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Achtzehnte Verordnung zur Änderung saatgutrechtlicher Verordnungen
Vom 18. Juli 2018
(BGBl. I Nr. 28 vom 30.07.2018 S. 1214)
Siehe Fn. *
Auf Grund des § 1 Absatz 2 Satz 1, des § 5 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa und Buchstabe b und Nummer 6, des § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und Satz 2, des § 22 Absatz 1 Nummer 1 und 4 und des § 26 des Saatgutverkehrsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Juli 2004 (BGBl. I S. 1673), von denen § 1 Absatz 2 Satz 1, § 5 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa und Buchstabe b und Nummer 6, § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, § 22 Absatz 1 Nummer 1 und 4 und § 26 zuletzt durch Artikel 372 Nummer 1 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden sind, verordnet das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft:
Artikel 1
Änderung der Verordnung über das Artenverzeichnis zum Saatgutverkehrsgesetz
In Nummer 1 .3.1 der Anlage der Verordnung über das Artenverzeichnis zum Saatgutverkehrsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Oktober 2004 (BGBl. I S. 2696), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 9. Juni 2017 (BGBl. I S. 1614) geändert worden ist, wird das Wort "Sareptasenf" durch die Wörter "Sareptasenf, außer zur Nutzung als Blattgemüse" ersetzt.
Artikel 2
Änderung der Saatgutverordnung
Die Saatgutverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Februar 2006 (BGBl. I S. 344), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 9. Juni 2017 (BGBl. I S. 1614) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 7 Absatz 10 Satz 1 wird die Angabe "2017" durch die Angabe "2019" ersetzt.
2. § 16 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort "sortenecht" durch die Wörter "ausreichend sortenecht und sortenrein" ersetzt.
b) In Absatz 3a Satz 1 bis 3 werden jeweils die Wörter "Sortenechtheit nur als gegeben" durch die Wörter "Sortenreinheit nur dann als ausreichend" ersetzt.
c) Absatz 3b wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 2 werden die Wörter "Sortenechtheit gilt nur als gegeben" durch die Wörter "Sortenreinheit gilt nur dann als ausreichend" ersetzt.
bb) In Satz 3 werden die Wörter "Sortenechtheit nur als gegeben" durch die Wörter "Sortenreinheit nur dann als ausreichend" ersetzt.
d) In Absatz 3d Satz 2 bis 4 werden jeweils die Wörter "Sortenechtheit nur als gegeben" durch die Wörter "Sortenreinheit nur dann als ausreichend" ersetzt.
3. § 44 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Satz 1 werden das Wort "sowie" gestrichen und vor dem Wort "können" die Wörter "sowie von Saatgut, das im Inland anerkannt worden ist," eingefügt.
b) Folgender Absatz 4 wird angefügt:
"(4) Saatgutmischungen können von der Anerkennungsstelle auf Antrag nach den Vorschriften dieses Abschnitts gekennzeichnet werden, wenn sie nur Saatgut verschiedener Sorten einer oder mehrerer Arten von Futterpflanzen oder Getreide enthalten und das Saatgut vor dem Mischen anerkannt worden ist."
4. § 46 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe "Abs. 1 " gestrichen.
b) Folgender Absatz 4 wird angefügt:
"(4) Packungen von Saatgutmischungen, die weniger als zwei Kilogramm Saatgut enthalten, können mit einem kleineren Etikett gekennzeichnet werden, soweit die Angaben gut lesbar sind."
5. Anlage 1 wird wie folgt geändert:
a) Die Nummern 3 und 4 werden wie folgt gefasst:
alt | neu | ||||||||||||||||||||||||||||||
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b) In Nummer 5.2 wird das Wort "Sojabohne," gestrichen.
c) Nummer 6 wird wie folgt gefasst:
alt | neu | |||||||||
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(Stand: 02.08.2018)
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