umwelt-online: Saatgutverordnung (3)

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Termin für den Antrag auf Anerkennung von Saatgut  Anlage 1 10 10a 12 18
(zu § 4 Abs. 1 Satz 1)


1 28. Februar
  Kohlrabi (außer Sorten für Unterglasanbau),
  Salat (Sorten für Unterglasanbau)
1a
1a.1
1a.2
31. März
Wintergetreide
Leguminosen (Überwinterungsanbau), außer Luzernen und Rotklee mit Samenernte im zweiten Schnitt
2 15. April Gemüsearten, soweit sie nicht in den Nummern 1, 5.3 und 9.2 aufgeführt sind
2.1 Hybridsorten von Roggen
2.2 Gemüsearten, soweit sie nicht in den Nummern 1, 5.3 und 9.2 aufgeführt sind
3 30. April
3.1 Sommergetreide
3.2 Gräser, außer Weidelgräser mit Samenernte im zweiten Schnitt
3.3 Leguminosen (außer Überwinterungsanbau), Phazelie, Ölrettich
3.4 Öl- und Faserpflanzen (außer Überwinterungsanbau), außer Sojabohne und Sonnenblume
3.5 Kohlrübe, Futterkohl, Runkelrübe und Zuckerrübe (Samenernte von Samenträgern aus Sommerstecklingen)
4 15. Mai
Sojabohne
5 31. Mai
5.1 Mais, Sorghum
5.2 Sonnenblume
5.3 Gurke und Tomate (Sorten für Freilandanbau), Buschbohne, Stangenbohne, Dicke Bohne
6 10. Juni
6.1 Weidelgräser mit Samenernte im zweiten Schnitt
6.2 Runkelrübe und Zuckerrübe (Prüfung des Aufwuchses von Sommerstecklingen)
7 30. Juni
7.1 Kohlrübe, Futterkohl
7.2 Spargel, Brokkoli
8 1. Juli
  Rotklee mit Samenernte im zweiten Schnitt
9 15. August
9.1 Luzernen mit Samenernte im zweiten Schnitt
9.2 mehrjährige Gemüsearten, Kohlrabi (Sorten für Unterglasanbau), Chinakohl
10 30. September
10.1 Öl- und Faserpflanzen (Überwinterungsanbau)
10.2 Kohlrübe, Futterkohl, Runkelrübe und Zuckerrübe (Samenernte von Samenträgern aus Überwinterungsanbau)

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Anforderungen an den Feldbestand  Anlage 2 10 10a 12 16 17a 18a 21 22
(zu § 6 Satz 1, § 20 Absatz 1)


1 Getreide außer Mais und Sorghum
1.1 Fremdbesatz
1.1.1 Der Feldbestand darf im Durchschnitt der Auszählungen je 150 qm Fläche höchstens folgenden Fremdbesatz aufweisen:
    Basissaatgut
(Pflanzen)
Zertifiziertes Saatgut,
Zertifiziertes Saatgut
erster Generation
(Pflanzen)
Zertifiziertes Saatgut
zweiter Generation
(Pflanzen)
  1 2 3 4
1.1.1.1 Pflanzen, die      
1.1.1.1.1 nicht hinreichend sortenecht sind oder einer anderen Sorte derselben Art oder einer anderen Art, deren Pollen zu Fremdbefruchtung führen können, zugehören:      
bei Getreide außer Roggen 5 15 30
bei Roggen 5 15  
1.1.1.1.2 im Fall von Hybridsorten hinsichtlich ihrer Erbkomponenten den bei der Zulassung der Sorte festgestellten Ausprägungen der wichtigen Merkmale nicht hinreichend entsprechen oder einer anderen Sorte, Hybridsorte oder Erbkomponente zugehören;

handelt es sich bei den Erbkomponenten um

5 15
a) eine CMS-Mutterlinie von Gerste, 10 15
b) eine CMS-Einfachhybride als mütterliche Komponente von Gerste, 30
c) eine CMS-Mutterlinie von Weichweizen, Hartweizen, Spelzweizen, 10 15
d) eine CMS-Einfachhybride als mütterliche Komponente von Weichweizen, Hartweizen, Spelzweizen, 30
e) einen Restorer von CMS-Hybridsorten von Weichweizen, Hartweizen und Spelzweizen, 5 15
die Anforderungen an CMS-Hybridsorten von Weichweizen, Hartweizen und Spelzweizen gelten bis zum Ablauf des 31. August 2029;
wird Zertifiziertes Saatgut einer Hybridsorte von Getreide in einer Mischung der mütterlichen und väterlichen Erbkomponente erzeugt, so gilt der Anteil der Pflanzen der väterlichen Erbkomponente nicht als Fremdbesatz.
1.1.1.2

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