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Regelwerk; Biotechnologie

SächsKRegG - Sächsisches Krebsregistergesetz
Gesetz zur klinischen und epidemiologischen Krebsregistrierung im Freistaat Sachsen

- Sachsen -

Vom 13. Juni 2024
(SächsGVBl. Nr. 7 vom 28.06.2024 S. 508)



Archiv SächsKRGAG2007, 2018

Teil 1
Allgemeine Grundsätze

Abschnitt 1
Begriffsbestimmung und Organisation

§ 1 Geltungsbereich

(1) Der Freistaat Sachsen führt gemäß den §§ 2 und 5 des Bundeskrebsregisterdatengesetzes sowie § 65c des Fuenften Buches Sozialgesetzbuch ein klinisch-epidemiologisches Krebsregister. Dies dient der Gewinnung von Erkenntnissen über das Auftreten und die Häufigkeit von Krebserkrankungen, der Erhebung von Daten für die Beschreibung zeitlicher Trends, der Analyse regionaler Unterschiede sowie der Berechnung von Überlebenszeiten. Es stellt Daten für die Krebsfrüherkennung zur Verfügung und dient der Qualitätssicherung, Verbesserung sowie Weiterentwicklung der onkologischen Versorgung von an Krebs erkrankten Personen.

(2) Für die Erfüllung der Aufgaben nach Absatz 1 sind in dem klinisch-epidemiologischen Krebsregister Daten von an Krebs erkrankten Personen zu verarbeiten, die

  1. ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Freistaat Sachsen haben oder hatten (Wohnort) oder
  2. ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben und im Freistaat Sachsen ärztlich behandelt werden oder wurden (Behandlungsort).

§ 2 Begriffsbestimmungen

(1) Krebsregister im Sinne dieses Gesetzes ist die nach § 3 Absatz 3 und 4 mit der Aufgabe der klinischen und epidemiologischen Krebsregistrierung entsprechend beliehene Person.

(2) Leistungserbringer sind

  1. Ärztinnen und Ärzte, einschließlich Zahnärztinnen und Zahnärzte, sowie
  2. medizinische Einrichtungen, insbesondere Krankenhäuser, medizinische Versorgungszentren, onkologische Zentren und Pathologien,

die ihren Sitz im Freistaat Sachsen haben.

(3) Meldeanlässe sind

  1. die Stellung der Diagnose eines Tumors nach hinreichender klinischer Sicherung,
  2. die histologische, zytologische oder labortechnische Diagnosesicherung,
  3. der Beginn und der Abschluss einer systemischen Therapie,
  4. der Abschluss einer operativen Therapie oder einer Strahlentherapie,
  5. therapierelevante Änderungen des Krankheitsverlaufes, insbesondere durch das Erreichen der Tumorfreiheit oder das Auftreten von Rezidiven und Metastasen,
  6. das Ergebnis der kalenderjährlichen Nachsorgeuntersuchung, wenn diese nach den Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft geboten war, und
  7. der Tod der Patientin oder des Patienten.

Für nicht-melanozytäre Hautkrebsarten, einschließlich ihrer Frühstadien, mit dem Kode C44 der Internationalen statistischen Klassifikation der Krankheiten und verwandter Gesundheitsprobleme, 10. Revision, German Modification besteht ein Meldeanlass nur bei ungünstiger Prognose gemäß § 65c Absatz 4 Satz 4 des Fuenften Buches Sozialgesetzbuch. Die Erfassung der Daten zu einem Meldeanlass nach den Sätzen 1 und 2 erfolgt entsprechend § 65c Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 des Fuenften Buches Sozialgesetzbuch.

(4) Identitätsdaten sind die in der jeweils aktuellen Fassung des einheitlichen onkologischen Basisdatensatz der Arbeitsgemeinschaft Deutscher Tumorzentren und der Gesellschaft der epidemiologischen Krebsregister in Deutschland zur Basisdokumentation für Tumorkranke und seiner ergänzenden Module nach § 65c Absatz 1 Satz 3 des Fuenften Buches Sozialgesetzbuch erfassten Daten zu an Krebs erkrankten Personen, insbesondere

  1. der Familienname,
  2. frühere Namen,
  3. Vornamen,
  4. das Geburtsdatum,
  5. das Geschlecht,
  6. die Anschrift,
  7. das Sterbedatum,
  8. bei gesetzlich krankenversicherten Personen der Name der Krankenkasse, Krankenversicherungsnummer und Identifikationsnummer,
  9. bei privat krankenversicherten Personen der Name der Krankenversicherung und die Versicherungsnummer oder Versicherungsvertragsnummer,
  10. bei beihilfeberechtigten und berücksichtigungsfähigen Personen nach beamtenrechtlichen Vorschriften der Name der zuständigen Beihilfefestsetzungsstelle und die Beihilfe- oder Personalnummer sowie
  11. bei Heilfürsorgeberechtigten der Name, das Institutionskennzeichen der zuständigen Heilfürsorgestelle und, soweit vorhanden, die Krankenversichertennummer der Heilfürsorgeberechtigten.

(5) Medizinische Daten sind die in der jeweils aktuellen Fassung des einheitlichen onkologischen Basisdatensatzes und seiner ergänzenden Module nach § 65c Absatz 1 Satz 3 des Fuenften Buches Sozialgesetzbuch erfassten Daten zur Diagnose, Therapie und zum Verlauf der Krebserkrankung, insbesondere

  1. die Tumordiagnose nach dem jeweils aktuellen Schlüssel der Internationalen statistischen Klassifikation der Krankheiten und verwandter Gesundheitsprobleme, 10. Revision, German Modification, einschließlich des histologischen, labortechnischen und zytologischen Befundes,
  2. das Datum der Diagnosesicherung,
  3. die Lokalisation des Tumors einschließlich der Angabe der Seite bei paarigen Organen,
  4. das Stadium der Erkrankung sowie tumorspezifische prognostisch und therapeutisch relevante Charakteristika, insbesondere der Schlüssel nach der TNM-, der hämatoonkologischen oder einer sonstigen Klassifikation zur Darstellung der Größe und der Ausbreitung der Tumoren,
  5. die Art der Diagnosesicherung,

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(Stand: 08.07.2024)

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