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Regelwerk
Änderungstext

Zwoelfte Verordnung zur Änderung der Saatgutverordnung

Vom 29. Juni 2016
(BGBl. I Nr. 30 vom 30.06.2016 S. 1508)



Siehe Fn. *

Auf Grund des § 5 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa und bb und Buchstabe b, Nummer 5 und 6, des § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 in Verbindung mit Satz 2 und des § 22 Absatz 1 des Saatgutverkehrsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Juli 2004 (BGBl. I S. 1673), die jeweils zuletzt durch Artikel 372 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden sind, verordnet das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft:

Artikel 1

Die Saatgutverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Februar 2006 (BGBl. I S. 344), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 6. Januar 2014 (BGBl. I S. 26) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 2 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 7 wird der Punkt am Ende durch ein Semikolon ersetzt.

b) Folgende Nummer 8 wird angefügt:

"8. CMS: zytoplasmatisch bedingte männliche Sterilität (cytoplasmic male sterility)."

2. In § 5 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 wird nach dem Wort "Blumenkohl," das Wort "Brokkoli," eingefügt.

3. § 7 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1a wird nach der Angabe "Absatz 2" die Angabe", 2a" eingefügt.

b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a eingefügt:

"(2a) Jede Vermehrungsfläche von Hybridsorten von Gerste zur Erzeugung von Zertifiziertem Saatgut ist zusätzlich mindestens ein weiteres Mal durch Feldbesichtigung auf das Vorliegen der Anforderungen an den Feldbestand zu prüfen."

4. In § 12 Absatz 1 Satz 2 werden nach dem Wort "Gemeinschaft" die Wörter "oder der Europäischen Union" eingefügt.

5. § 16 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 3a wird wie folgt gefasst:

alt neu
(3a) Die Nachprüfung muss bei Basissaatgut von Hybridsorten von Roggen vor der Anerkennung des daraus erwachsenen Zertifizierten Saatgutes abgeschlossen sein. Bei Basissaatgut der mütterlichen Erbkomponente gilt die Sortenechtheit nur als gegeben, wenn im Aufwuchs der Anteil der Pflanzen,
  1. die nicht hinreichend sortenecht sind, 0,6 v. H.,
  2. die keine männliche Sterilität aufweisen, 2 v. H.

nicht übersteigt.

"(3a) Bei anerkanntem Vorstufensaatgut der Erbkomponenten von Hybridsorten von Gerste gilt die Sortenechtheit nur als gegeben, wenn im Aufwuchs
1. der Anteil der Pflanzen, die nicht hinreichend sortenecht sind, im Falle
a) der Maintainer-Linie 0, 1 v. H.,
b) der männlichen Linie (Restorer) 0, 1 v. H.,
c) der CMS-Mutterlinie 0,2 v. H.,
2. der mütterlichen CMS-Komponenten der Anteil der Pflanzen, die keine männliche Sterilität aufweisen, 0,3 v. H.

nicht übersteigt. Bei Basissaatgut der Erbkomponenten von Hybridsorten von Gerste gilt die Sortenechtheit nur als gegeben, wenn im Aufwuchs

1. der Anteil der Pflanzen, die nicht hinreichend sortenecht sind, im Falle
a) der männlichen Linie (Restorer) 0,3 v. H.,
b) der CMS-Mutterlinie 0,3 v. H.,
c) einer CMS-Einfachhybride als mütterliche Komponente 0,5 v. H.,
2. der mütterlichen CMS-Komponenten der Anteil der Pflanzen, die keine männliche Sterilität aufweisen, 0,5 v. H.

nicht übersteigt. Bei Basissaatgut der mütterlichen Erbkomponente von Hybridsorten von Roggen gilt die Sortenechtheit nur als gegeben, wenn im Aufwuchs der Anteil der Pflanzen,

1. die nicht hinreichend sortenecht sind, 0,6 v. H.,
2. die keine männliche Sterilität aufweisen, 2 v. H.

nicht übersteigt. Die Nachprüfung muss bei Basissaatgut von Hybridsorten von Roggen und Gerste vor der Anerkennung des daraus erwachsenen Zertifizierten Saatgutes abgeschlossen sein."

b) Dem Absatz 3b wird folgender Satz angefügt:

"Bei Zertifiziertem Saatgut von Hybridsorten von Gerste gilt die Sortenechtheit nur als gegeben, wenn im Aufwuchs der Anteil der Pflanzen, die nicht hinreichend sortenecht sind, 15 vom Hundert nicht übersteigt und dabei der Anteil der nicht dem Restorer zuzurechnenden Pflanzen 2 vom Hundert nicht übersteigt."

c) Absatz 3d wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 2 wird das Wort "dann" gestrichen.

bb) Satz 3 wird wie folgt geändert:

aaa) Das Wort "Raps" wird durch das Wort "Winterraps" ersetzt.

bbb) Nach dem Wort "Sortenechtheit" wird das Wort "nur" eingefügt.

ccc) Vor dem Wort "sortenecht" wird das Wort "hinreichend" eingefügt.

cc) Nach Satz 3 wird folgender Satz eingefügt:

"Bei Zertifiziertem Saatgut von Hybridsorten von Sommerraps gilt die Sortenechtheit nur als gegeben, wenn im Aufwuchs der Anteil der Pflanzen, die nicht hinreichend sortenecht sind, 15 vom Hundert nicht übersteigt."

d) In Absatz 4 Satz 1 werden nach dem Wort "Gemeinschaft" die Wörter "oder der Europäischen Union" eingefügt.

e) In Absatz 5 wird die Angabe "Satz 4" durch die Wörter "Satz 3 und 4" ersetzt.

6. § 29 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 Satz 2 werden nach dem Wort "Gemeinschaft" die Wörter "oder der Europäischen Union" eingefügt.

b) Absatz 5b

(5b) Im Falle der Anwendung des § 11 Abs. 2a muss das Etikett der Saatgutpartie nach der Angabe "EG-Norm" die Angabe "Entscheidung 2007/66/EG der Kommission" enthalten.

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