umwelt-online: SächsKHG - Sächsisches Krankenhausgesetz (2)

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§ 18 Widerruf von Förderbescheiden

(1) Werden Fördermittel entgegen dem im Förderbescheid bestimmten Zweck verwendet oder werden mit der Förderung verbundene Auflagen nicht oder nicht innerhalb einer dem Empfänger der Fördermittel gesetzten Frist erfüllt, kann der Bescheid ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit widerrufen werden. Eine nicht zweckentsprechende Verwendung liegt auch vor, wenn

  1. Fördermittel nicht mehr für den vorgesehenen Zweck oder nicht alsbald nach der Auszahlung hierfür verwendet werden,
  2. nach der Gewährung von Fördermitteln gemäß § 16 die Umstellung auf andere Aufgaben oder die Einstellung des Krankenhausbetriebes nicht erfolgt oder
  3. bei einem geförderten Anlagegut infolge erheblicher Verletzung der Sorgfaltspflicht die der Krankenhausträger zu vertreten hat, eine wesentliche Verkürzung der üblichen Nutzungsdauer des Anlagegutes eingetreten ist und daher die Wiederbeschaffung mit Fördermitteln vorzeitig erfolgt.

Die Verpflichtung zur alsbaldigen Verwendung nach der Auszahlung gilt nicht für Fördermittel nach § 11.

(2) Förderbescheide sind zu widerrufen, wenn und soweit das Krankenhaus seine Aufgabe nach dem Krankenhausplan nicht oder nicht mehr erfüllt. Hiervon kann abgesehen werden, wenn das Krankenhaus im Einvernehmen mit dem zuständigen Staatsministerium aus dem Krankenhausplan ausscheidet. Satz 2 gilt auch, wenn der Träger eines in den Krankenhausplan aufgenommenen Krankenhauses wechselt und

  1. das Krankenhaus mit dem neuen Krankenhausträger in den Krankenhausplan aufgenommen ist,
  2. der bisherige Krankenhausträger die gewährten Fördermittel auf den neuen Krankenhausträger überträgt,
  3. der neue Krankenhausträger durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Freistaat Sachsen sämtliche bisherigen Förderbescheide und die mit der Förderung verbundenen Verpflichtungen, Bedingungen und Auflagen anerkennt und
  4. sichergestellt ist, dass die bestehenden Sicherungsrechte für mögliche Rückforderungsansprüche nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz und diesem Gesetz nicht erlöschen.

§ 19 Rückerstattung von Fördermitteln

(1) Soweit ein Förderbescheid nach § 18 widerrufen oder nach sonstigen Rechtsvorschriften mit Wirkung für die Vergangenheit aufgehoben oder infolge des Eintritts einer auflösenden Bedingung unwirksam wird, sind die Fördermittel zurückzuerstatten.

(2) Hat der Empfänger der Fördermittel die Umstände, die zur Rücknahme, zum Widerruf oder zur Unwirksamkeit des Förderbescheides geführt haben, nicht zu vertreten, gelten vorbehaltlich des Absatzes 3 für den Umfang der Erstattung mit Ausnahme der Verzinsung die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung entsprechend. Auf den Wegfall der Bereicherung kann sich der Empfänger der Fördermittel nicht berufen, wenn er die Umstände, die zum Entstehen des Erstattungsanspruches geführt haben, kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte.

(3) Soweit im Falle des § 18 Abs. 2 mit den Fördermitteln Anlagegüter angeschafft oder beschafft worden sind, vermindert sich die Verpflichtung zur Erstattung der Fördermittel entsprechend der abgelaufenen regelmäßigen Nutzungsdauer der jeweils geförderten Anlagegüter. Die Verpflichtung zur Erstattung der Fördermittel besteht jedoch nur bis zur Höhe des Liquidationswertes der Anlagegüter, wenn dem Krankenhaus die Erfüllung seiner Aufgaben nach Gewährung der Fördermittel aus einem von ihm nicht zu vertretenden Grund unmöglich wird.

(4) Der Erstattungsanspruch wird mit seiner Entstehung fällig; er ist von diesem Zeitpunkt an mit dem jeweiligen Zinssatz der Spitzenfinanzierungsfazilität der Europäischen Zentralbank (SRF-Satz) für das Jahr zu verzinsen. Von der Zinsforderung kann abgesehen werden, wenn der Empfänger der Fördermittel die Umstände, die zu dem Erstattungsanspruch geführt haben, nicht zu vertreten hat und er die Erstattung innerhalb der von der Bewilligungsbehörde festgesetzten Frist leistet. Werden die Fördermittel nicht alsbald nach der Auszahlung zur Erfüllung des Förderzwecks verwendet und wird der Förderbescheid nicht widerrufen, sind für die Zeit bis zur zweckentsprechenden Verwendung Zinsen nach Satz 1 zu verlangen; dies gilt nicht für die pauschale Förderung nach § 11.

(5) Rückzahlungsforderungen können mit Förderleistungen auf Grund des Krankenhausfinanzierungsgesetzes und dieses Gesetzes sowie mit Leistungen nach dem Finanzausgleichsgesetz verrechnet werden.

§ 20 Nachweis über die Verwendung der Fördermittel 08

(1) Das geförderte Krankenhaus hat für das abgelaufene Kalenderjahr einen Nachweis über die Verwendung der ihm in diesem Jahr zugewiesenen Fördermittel zu erstellen und der zuständigen Behörde vorzulegen. Inhalt, Gliederung und Form dieses Nachweises legt das zuständige Staatsministerium in den Förderrichtlinien fest.

(2) Die zuständige Behörde und deren Beauftragte sind berechtigt, die ordnungsgemäße Verwendung der Fördermittel und die Beachtung der mit der Bewilligung verbundenen Nebenbestimmungen zu überwachen. Sie können sich dabei auf die Prüfungsergebnisse anderer Prüfungseinrichtungen stützen.

(3) Der Krankenhausträger, die Krankenhausleitung und deren Beauftragte haben der zuständigen Behörde und deren Beauftragten auf Verlangen die erforderlichen Auskünfte zu erteilen und Unterlagen vorzulegen.

(4) Soweit es die Überprüfung erfordert, sind die zuständige Behörde und deren Beauftragte befugt, Grundstücke, Räume, Anlagen und Einrichtungen des Krankenhauses zu betreten, dort Besichtigungen und Prüfungen vorzunehmen sowie in die geschäftlichen Unterlagen des Krankenhauses Einsicht zu nehmen. Werden die Unterlagen an einem anderen Ort aufbewahrt, erstreckt sich das Betretungsrecht auch auf diesen. Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 GG); Artikel 30 SächsVerf) wird insoweit eingeschränkt.

(5) Ein nach Absatz 3 Auskunftspflichtiger kann die Auskunft auf Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn selbst oder einen der in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafrechtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde.

(6) Der Sächsische Rechnungshof ist berechtigt, die von den Krankenhausträgern zu erbringenden Nachweise, die für die Höhe der Fördermittel maßgebend sind, und die ordnungsgemäße Verwendung der Fördermittel an Ort und Stelle zu prüfen, die Unterlagen einzusehen und Auskünfte einzuholen.

Vierter Abschnitt
Innere Struktur und Organisation der Krankenhäuser

§ 21 Fachabteilungen, Leitung, Privatstationen

(1) Das Krankenhaus ist nach Maßgabe des Krankenhausplanes nach ärztlich überschaubaren Verantwortungsbereichen und medizinischen Gesichtspunkten in Fachabteilungen zu gliedern. Darüber hinaus sollten nach Möglichkeit und Bedarf medizinischtechnische Fachabteilungen, wie Röntgenabteilung, Krankenhausapotheke, klinisches Laboratorium, besondere Organisationseinheiten mit selbstständiger Leitung sowie Abteilungen im Verwaltungs-, Wirtschafts- und Versorgungsbereich gebildet werden.

(2) In dem Krankenhaus wird eine Betriebsleitung gebildet. Der Betriebsleitung gehören, entsprechend der Gliederung des Krankenhauses in medizinischen Bereich, Pflegedienstbereich und Verwaltungsbereich, der leitende Chefarzt, die leitende Pflegekraft und der Leiter des Wirtschafts- und Verwaltungsdienstes an. Vorsitzender der Betriebsleitung ist der leitende Chefarzt. Der Krankenhausträger regelt die Aufgaben der Betriebsleitung und die Zuständigkeiten seiner Mitglieder, insbesondere die Vertretung des Krankenhauses.

(3) Andere Formen der kollegialen Betriebsleitung sind zulässig, wenn die in Absatz 2 genannten Funktionsbereiche angemessen vertreten sind. Die Vorschriften des Gesetzes über das Universitätsklinikum Leipzig an der Universität Leipzig und das Universitätsklinikum Carl Gustav Carus Dresden an der Technischen Universität Dresden (Universitätsklinika-Gesetz - UKG) vom 6. Mai 1999 (SächsGVBl. S. 207) bleiben unberührt.

(4) Privatstationen im Krankenhaus sind unzulässig. Unberührt bleibt das Recht der Patienten, im Krankenhaus Wahlleistungen in Anspruch zu nehmen.

§ 22 Arzneimittelkommission

(1) Das Krankenhaus bildet eine Arzneimittelkommission. Mehrere Krankenhäuser können eine gemeinsame Arzneimittelkommission bilden. Verantwortlicher Leiter der Arzneimittelkommission ist ein Krankenhausapotheker oder ein in Arzneimittelfragen besonders erfahrener Krankenhausarzt. Der Leiter einer krankenhausversorgenden öffentlichen Apotheke ist Mitglied der Arzneimittelkommission.

(2) Die Arzneimittelkommission hat insbesondere die Aufgabe,

  1. eine Arzneimittelliste, in der die für den laufenden Verbrauch im Krankenhaus bestimmten Arzneimittel aufgeführt sind, nach medizinischen, pharmazeutischen und wirtschaftlichen Aspekten zu erstellen und fortzuschreiben; dabei sind auch Gesichtspunkte der Arzneimittelsicherheit zu berücksichtigen,
  2. die Ärzte in Fragen der Pharmakotherapie und klinischen Pharmazie zu beraten und zu unterstützen sowie die Preiswürdigkeit und Wirtschaftlichkeit der Arzneimittelbeschaffung zu überwachen,
  3. Arzneimittelrisiken, insbesondere Nebenwirkungen, Wechselwirkungen mit anderen Mitteln und Gegenanzeigen zu erfassen sowie die Ärzte des jeweiligen Krankenhauses und die Arzneimittelkommissionen der Kammern der Heilberufe hierüber zu unterrichten.

(3) Die von der Arzneimittelkommission erstellte Arzneimittelliste ist von den Krankenhausärzten bei der Arzneitherapie zu berücksichtigen.

(4) Die Arzneimittelkommission ist über alle im Krankenhaus zur Anwendung kommenden Arzneimittel, die nicht in der Arzneimittelliste enthalten sind, zu informieren. Sie ist vor der Durchführung klinischer Prüfungen von Arzneimitteln in gleicher Weise wie die zuständige Apotheke zu unterrichten

§ 23 Pflege, soziale und seelsorgerische Betreuung

(1) Die Patienten haben Anspruch auf eine menschenwürdige Behandlung und auf eine würdevolle Begleitung im Sterben.

(2) Die Betriebsabläufe des Krankenhauses sollen patientenfreundlich gestaltet werden. Insbesondere ist den Bedürfnissen der Patienten nach Schonung und Ruhe Rechnung zu tragen. Ausbildungsaufgaben des Krankenhauses, die eine Beteiligung von Patienten erfordern, sind mit der gebotenen Rücksicht auf diese durchzuführen.

(3) Für alle Patienten sind vom Krankenhaus angemessene Besuchszeiten festzulegen, die nicht von der Inanspruchnahme von Wahlleistungen abhängig gemacht werden dürfen.

(4) Der Krankenhausträger trifft Vorkehrungen für die Entgegennahme und Bearbeitung von Patientenbeschwerden durch eine unabhängige Stelle.

(5) Das Krankenhaus hat einen Sozialdienst einzurichten.

(6) Der Sozialdienst hat die Aufgabe, die ärztliche und pflegerische Versorgung des Patienten im Krankenhaus zu ergänzen, ihn in psychologischen Fragen zu beraten, bei der Einleitung von Rehabilitationsmaßnahmen zu unterstützen und Hilfen, die sich an die Entlassung aus dem Krankenhaus anschließen, zu vermitteln. In der Regel soll für jeweils 400 Patienten wenigstens ein hauptamtlicher Mitarbeiter vorgesehen werden.

(7) Das Krankenhaus sollte im Rahmen seiner Möglichkeiten bei Kleinkindern den größtmöglichen Kontakt mit den Erziehungsberechtigten gewähren; es soll die schulische Betreuung von Kindern unterstützen, die über längere Zeit im Krankenhaus behandelt werden.

(8) Das Recht auf Teilnahme am Gottesdienst und auf seelsorgerische Betreuung im Krankenhaus ist zu gewährleisten.

§ 24 Abrechnung besonderer ärztlicher Leistungen

(1) Entgelte für wahlärztliche Leistungen, die ein Arzt auf der Grundlage eines gesonderten Behandlungsvertrages erbringt, rechnet der Krankenhausträger gesondert ab. Gleiches gilt für Entgelte aus ambulanter ärztlicher Tätigkeit, soweit es sich nicht um Tätigkeiten im Rahmen der §§ 117 bis 119 des Fuenften Buches Sozialgesetzbuch oder vergleichbarer Verträge handelt.

(2) Von dem Entgelt behält der Krankenhausträger die in Absatz 3 bestimmten Anteile ein. Das restliche Entgelt leitet der Krankenhausträger nach Maßgabe des Absatzes 4 an den Arzt und nach Maßgabe des § 25 an die ärztlichen Mitarbeiter und an das nichtärztliche Fachpersonal weiter.

(3) Von den Entgelten sind einzubehalten:

  1. die Kosten, die der Arzt durch die Inanspruchnahme von Einrichtungen, Personal und Material des Krankenhauses verursacht hat,
  2. Ausgleichsbeträge für den Vorteil, der dem Arzt dadurch entsteht, dass er entsprechendes eigenes Personal, Material oder Einrichtungen nicht vorzuhalten braucht.

Soweit der Arzt zur Erbringung der Leistung eigene Mittel aufgewendet hat, sind sie mit den einzubehaltenden Beträgen zu verrechnen. Bis zur Feststellung der endgültig einzubehaltenden Entgeltanteile behält der Träger eine Pauschale in Höhe von zehn vom Hundert der in Absatz 1 genannten Entgelte ein. Nach Feststellung der endgültigen Höhe der einzubehaltenden Beträge sind diese mit den Pauschalen zu verrechnen.

(4) Aus dem restlichen Entgelt im Sinne von Absatz 2 erhält der Arzt Anteile nach folgender Tabelle:

er erhält bei einem restlichen Entgelt

Bis 20.000,00 DM 90 vom Hundert
Von 20.001,00 DM bis 60.000,00 DM
für je 4.000,00 DM Entgeltsteigerung je 1 vom Hundert weniger d. h. 89 bis 80 vom Hundert
Von 60.001,00 DM bis 120.000,00 DM
für je 6.000,00 DM Entgeltsteigerung je 1 vom Hundert weniger d. h. 79 bis 70 vom Hundert
Von 120.001,00 DM bis 200.000,00 DM
für je 8.000,00 DM Entgeltsteigerung je 1 vom Hundert weniger d. h. 69 bis 60 vom Hundert
Von 200.001,00 DM bis 350.000,00 DM
für je 10.000,00 DM Entgeltsteigerung je 1 vom Hundert weniger d. h. 59 bis 45 vom Hundert

Bei Entgelten über 350.000,00 DM erhält der Arzt für den diese Summe übersteigenden Betrag einen Vomhundertsatz in Höhe von 45 vom Hundert. Die Einbehaltung nach einem höheren Vomhundertsatz gemäß Satz 1 darf nicht dazu führen, dass der Arzt einen geringeren Betrag erhält als bei Anwendung eines niedrigeren Vomhundertsatzes. Der nach Abzug der Beträge nach den Absätzen 3 und 4 verbleibende Endbetrag wird angesammelt und nach Maßgabe des § 25 an die ärztlichen Mitarbeiter und an das nichtärztliche Fachpersonal verteilt.

§ 25 Verteilung der einbehaltenen Beträge

(1) Über die Verteilung der beim Träger angesammelten Mittel an die Mitarbeiter entscheidet der Träger nach Anhörung eines Gremiums, in dem die an der Leistungserbringung beteiligten Berufsgruppen, die Krankenhausleitung und der Personalrat vertreten sind. Bei der Verteilung sind Aufgaben, Leistung - auch in der Forschung -, Verantwortung, Facharzteigenschaft und Erfahrung der Mitarbeiter angemessen zu berücksichtigen. Die an die Mitarbeiter verteilten Mittel dürfen nicht im offensichtlichen Missverhältnis zu deren Leistung und Einkommen stehen.

(2) Kommt über die Verteilung der angesammelten Mittel keine Einigung zu Stande, entscheidet auf Antrag eines Mitgliedes des zuständigen Krankenhausgremiums eine vom zuständigen Staatsministerium einzurichtende, von der Sächsischen Landesärztekammer und der Krankenhausgesellschaft Sachsen paritätisch besetzte Beschwerdestelle unter Vorsitz des Ministeriums. Die Beschwerdestelle kann zur Höhe der einbehaltenen Beträge und zu deren Verteilung auch jeder betroffene Arzt des Krankenhauses anrufen.

(3) Verwaltungskosten, die dem Krankenhausträger im Zusammenhang mit der Abrechnung, dem Einzug und der Teilung der angesammelten Mittel sowie aus der Tätigkeit der Beschwerdestelle entstehen, sind aus den einbehaltenen Beträgen vorweg zu bestreiten.

§ 26 Abweichende Bestimmungen

(1) Der Krankenhausträger kann eine von § 24 Abs. 3 abweichende Regelung treffen.

(2) Belegärzte im Krankenhaus beteiligen ihre ärztlichen Mitarbeiter nach freier Vereinbarung unmittelbar. Sie können sich mit Zustimmung des zuständigen Krankenhausgremiums der Regelung der §§ 24 und 25 anschließen.

(3) Der Krankenhausträger hat darauf hinzuwirken, dass vor In-Kraft-Treten dieses Gesetzes abgeschlossene Verträge mit Ärzten, die Leistungen gemäß § 24 Abs. 2 erbringen, den Bestimmungen der §§ 24 und 25 angepasst werden.

(4) Das Universitätsklinikum kann von den §§ 24 und 25 abweichende Bestimmungen treffen.

Fuenfter Abschnitt
Pflichten der Krankenhäuser

§ 27 Zusammenarbeit der Krankenhäuser

(1) Die Krankenhäuser sind entsprechend ihrer Aufgabenstellung nach dem Feststellungsbescheid zur Zusammenarbeit untereinander und mit den niedergelassenen Ärzten, dem öffentlichen Gesundheitsdienst, den sonstigen Einrichtungen des Gesundheits- und Sozialwesens den Rettungsleitstellen und den Krankenkassen verpflichtet. Über die Zusammenarbeit sind Vereinbarungen zu treffen. Zusammenschlüsse von Krankenhäusern sind zur Steigerung der Wirtschaftlichkeit und Leistungsfähigkeit zulässig.

(2) Die Zusammenarbeit der Krankenhäuser untereinander soll sich insbesondere erstrecken auf

  1. die Bildung von Untersuchungs- und Behandlungsschwerpunkten,
  2. die Wahrnehmung besonderer Aufgaben der Dokumentation und der Nachsorge im Zusammenwirken mit den niedergelassenen Ärzten,
  3. die Verteilung der Aufzunehmenden,
  4. die Durchführung qualitätssichernder Maßnahmen,
  5. die Mitwirkung bei der Schwangerenbetreuung,
  6. die festzulegende Aufnahme- und Dienstbereitschaft nach § 11 Abs. 2 und 3 des Sächsischen Gesetzes über den Brandschutz, Rettungsdienst und Katastrophenschutz ( SächsBRKG) vom 24. Juni 2004 (SächsGVBl. S. 245),
  7. Rationalisierungsmaßnahmen,
  8. die Nutzung medizinischtechnischer Großgeräte,
  9. die Nutzung medizinischer oder wirtschaftlicher Einrichtungen,
  10. die Nutzung von Datenverarbeitungsverfahren,
  11. die Errichtung und den Betrieb von Ausbildungsstätten für nichtärztliche Heilberufe,
  12. die Errichtung und den Betrieb zentraler Krankenhausapotheken.

§ 28 Rechtsaufsicht 14a

(1) Krankenhäuser und ihre gemeinschaftlichen Einrichtungen unterliegen der Rechtsaufsicht durch die zuständige Behörde.

(2) Die Aufsicht erstreckt sich auf die Beachtung der für Krankenhäuser geltenden Vorschriften, insbesondere dieses Gesetzes, des Krankenhausfinanzierungsgesetzes und der Bundespflegesatzverordnung vom 21. August 1985 (BGBl. I S. 1666) in der jeweils geltenden Fassung. Die Vorschriften über die allgemeine Aufsicht über die Gemeinden und Gemeindeverbände, die medizinischen Einrichtungen der Hochschulen des Landes der Universitätsklinika, die Krankenhäuser, soweit sie die öffentlich-rechtliche Unterbringung nach dem Sächsischen Gesetz über die Hilfen und die Unterbringung bei psychischen Krankheiten ( SächsPsychKG) vollziehen, und die Krankenhäuser im Straf- oder Maßregelvollzug bleiben unberührt.

(3) Die Krankenhäuser und ihre gemeinschaftlichen Einrichtungen sind verpflichtet, der zuständigen Aufsichtsbehörde die für die Durchsetzung der Aufsicht erforderlichen Auskünfte zu erteilen und deren Beauftragten Zutritt zu gewähren. Bei Gefahr im Verzuge ist der Zutritt jederzeit zu gestatten. Insoweit wird das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 GG ; Artikel 30 SächsVerf) eingeschränkt.

§ 29 Krankenhaushygiene

(1) Das Krankenhaus ist verpflichtet, alle erforderlichen Maßnahmen zur Verhütung, Erkennung und Bekämpfung von Krankenhausinfektionen zu treffen. Das Krankenhaus bildet eine Hygienekommission.

(2) Das zuständige Staatsministerium wird ermächtigt, durch eine sächsische Rahmenkrankenhaushygieneverordnung, insbesondere

  1. Maßnahmen zur Verhütung, Erkennung, Erfassung und Bekämpfung von Krankenhausinfektionen,
  2. Aufgaben, Zusammensetzung und Bildung der Hygienekommission,
  3. Beschäftigung, Tätigkeitsfeld und Weiterbildung von Hygienefachkräften

im Einzelnen zu regeln.

§ 29a Weitere Pflichten der Krankenhausträger 14

Der Krankenhausträger stellt die Einhaltung der Verpflichtungen gemäß der §§ 3 bis 5 Abs. 1 des Gesetzes über die Ausübung der Patientenrechte in der grenzüberschreitenden Gesundheitsversorgung im Freistaat Sachsen (Sächsisches Patientenmobilitätsgesetz - SächsPatMobG) vom 2. April 2014 (SächsGVBl. S. 266), in der jeweils geltenden Fassung, sicher.

§ 30 Dienst- und Aufnahmebereitschaft, Katastrophenschutz 08

(1) Das Krankenhaus ist verpflichtet, eine seiner Aufgabenstellung entsprechende Dienst- und Aufnahmebereitschaft zu gewährleisten. Unbeschadet der Aufnahmekapazität ist das Krankenhaus verpflichtet, Notfallpatienten zum Zwecke einer qualifizierten ärztlichen Erstversorgung aufzunehmen und gegebenenfalls die anschließende Weiterleitung zu veranlassen.

(2) Unbeschadet sonstiger gesetzlicher Vorschriften ist das Krankenhaus verpflichtet, Aufgaben im Bereich des Katastrophenschutzes wahrzunehmen. Es ist verpflichtet, für den Fall seiner eigenen Evakuierung entsprechende Pläne aufzustellen, fortzuschreiben, abzustimmen und einzuüben.

(3) Das Staatsministerium für Soziales wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Staatsministerium des Innern die zur Sicherstellung einer geeigneten Notfallversorgung erforderlichen Maßnahmen zu regeln.

§ 31 Aufnahme- und Meldepflichten

(1) Krankenhäuser im Einzugsbereich einer Rettungsleitstelle melden dieser auf Anforderung die Zahl der freien Betten.

(2) Ist anzunehmen, dass die Angehörigen eines Patienten von der Aufnahme in das Krankenhaus noch keine Kenntnis haben, ist das Krankenhaus verpflichtet, sie in geeigneter Weise zu verständigen.

§ 32 Auskunftspflichten und Datenverarbeitung

Der Krankenhausträger ist verpflichtet, der zuständigen Behörde jährlich die für die Krankenhausplanung erforderlichen Angaben zu übermitteln. Die Auskunftspflicht gemäß § 28 KHG bleibt unberührt.

§ 33 Datenschutz 18

(1) Soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, sind die jeweils geltenden Vorschriften über den Schutz personenbezogener Daten anzuwenden. Patientendaten sind alle Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse bestimmter oder bestimmbarer Patienten aus dem Bereich der Krankenhäuser. Patientendaten sind auch die personenbezogenen Daten von Angehörigen, anderen Bezugspersonen des Patienten sowie sonstiger Dritter, die dem Krankenhaus im Zusammenhang mit der Behandlung bekannt werden.

(2) Patientendaten dürfen unbeschadet anderer Rechtsvorschriften verarbeitet werden, soweit

  1. dies im Rahmen des Behandlungsverhältnisses auf vertraglicher Grundlage mit einem Angehörigen eines Gesundheitsberufs, der dem Berufsgeheimnis unterliegt, oder durch andere Personen, die einer entsprechenden Geheimhaltungspflicht unterliegen, erforderlich ist; die Verarbeitung von Daten zu diesen Zwecken richtet sich nach den für die genannten Personen geltenden Geheimhaltungspflichten, oder
  2. dies zur Ausbildung oder Fortbildung erforderlich ist und dieser Zweck nicht in vertretbarer Weise mit anonymisierten Daten erreichbar ist.

Beruht die Verarbeitung auf einer Einwilligung des Patienten, bedarf diese einer schriftlichen Erklärung, die auch elektronisch erfolgen kann, soweit nicht wegen besonderer Umstände eine andere Form angemessen ist. Wird die Einwilligung mündlich erteilt, ist diese aufzuzeichnen.

(3) Eine Übermittlung von Patientendaten an Personen und Stellen außerhalb des Krankenhauses ist nur zulässig, soweit sie erforderlich ist

  1. zur Erfüllung einer gesetzlich vorgeschriebenen Behandlungs- oder Mitteilungspflicht,
  2.  
    1. zur Entscheidungsfindung der Krankenkassen, ob und inwieweit Präventions-, Rehabilitations- oder andere komplementäre Maßnahmen angezeigt sind,
    2. zur Durchführung des Behandlungsvertrages einschließlich der Nachbehandlung, soweit der Patient nach Hinweis auf die beabsichtigte Übermittlung nicht etwas anderes bestimmt hat,
  3. zur Abwehr von gegenwärtigen Gefahren für das Leben, die Gesundheit oder die persönliche Freiheit des Patienten oder eines Dritten, sofern diese Rechtsgüter das Geheimhaltungsinteresse des Patienten deutlich überwiegen,
  4. zur Durchführung qualitätssichernder Maßnahmen in der Krankenversorgung, wenn das Interesse der Allgemeinheit an der Durchführung der beabsichtigten Maßnahme die schutzwürdigen Belange des Patienten erheblich überwiegt,
  5. zur Durchführung eines mit der Behandlung zusammenhängenden gerichtlichen Verfahrens,
  6. zur Feststellung der Leistungspflicht, Abrechnung und Überprüfung der Wirtschaftlichkeit durch die Sozialleistungsträger,
  7. zur Unterrichtung der Angehörigen, soweit der Patient nicht seinen gegenteiligen Willen kundgetan hat oder sonstige Anhaltspunkte bestehen, dass eine Übermittlung nicht angebracht ist
  8. oder sie in einer anderen Rechtsvorschrift geregelt ist.

In anderen Fällen ist eine Übermittlung von Daten nur mit Einwilligung des Patienten zulässig. Absatz 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

(4) Stellen oder Personen, denen nach dieser Vorschrift personenbezogene Daten befugt übermittelt worden sind, dürfen diese nur zu dem Zweck verwenden, der die Befugnis begründet. Im Übrigen haben sie diese Daten unbeschadet sonstiger Datenschutzbestimmungen in demselben Umfang geheim zu halten wie das Krankenhaus selbst.

(5) Dem Patienten ist auf Antrag kostenfrei Einsicht, insbesondere in seine Krankendaten, zu gewähren. Soweit Auskunfts- und Einsichtsansprüche medizinische Daten des Patienten betreffen, darf sie nur der behandelnde Arzt erfüllen. Die Auskunfts- und Einsichtsansprüche können im Interesse der Gesundheit des Patienten begrenzt werden; durch berechtigte Geheimhaltungsinteressen Dritter werden sie eingeschränkt.

(6) Nach Abschluss der Behandlung unterliegen personenbezogene Daten, die in automatisierten Verfahren gespeichert und direkt abrufbar sind dem alleinigen Zugriff der jeweiligen Fachabteilung. Dies gilt nicht für diejenigen Daten, die für das Auffinden der sonstigen Patientendaten erforderlich sind. Die Eröffnung des Direktzugriffs auf den Gesamtdatenbestand für andere Stellen im Krankenhaus ist unter den Voraussetzungen des Absatzes 2 nur mit Zustimmung der Fachabteilung zulässig.

(7) Der Krankenhausträger hat einen Datenschutzbeauftragten zu benennen.

(8) Soweit sich das Krankenhaus bei der Verarbeitung von Patientendaten eines Auftragsverarbeiters bedient, ist insbesondere sicherzustellen, dass dieser die § 203 des Strafgesetzbuches entsprechende Schweigepflicht einhält. Die Auftragserteilung bedarf der Zustimmung der zuständigen Behörde. Der Auftragsverarbeiter hat einen Datenschutzbeauftragten zu benennen.

§ 34 Datenschutz bei Forschungsvorhaben 18

(1) Ärzte dürfen Patientendaten, die innerhalb ihrer Fachabteilung oder bei Hochschulen innerhalb ihrer Klinik oder in sonstigen medizinischen Einrichtungen, in den Universitätsklinika oder in sonstigen medizinischen Einrichtungen gespeichert sind, für eigene wissenschaftliche Forschungsvorhaben verarbeiten. Satz 1 gilt entsprechend für sonstiges wissenschaftliches Personal dieser Einrichtungen, soweit es der Geheimhaltungspflicht des § 203 des Strafgesetzbuches unterliegt.

(2) Zu Zwecken der wissenschaftlichen Forschung ist die Übermittlung von Patientendaten an Dritte und die Verarbeitung durch sie zulässig, soweit der Patient eingewilligt hat. § 33 Absatz 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

(3) Der Einwilligung des Patienten bedarf es nicht, wenn der Zweck eines bestimmten Forschungsvorhabens nicht auf andere Weise erfüllt werden kann und

  1. das berechtigte Interesse der Allgemeinheit an der Durchführung des Forschungsvorhabens das Geheimhaltungsinteresse des Patienten erheblich überwiegt oder
  2. es nicht zumutbar ist, die Einwilligung einzuholen und schutzwürdige Belange des Patienten nicht beeinträchtigt werden.

Die übermittelnde Stelle hat den Empfänger, die Art der zu übermittelnden Daten, die betroffenen Patienten und das Forschungsvorhaben aufzuzeichnen.

(4) Sobald es der Forschungszweck erlaubt, sind die personenbezogenen Daten derart zu verändern, dass sie keine Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse einer bestimmten oder bestimmbaren natürlichen Person mehr sind. Soweit dies nicht möglich ist, sind die Merkmale, mit deren Hilfe ein Personenbezug hergestellt werden kann, gesondert zu speichern, sobald es der Forschungszweck erlaubt, die Merkmale sind zu löschen, sobald der Forschungszweck erreicht ist.

(5) Soweit die Bestimmungen dieses Gesetzes auf den Empfänger von Patientendaten keine Anwendung finden, dürfen sie nur übermittelt werden,

  1. wenn sich der Empfänger verpflichtet,
    1. die Daten nur für das von ihm genannte Forschungsvorhaben zu verwenden,
    2. die Bestimmungen des Absatzes 4 einzuhalten und
    3. dem Sächsischen Datenschutzbeauftragten auf Verlangen Einsicht und Auskunft zu gewähren, und
  2. wenn der Empfänger dass bei ihm die technischen und organisatorischen Voraussetzungen vorliegen, um der Verpflichtung nach Nummer 1 Buchst. b zu entsprechen.

§ 35 Abschlussprüfung

(1) Der Jahresabschluss ist unter Einbeziehung der Buchführung durch einen Wirtschaftsprüfer oder eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft (Abschlussprüfer) zu prüfen. Hat das Krankenhaus einen Lagebericht aufzustellen, ist auch dieser in die Prüfung einzubeziehen.

(2) Die Prüfung des Jahresabschlusses erfolgt nach den allgemeinen für die Jahresabschlussprüfung geltenden Grundsätzen. Die Prüfung erstreckt sich insbesondere auf

  1. die Ordnungsmäßigkeit des Rechnungswesens,
  2. die wirtschaftlichen Verhältnisse und
  3. die zweckentsprechende, sparsame und wirtschaftliche Verwendung der Fördermittel nach § 11.

(3) Sind nach dem abschließenden Ergebnis der Prüfung keine Einwendungen zu erheben, hat der Abschlussprüfer dies zu bestätigen; andernfalls ist die Bestätigung einzuschränken oder zu versagen. Sobald die Bestätigung versagt oder eingeschränkt erteilt wird, ist der Abschlussbericht der zuständigen Behörde vorzulegen.

Sechster Abschnitt
Übergangs- und Schlussbestimmungen

§ 36 Zuständigkeiten 08 12

(1) Zuständige Behörde im Sinne dieses Gesetzes ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, die Landesdirektion Sachsen. Dies gilt für die Einrichtungen der Hochschulen nur für den auf die Krankenversorgung entfallenden Teil.

(2) Zuständige Behörde nach dem Dritten Abschnitt ist das Staatsministerium für Soziales. Die Zuständigkeit für die pauschale Förderung nach § 11 kann durch Rechtsverordnung des Staatsministeriums für Soziales auf die Sächsische Aufbaubank - Förderbank übertragen werden. Ausgenommen davon bleibt § 11 Abs. 5.

(3) Zuständiges Staatsministerium im Sinne dieses Gesetzes ist das Staatsministeriums für Soziales.

(4) Zuständige oberste Landesbehörde für den Vollzug der Bundespflegesatzverordnung vom 21. August 1985 (BGBl. I S. 1666) in der jeweils geltenden Fassung ist das Staatsministeriums für Soziales. Dieses ist auch zuständige Landesbehörde nach § 18 Abs. 5, § 18a Abs. 2 Satz 4, Abs. 5, § 18b Abs. 2 Satz 2 KHG, § 20 Abs. 2 Sätze 2 und 3 und den übrigen Bestimmungen der Bundespflegesatzverordnung.

§ 37 Verwaltungsvorschriften

Das zuständige Staatsministerium erlässt die zur Ausführung dieses Gesetzes erforderlichen Verwaltungsvorschriften.

§ 38 Übergangsvorschrift

Die vor In-Kraft-Treten des Universitätsklinika-Gesetzes gemäß § 26 Abs. 4 getroffenen Regelungen gelten fort, bis das Universitätsklinikum eine von den §§ 24 und 25 abweichende Bestimmung getroffen hat.

§ 39 In-Kraft-Treten

(1) Dieses Gesetz tritt am 1. September 1993 in Kraft, soweit nicht in Absatz 2 etwas anderes bestimmt ist. Nach dem Vertrag über die Herstellung der Einheit Deutschlands (Einigungsvertrag) bisher als Landesrecht fortgeltende, diesem Gesetz entgegenstehende Bestimmungen sind nicht mehr anzuwenden.

(2) Die §§ 4 Abs. 2, 10 bis 16 treten am 1. Januar 1994 in Kraft.

ENDE

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