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LKG - Landeskrankenhausgesetz
- Rheinland-Pfalz -
Vom 28. November 1986
(GVBl. 1986 S. 342; 05.04.2005 S. 104; 07.03.2008 S. 52; 01.12.2010 S. 433 10; 20.12.2011 S. 427 11; 19.12.2014 S. 302 14 Inkrafttreten; 03.09.2018 S. 271 18; 19.12.2018 S. 448 18a)
Gl.-Nr.: 2126-3
Erster Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Allgemeine Ziele und Grundsätze 10 18
(1) Ziel des Gesetzes ist es, entsprechend den Grundsätzen des § 1 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes ( KHG) eine qualitativ hochwertige patienten- und bedarfsgerechte sowie wohnortnahe Versorgung der Bevölkerung mit leistungsfähigen sowie qualitativ hochwertig und eigenverantwortlich wirtschaftenden Krankenhäusern sicherzustellen. Darüber hinaus soll die Zusammenarbeit mit der ambulanten Gesundheitsversorgung sowie mit den ambulanten und stationären Diensten und Einrichtungen der Rehabilitation und der Pflege besonders im Hinblick auf integrative Versorgungsangebote verbessert werden.
(2) Die Krankenhäuser sollen sich im Rahmen ihres im Landeskrankenhausplan vorgesehenen Versorgungsauftrags in einem bedarfsgerecht gegliederten, der Vielfalt der Krankenhausträger entsprechenden System ergänzen.
(3) Die Patientinnen und Patienten haben im Krankenhaus das Recht auf die Gewährung der nach der Art und Schwere ihrer Erkrankung notwendigen Krankenhausleistungen. Dabei sind besonders die Versorgungsabläufe so zu gestalten, dass der persönlichen und medizinischen Situation der Patientinnen und Patienten entsprochen wird.
(4) Für Sterbende und ihre Angehörigen sind angemessene Bedingungen zu gewährleisten, die einen würdevollen Abschied ermöglichen. Die Würde der Patientinnen und Patienten ist über den Tod hinaus zu wahren.
§ 2 Krankenhausversorgung als öffentliche Aufgabe 10
(1) Die Gewährleistung der Versorgung der Bevölkerung mit leistungsfähigen Krankenhäusern ist eine öffentliche Aufgabe des Landes, der Landkreise und der kreisfreien Städte (Sicherstellungsauftrag). Sie arbeiten zur Erfüllung dieser Aufgabe eng miteinander zusammen. Das Zweckverbandsrecht bleibt unberührt.
(2) Das Land erfüllt seine Aufgabe nach Absatz 1 besonders durch die Aufstellung des Landeskrankenhausplanes und des Investitionsprogramms und durch die öffentliche Förderung der Krankenhäuser. Die Landkreise und die kreisfreien Städte erfüllen ihre Aufgabe nach Absatz 1 als Pflichtaufgabe der Selbstverwaltung, indem sie Krankenhäuser errichten und unterhalten, soweit Krankenhäuser nicht von freigemeinnützigen, privaten oder anderen geeigneten Trägern errichtet und unterhalten werden.
(1) Dieses Gesetz gilt vorbehaltlich der Absätze 2 bis 4 für Krankenhäuser im Sinne von § 2 Nr. 1 KHG, die auf Grund des Krankenhausfinanzierungsgesetzes gefördert werden. Hierzu gehören auch Tageskliniken.
(2) Die Bestimmungen des Vierten Abschnittes gelten nicht für Krankenhäuser, die von Religionsgemeinschaften oder diesen gleichgestellten oder ihnen zuzuordnenden Einrichtungen, ohne Rücksicht auf deren Rechtsform, betrieben werden. Diese regeln die innere Struktur und Organisation ihrer Krankenhäuser selbst. Sie unterrichten die zuständige Behörde über von ihnen getroffene Regelungen.
(3) Dieses Gesetz gilt mit Ausnahme der §§ 11 bis 21 und des § 23 Abs. 1 und 2 auch für Kliniken und sonstige medizinische Betriebseinheiten von Hochschulen, soweit sie der Versorgung der Bevölkerung dienen.
(4) Die Bestimmungen des Ersten bis Dritten Abschnittes gelten entsprechend für mit den Krankenhäusern notwendigerweise verbundene Ausbildungsstätten im Sinne von § 2 Nr. 1a KHG.
(1) Das fachlich zuständige Ministerium ist die zur Durchführung dieses Gesetzes, des Krankenhausfinanzierungsgesetzes, des Krankenhausentgeltgesetzes und der aufgrund dieser Gesetze erlassenen Rechtsverordnungen zuständige Behörde. Maßnahmen, die Kliniken und sonstige medizinische Betriebseinheiten von Hochschulen betreffen, ergehen im Einvernehmen mit dem für das Hochschulwesen zuständigen Ministerium. Das fachlich zuständige Ministerium kann durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem für die Organisation der staatlichen Verwaltung zuständigen Ministerium Aufgaben auf andere Behörden übertragen.
(2) Soweit gegenüber kommunalen Krankenhausträgern Maßnahmen der Rechtsaufsicht erforderlich sind, trifft diese die zuständige Kommunalaufsichtsbehörde. Aufsichtsmaßnahmen gegenüber den Kliniken und sonstigen medizinischen Betriebseinheiten von Hochschulen trifft das für das Hochschulwesen zuständige Ministerium im Einvernehmen mit der zuständigen Behörde. Aufsichtsmaßnahmen gegenüber anderen Krankenhäusern in Trägerschaft des Landes trifft die zuständige Behörde, soweit diese Aufgabe nicht durch Rechtsverordnung nach Absatz 1 Satz 3 auf eine andere Behörde übertragen ist.
§ 5 An der Krankenhausversorgung Beteiligte 10 14
(1) An der Krankenhausversorgung im Lande Beteiligte nach § 7 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 KHG sind:
(Stand: 30.01.2019)
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