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SächsKRGAG - Sächsisches Krebsregisterausführungsgesetz
Sächsisches Ausführungsgesetz zum Krebsregistergesetz
- Sachsen -
Vom 4. September 2007
(GVBl. Nr. 11 vom 29.09.2007 S. 410; 09.07.2014 S. 376 14 Inkrafttreten ; 17.05.2018 S. 277aufgehoben)
Zur Nachfolgeregelung => SächsKRegG
Archiv: 1997 (vorherige Änderung: 10.04.2007 S. 93 07)
Erster Abschnitt
Grundsätze
§ 1 Gemeinsames Krebsregister, Zweck des Gesetzes, Grundrechtseinschränkungen
(1) Der Freistaat Sachsen beteiligt sich zur Fortführung der bevölkerungsbezogenen Krebsregistrierung an dem Gemeinsamen Krebsregister der Länder Berlin, Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen-Anhalt und der Freistaaten Sachsen und Thüringen.
(2) Zweck des Gesetzes ist es,
(3) Hinsichtlich der durch dieses Gesetz begründeten ärztlichen Meldepflicht (§ 3 Abs. 1) wird die Freiheit der Berufsausübung (Artikel 12 Abs. 1 Satz 2 Grundgesetz, Artikel 28 Abs. 1 der Verfassung des Freistaates Sachsen), hinsichtlich des Ausschlusses eines Widerspruchsrechts (§ 3 Abs. 5 Satz 2) wird das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung (Artikel 1 Abs. 1 und Artikel 2 Abs. 1 Grundgesetz, Artikel 33 der Verfassung des Freistaates Sachsen) eingeschränkt.
Zweiter Abschnitt
Ausführung des Krebsregistergesetzes
§ 2 (aufgehoben)
(1) Abweichend von § 3 Abs. 1 und 2 KRG in der am 31. Dezember 1999 geltenden Fassung sind Ärzte und Zahnärzte (Ärzte), die im Freistaat Sachsen tätig sind, oder in ihrem Auftrag Klinikregister und Nachsorgeleitstellen verpflichtet, von an Krebs erkrankten Patienten, die zum Zeitpunkt der Datenerhebung ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Freistaat Sachsen haben, und von verstorbenen krebskranken Patienten, die dort ihren letzten gewöhnlichen Aufenthalt hatten, die in § 2 Abs. 1 und 2 KRG in der am 31. Dezember 1999 geltenden Fassung und die in Artikel 3 Abs. 1 bis 3 des Staatsvertrages über das Gemeinsame Krebsregister der Länder Berlin, Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen-Anhalt und der Freistaaten Sachsen und Thüringen vom 24. November 1997 (SächsGVBl. 1998 S. 594), der durch Staatsvertrag vom 26. Juni 2006 (SächsGVBl. 2007 S. 94) geändert worden ist, bezeichneten Angaben der Vertrauensstelle des Gemeinsamen Krebsregisters zu übermitteln. Daten können auch in der nach Artikel 3 Abs. 5 des Staatsvertrages über das Gemeinsame Krebsregister der Länder Berlin, Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen-Anhalt und der Freistaaten Sachsen und Thüringen zugelassenen Form übermittelt werden. In der Meldung eines Klinikregisters oder einer Nachsorgeleitstelle sind der Name und die Anschrift des Arztes anzugeben, in dessen Auftrag die Meldung erfolgt.
(2) Hat der Patient mehrere Wohnungen in der Bundesrepublik Deutschland, gilt als gewöhnlicher Aufenthaltsort der Ort der Hauptwohnung im Sinne des § 21 Abs. 1 und 2 und § 22 des Bundesmeldegesetzes (BMG) vom 3. Mai 2013 (BGBl. I S. 1084), in der jeweils geltenden Fassung.
(3) Die Meldepflicht nach Absatz 1 wird durch die Feststellung und die Behandlung von Krebserkrankungen und durch die Feststellung von Todesfällen krebskranker Patienten ausgelöst.
(4) Sofern die in Absatz 3 bezeichneten Feststellungen in Krankenhäusern oder Kliniken getroffen werden, obliegt die Meldepflicht dem ärztlichen Leiter oder dem von ihm bestimmten Arzt. Die Ärzte einer Gemeinschaftspraxis oder Praxisgemeinschaft führen untereinander eine Einigung darüber herbei, wer von ihnen die Meldepflicht wahrnimmt.
(5) Der Arzt unterrichtet den Patienten nach fachlichem Ermessen. Abweichend von § 3 Abs. 2 Satz 2 KRG in der am 31. Dezember 1999 geltenden Fassung besteht kein Recht zum Widerspruch gegen die Meldung. Auf die gemeldeten Daten sind § 4 Abs. 1 Nr. 8 und § 5 Abs. 1 Nr. 7 KRG in der am 31. Dezember 1999 geltenden Fassung nicht anzuwenden.
(6) Die Meldungen sind innerhalb von vier Wochen nach der Feststellung der Erkrankung oder dem Behandlungsbeginn zu erstatten.
§ 4 Sonderregeln für gemeldete Daten
(1) Verlegt der Patient seinen gewöhnlichen Aufenthalt ins Ausland oder in ein anderes Land der Bundesrepublik Deutschland, entfällt die Meldepflicht nicht rückwirkend für die vor dem Wegzug erhobenen Daten; dies gilt auch dann, wenn nach dem für den neuen Aufenthaltsort maßgeblichen Recht eine Meldepflicht nicht besteht.
(2) Die für eine Datenübermittlung nach § 8 Abs. 2 KRG in der am 31. Dezember 1999 geltenden Fassung erforderliche Einwilligung darf nicht eingeholt werden, wenn und solange der Patient nicht über seinen Krankheitszustand unterrichtet worden ist und nach dem fachlichen Ermessen des Arztes auch nicht unterrichtet werden soll; die Datenübermittlung nach § 8 Abs. 1 KRG in der am 31. Dezember 1999 geltenden Fassung ist in diesem Fall nicht zulässig.
(3) (aufgehoben)
§ 5 (aufgehoben)
§ 6 (aufgehoben)
Dritter Abschnitt
Übergangsbestimmungen, Inkrafttreten
§ 7 Rückwirkung
Die Meldepflicht nach § 3 beginnt erstmals vier Wochen nach Inkrafttreten dieses Gesetzes für die seit dem 1. Januar 1995 festgestellten Erkrankungs- und Todesfälle sowie für die zu diesem Zeitpunkt oder danach ärztlich behandelten Krankheitsfälle.
§ 8 (aufgehoben)
§ 9 (Inkrafttreten)
ENDE |
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