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SächsKRegG - Sächsisches Krebsregistergesetz
Gesetz zur klinischen und epidemiologischen Krebsregistrierung im Freistaat Sachsen
- Sachsen -
Vom 17. Mai 2018
(SächsGVBl. Nr. 8 vom 08.06.2018 S. 277; 15.12.2022 S. 765 22)
Archiv SächsKRGAG2007
Der Sächsische Landtag hat am 25. April 2018 das folgende Gesetz beschlossen:
Teil 1
Klinische Krebsregistrierung
Abschnitt 1
Begriffsbestimmung und Organisation
§ 1 Zweck und Aufgaben der klinischen Krebsregistrierung
(1) Die klinische Krebsregistrierung dient gemäß § 65c Absatz 1 Satz 1 des Fuenften Buches Sozialgesetzbuch der Verbesserung der Qualität der onkologischen Versorgung von an Krebs erkrankten Personen. Der Freistaat Sachsen gewährleistet die Wahrnehmung der Aufgaben der klinischen Krebsregistrierung gemäß § 65c Absatz 1 Satz 2, Absatz 7, 8 und 10 des Fuenften Buches Sozialgesetzbuch.
(2) Der Freistaat Sachsen überträgt durch öffentlich-rechtliche Verträge die Aufgaben der klinischen Krebsregistrierung auf juristische Personen des Privatrechts oder des öffentlichen Rechts. Die öffentlich-rechtlichen Verträge sollen neben der Aufgabenübertragung insbesondere Bestimmungen enthalten:
(3) Die Aufgabenübertragung nach Absatz 2 Satz 1 setzt voraus, dass
(4) Die klinischen Krebsregister haben bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben den Schutz personenbezogener Daten durch technische und organisatorische Maßnahmen entsprechend dem Stand der Technik sicherzustellen. Dies kann insbesondere durch die Verwendung des Gießener Tumordokumentationssystems erfolgen. Bei der Tumordokumentation beachten die klinischen Krebsregister den Grundsatz der Datenvermeidung und Datensparsamkeit.
(5) Das Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz wird ermächtigt, die Einzugsgebiete der klinischen Krebsregister durch Rechtsverordnung festzulegen.
§ 2 Begriffsbestimmungen
(1) Leistungserbringer sind
die ihren Sitz im Freistaat Sachsen haben.
(2) Meldeanlässe sind:
(3) Identitätsdaten sind:
(4) Medizinische Daten sind alle im bundesweit einheitlichen Datensatz der Arbeitsgemeinschaft Deutscher Tumorzentren und der Gesellschaft der epidemiologischen Krebsregister in Deutschland zur Basisdokumentation für Tumorkranke und seiner ergänzenden Module (ADT/GEKID-Datensatz) nach § 65c Absatz 1 Satz 3 des Fuenften Buches Sozialgesetzbuch erfassten Daten; insbesondere sind dies:
(5) Meldungsbezogene Daten sind:
(6) Wohnortregister ist dasjenige klinische Krebsregister, in dessen Einzugsgebiet der Patient seinen Hauptwohnsitz gemäß den §§ 21 und 22
(Stand: 06.01.2023)
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