daten dürfen an andere Personen und Stellen nur mitgeteilt werden, wenn der/die Betroffene eingewilligt hat, ein Gesetz die Übermittlung ausdrücklich erlaubt oder, soweit dies zur Wahrnehmung gesetzlich übertragener Aufgaben erforderlich ist, an die Fürsorgeeinrichtungen der Kammern, die Versorgungswerke und die Aufsichtsbehörden. Im Übrigen bleiben die Vorschriften des Saarländischen Datenschutzgesetzes unberührt. "(2) Die Kammern dürfen personenbezogene Daten verarbeiten, soweit dies zur rechtmäßigen Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben erforderlich ist. Zu diesem Zwecke dürfen sie auch Daten über Beitrags- und Gebührenzahlungen, insbesondere Einkommens- und Umsatzsteuerdaten, verarbeiten. Auskünfte über berufsrechtliche Ermittlungen und Maßnahmen dürfen die Kammern auf Anfrage, die einen bestimmten Kammer- oder Berufsangehörigen betrifft oder in schwerwiegenden Einzelfällen nur den entsprechenden anderen Kammern und deren Aufsichtsbehörden und entsprechenden Stellen in einem anderen Land sowie Behörden, die Straftaten, Ordnungswidrigkeiten, berufsrechtliche oder disziplinarische Pflichtverletzungen verfolgen, erteilen. Über die Zulässigkeit der Datenübermittlung entscheiden die Kammern. Im Übrigen bleiben die Vorschriften des Saarländischen Datenschutzgesetzes unberührt."

4. § 4 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Nummer 2 werden nach dem Wort "Kammermitglieder" die Wörter "sowie die Berufsangehörigen nach § 2 Absatz 2 und 4" eingefügt.

b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter "Justiz, Gesundheit und Soziales" durch die Wörter "Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie" ersetzt.

5. § 13 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 wird nach den Wörtern "Tierärztekammer des Saarlandes" das Wort "mindestens" eingefügt.

b) Folgender Absatz 7 wird angefügt:

"(7) Das Versorgungswerk der Ärztekammer des Saarlandes wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Vorsitzenden/die Vorsitzende, im Falle seiner/ihrer Verhinderung durch den stellvertretenden Vorsitzenden/die stellvertretende Vorsitzende des Organs vertreten, das für die Geschäftsführung des Versorgungswerks zuständig ist. Das Versorgungswerk der Ärztekammer des Saarlandes kann im Rechtsverkehr unter eigenem Namen handeln, klagen und verklagt werden."

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