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SächsKRegG - Sächsisches Krebsregistergesetz
Gesetz zur klinischen und epidemiologischen Krebsregistrierung im Freistaat Sachsen
- Sachsen -
Vom 13. Juni 2024
(SächsGVBl. Nr. 7 vom 28.06.2024 S. 508)
Archiv SächsKRGAG2007, 2018
Teil 1
Allgemeine Grundsätze
Abschnitt 1
Begriffsbestimmung und Organisation
§ 1 Geltungsbereich
(1) Der Freistaat Sachsen führt gemäß den §§ 2 und 5 des Bundeskrebsregisterdatengesetzes sowie § 65c des Fuenften Buches Sozialgesetzbuch ein klinisch-epidemiologisches Krebsregister. Dies dient der Gewinnung von Erkenntnissen über das Auftreten und die Häufigkeit von Krebserkrankungen, der Erhebung von Daten für die Beschreibung zeitlicher Trends, der Analyse regionaler Unterschiede sowie der Berechnung von Überlebenszeiten. Es stellt Daten für die Krebsfrüherkennung zur Verfügung und dient der Qualitätssicherung, Verbesserung sowie Weiterentwicklung der onkologischen Versorgung von an Krebs erkrankten Personen.
(2) Für die Erfüllung der Aufgaben nach Absatz 1 sind in dem klinisch-epidemiologischen Krebsregister Daten von an Krebs erkrankten Personen zu verarbeiten, die
§ 2 Begriffsbestimmungen
(1) Krebsregister im Sinne dieses Gesetzes ist die nach § 3 Absatz 3 und 4 mit der Aufgabe der klinischen und epidemiologischen Krebsregistrierung entsprechend beliehene Person.
(2) Leistungserbringer sind
die ihren Sitz im Freistaat Sachsen haben.
(3) Meldeanlässe sind
Für nicht-melanozytäre Hautkrebsarten, einschließlich ihrer Frühstadien, mit dem Kode C44 der Internationalen statistischen Klassifikation der Krankheiten und verwandter Gesundheitsprobleme, 10. Revision, German Modification besteht ein Meldeanlass nur bei ungünstiger Prognose gemäß § 65c Absatz 4 Satz 4 des Fuenften Buches Sozialgesetzbuch. Die Erfassung der Daten zu einem Meldeanlass nach den Sätzen 1 und 2 erfolgt entsprechend § 65c Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 des Fuenften Buches Sozialgesetzbuch.
(4) Identitätsdaten sind die in der jeweils aktuellen Fassung des einheitlichen onkologischen Basisdatensatz der Arbeitsgemeinschaft Deutscher Tumorzentren und der Gesellschaft der epidemiologischen Krebsregister in Deutschland zur Basisdokumentation für Tumorkranke und seiner ergänzenden Module nach § 65c Absatz 1 Satz 3 des Fuenften Buches Sozialgesetzbuch erfassten Daten zu an Krebs erkrankten Personen, insbesondere
(5) Medizinische Daten sind die in der jeweils aktuellen Fassung des einheitlichen onkologischen Basisdatensatzes und seiner ergänzenden Module nach § 65c Absatz 1 Satz 3 des Fuenften Buches Sozialgesetzbuch erfassten Daten zur Diagnose, Therapie und zum Verlauf der Krebserkrankung, insbesondere
(Stand: 08.07.2024)
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