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Regelwerk, Biotechnologie

SächsKRegG - Sächsisches Krebsregistergesetz
Gesetz zur klinischen und epidemiologischen Krebsregistrierung im Freistaat Sachsen

- Sachsen -

Vom 17. Mai 2018
(SächsGVBl. Nr. 8 vom 08.06.2018 S. 277; 15.12.2022 S. 765 22)



Archiv SächsKRGAG2007

Der Sächsische Landtag hat am 25. April 2018 das folgende Gesetz beschlossen:

Teil 1
Klinische Krebsregistrierung

Abschnitt 1
Begriffsbestimmung und Organisation

§ 1 Zweck und Aufgaben der klinischen Krebsregistrierung

(1) Die klinische Krebsregistrierung dient gemäß § 65c Absatz 1 Satz 1 des Fuenften Buches Sozialgesetzbuch der Verbesserung der Qualität der onkologischen Versorgung von an Krebs erkrankten Personen. Der Freistaat Sachsen gewährleistet die Wahrnehmung der Aufgaben der klinischen Krebsregistrierung gemäß § 65c Absatz 1 Satz 2, Absatz 7, 8 und 10 des Fuenften Buches Sozialgesetzbuch.

(2) Der Freistaat Sachsen überträgt durch öffentlich-rechtliche Verträge die Aufgaben der klinischen Krebsregistrierung auf juristische Personen des Privatrechts oder des öffentlichen Rechts. Die öffentlich-rechtlichen Verträge sollen neben der Aufgabenübertragung insbesondere Bestimmungen enthalten:

  1. zur Aufgabenwahrnehmung
  2. zu den Befugnissen und
  3. zu den Möglichkeiten der Beendigung der Verträge. Mit der Aufgabenübertragung werden die Vertragspartner des Freistaates Sachsen Trägereinrichtungen des klinischen Krebsregisters. Das Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz macht die Trägereinrichtungen des klinischen Krebsregisters sowie ihre Aufgaben und Befugnisse im Sächsischen Amtsblatt bekannt.

(3) Die Aufgabenübertragung nach Absatz 2 Satz 1 setzt voraus, dass

  1. das jeweilige klinische Krebsregister fachlich, personell und finanziell eigenständig und unabhängig von der Trägereinrichtung ist,
  2. die Leitung des klinischen Krebsregisters fachlich und personell unabhängig und zuverlässig ist sowie
  3. mittels eines Datenschutzkonzeptes sichergestellt ist, dass alle datenschutzrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind.

(4) Die klinischen Krebsregister haben bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben den Schutz personenbezogener Daten durch technische und organisatorische Maßnahmen entsprechend dem Stand der Technik sicherzustellen. Dies kann insbesondere durch die Verwendung des Gießener Tumordokumentationssystems erfolgen. Bei der Tumordokumentation beachten die klinischen Krebsregister den Grundsatz der Datenvermeidung und Datensparsamkeit.

(5) Das Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz wird ermächtigt, die Einzugsgebiete der klinischen Krebsregister durch Rechtsverordnung festzulegen.

§ 2 Begriffsbestimmungen

(1) Leistungserbringer sind

  1. Ärzte,
  2. Zahnärzte und
  3. Krankenhäuser,

die ihren Sitz im Freistaat Sachsen haben.

(2) Meldeanlässe sind:

  1. Stellung der Diagnose eines Tumors nach hinreichender klinischer Sicherung,
  2. histologische, zytologische oder labortechnische Sicherung der Diagnose,
  3. Beginn und Abschluss einer systemischen Therapie,
  4. Abschluss einer operativen Therapie oder einer Strahlentherapie,
  5. therapierelevante Änderungen des Krankheitsverlaufes, insbesondere durch das Erreichen der Tumorfreiheit oder das Auftreten von Rezidiven und Metastasen,
  6. Nachsorgestatus bei Änderung des Erkrankungsstatus und
  7. Tod des Patienten.

(3) Identitätsdaten sind:

  1. Familienname, Vorname, frühere Namen,
  2. Geschlecht,
  3. Anschrift,
  4. Geburtsdatum,
  5. Sterbedatum,
  6. bei gesetzlich versicherten Personen der Name der Krankenkasse, Krankenversicherungsnummer und Identifikationsnummer,
  7. bei beihilfeberechtigten und berücksichtigungsfähigen Personen nach beamtenrechtlichen Vorschriften der Name der zuständigen Beihilfefestsetzungsstelle und die Beihilfe- oder Personalnummer,
  8. bei Heilfürsorgeberechtigten der Name, das Institutionskennzeichen der zuständigen Heilfürsorgestelle und, soweit vorhanden, die Krankenversichertennummer der Heilfürsorgeberechtigten sowie
  9. bei privat versicherten Personen der Name der Krankenversicherung und die Versicherungsnummer oder Versicherungsvertragsnummer.

(4) Medizinische Daten sind alle im bundesweit einheitlichen Datensatz der Arbeitsgemeinschaft Deutscher Tumorzentren und der Gesellschaft der epidemiologischen Krebsregister in Deutschland zur Basisdokumentation für Tumorkranke und seiner ergänzenden Module (ADT/GEKID-Datensatz) nach § 65c Absatz 1 Satz 3 des Fuenften Buches Sozialgesetzbuch erfassten Daten; insbesondere sind dies:

  1. Tumordiagnose einschließlich des histologischen, labortechnischen und zytologischen Befundes,
  2. Datum der Tumordiagnose,
  3. Lokalisation des Tumors,
  4. Stadium der Erkrankung (insbesondere der TNM-Schlüssel zur Darstellung der Größe und der Ausbreitung der Tumoren),
  5. Art und Sicherung der Diagnose,
  6. Art, Beginn, Dauer und Ergebnis der Therapie,
  7. frühere Tumorleiden mit Datum der Diagnose,
  8. Krankheitsverlauf und
  9. Todesursache.

(5) Meldungsbezogene Daten sind:

  1. Herkunft der Meldung, insbesondere Name des meldenden Arztes, dessen lebenslange Arztnummer und die vollständige Adresse der meldenden Einrichtung,
  2. Institutionskennzeichen des Krankenhauses oder Betriebsstättennummer des Vertragsarztes und
  3. Datum der Meldung.

(6) Wohnortregister ist dasjenige klinische Krebsregister, in dessen Einzugsgebiet der Patient seinen Hauptwohnsitz gemäß den §§ 21 und 22

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