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Regelwerk

Änderungstext

Zwoelfte Verordnung zur Änderung saatgutrechtlicher Verordnungen*)

Vom 16. März 2010
(BGBl. I Nr. 12 vom 26.03.2010 S. 282)



Auf Grund des § 3 Absatz 3 Nummer 2, des § 3a Absatz 2 Nummer 1, des § 5 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a und b und Nummer 6, des § 22 Absatz 1 Nummer 1 und 4 sowie des § 53 Nummer 1 des Saatgutverkehrsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Juli 2004 (BGBl. I S. 1673), die jeweils zuletzt durch Artikel 192 Nummer 1 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden sind, verordnet das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz:

Artikel 1
Änderung der Verordnung über das Artenverzeichnis zum Saatgutverkehrsgesetz

Die Anlage der Verordnung über das Artenverzeichnis zum Saatgutverkehrsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Oktober 2004 (BGBl. I S. 2696), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 23. Juli 2008 (BGBl. I S. 1410) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Nummer 1.1.7 wird wie folgt gefasst:

alt neu
  "1.1.7 Triticum spelta L. Spelz, Dinkel".

2. Nummer 1.3.4 wird wie folgt gefasst:

alt neu
  "1.3.4 Brassica rapa L. var. silvestris (Lam.) Briggs Rübsen außer zur Nutzung als Blattgemüse".

Artikel 2
Änderung der Saatgutverordnung

Die Saatgutverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Februar 2006 (BGBl. I S. 344), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 23. Juli 2008 (BGBl. I S. 1410) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 2 Nummer 4 wird wie folgt geändert:

a) In Buchstabe g wird das Semikolon durch ein Komma ersetzt.

b) Folgender Buchstabe h wird angefügt:

"h) Saatgut nicht zugelassener Sorten nach § 3 Absatz 2 des Saatgutverkehrsgesetzes orange;".

2. Dem § 11 Absatz 7 wird folgender Satz angefügt:

"Die Anerkennungsstelle hat den privaten Probenehmer zur gewissenhaften und unparteiischen Durchführung der Probenahme unter Beachtung der Vorschriften dieser Verordnung besonders zu verpflichten und die Verpflichtung aktenkundig zu machen."

3. In § 11 Absatz 8 Satz 1 und § 12 Absatz 5 werden jeweils das Wort "Saatgutmenge" durch das Wort "Saatgutpartien" und das Wort "wird" durch das Wort "werden" ersetzt.

4. § 14 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a) Satz 1 wird wie folgt gefasst:

alt neu
 Die Anerkennungsnummer setzt sich aus dem Buchstaben "D", einem Schrägstrich, dem für den Sitz der Anerkennungsstelle geltenden Unterscheidungszeichen der Verwaltungsbezirke nach § 23 Abs. 2 in Verbindung mit Anlage I der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (Kennzeichen der Anerkennungsstelle) und einer mehrstelligen, von der Anerkennungsstelle festgesetzten Zahl zusammen. "Die Anerkennungsnummer setzt sich aus den Buchstaben "DE", dem von der Anerkennungsstelle genutzten Länderkennzeichen (Kennzeichen der Anerkennungsstelle), der Angabe der letzten Ziffer der Jahreszahl der Anerkennung, einem Gedankenstrich sowie einer mehrstelligen, von der Anerkennungsstelle festgesetzten Zahl zusammen."

b) Satz 2

Im Falle der Durchführung der Beschaffenheitsprüfung durch Beauftragte nach § 12 Abs. 4 ist der Anerkennungsnummer der Buchstabe "A" hinzuzufügen.

wird aufgehoben.

5. § 27 Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

alt neu
 Die Mischungsnummer setzt sich zusammen aus dem Buchstaben "D", einem Schrägstrich, dem Kennzeichen der Anerkennungsstelle, einer mehrstelligen, von der Anerkennungsstelle festgesetzten Zahl und dem Buchstaben "M". "Die Mischungsnummer setzt sich aus den Buchstaben "DE", dem von der Anerkennungsstelle genutzten Länderkennzeichen (Kennzeichen der Anerkennungsstelle), der Angabe der letzten Ziffer der Jahreszahl der Herstellung der Mischung, einem Gedankenstrich sowie einer mehrstelligen, von der Anerkennungsstelle festgesetzten Zahl und dem Buchstaben "M" zusammen."

6. Nach § 28 wird folgender Abschnitt 5a eingefügt:

Abschnitt 5a
Inverkehrbringen von Saatgut nicht zugelassener Sorten

§ 28a Genehmigung durch das Bundessortenamt

Das Bundessortenamt verbindet die Genehmigung nach § 3 Absatz 2 des Saatgutverkehrsgesetzes mit der Auflage, dass derjenige, der dieses Saatgut auf der ersten Handelsstufe abgibt oder sonst erstmalig in den Verkehr bringt, dem Bundessortenamt am Ende eines jeden Wirtschaftsjahres einen Bericht über die Verwendung der Etiketten des Bundessortenamtes nach § 43 Absatz 1a Nummer 1 vorzulegen hat."

7. In § 29 Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter "aus dem Buchstaben "D"" durch die Wörter "aus den Buchstaben "DE"" ersetzt.

8. § 40 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 5 Satz 2 werden die Wörter "aus dem Buchstaben "D"" durch die Wörter "aus den Buchstaben "DE"" ersetzt.

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